Bei Fragen zur Gesundheit beachten Sie bitte die Ratschläge des Bundesamtes für Gesundheit.
FAQ für die Landwirtschaft
Die Coronaviren zählen zu einer grossen Familie von Viren, die bei Mensch und Tier Erkrankungen verursachen können. Man weiss, dass mehrere Coronaviren beim Menschen zu Atemwegsinfektionen führen können, die von einer normalen Erkältung bis zu schweren Erkrankungen reichen. Das neue Coronavirus SARS-2-CoV wurde zum ersten Mal am 31. Dezember 2019 in Wuhan, China, festgestellt. Am 11. Februar 2020 hat die WHO die durch das neue Coronavirus verursachte Krankheit in COVID-19 umbenannt. Es handelt sich dabei um die Abkürzung von «coronavirus disease 2019», was auf Deutsch so viel wie «Coronavirus-Krankheit 2019» bedeutet. Zusätzlich ist die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert.
Es muss zwischen Übertragung und Verbreitung unterschieden werden.
Man geht davon aus, dass dieses neue Coronavirus tierischen Ursprungs ist. Es ist einem Coronavirus sehr ähnlich, das in einer in Asien lebenden Fledermausart vorkommt. Es hat also eine Übertragung von einem tierischen Reservoir auf den Menschen stattgefunden. Derzeit wird untersucht, welche Tierarten infiziert sein und werden könnten.
Das Virus verbreitet sich zurzeit hauptsächlich von Mensch zu Mensch. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Nutztiere bei der Verbreitung des Coronavirus eine Rolle spielen.
Zusätzliche Informationen:
BAG-Kampagne «So schützen wir uns»
Personen in Quarantäne sollen für 10 Tage zuhause bleiben und den Kontakt mit anderen Personen vermeiden. Ausgenommen davon ist der Kontakt zu Personen, die ebenfalls in Quarantäne sind und im gleichen Haushalt wohnen. Die Hygiene- und Verhaltensregeln der BAG-Kampagne «So schützen wir uns» uns sind zu befolgen.
Befinden sich Personen in Isolation (aufgrund Symptomen oder positivem Testresultat), sollen sie zuhause bleiben. Die Nutztiere auf dem Betrieb sollten wenn möglich durch eine andere Person betreut werden oder, wenn nicht anders möglich, der Kontakt auf ein Minimum beschränkt werden. Die Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein. Die Empfehlungen des BAG sind auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einzuhalten.
Bei einer angeordneten Quarantäne oder einem positiven Testergebnis wird sich die zuständige kantonale Stelle melden und weitere Informationen und Anweisungen geben.
Für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe (z.B. Hofläden, Besenbeizen, etc.), sowie für Veranstaltungen braucht es weiterhin ein Schutzkonzept. Öffentlich nicht zugängliche Betriebe benötigen keine Schutzkonzepte.
Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmenden die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene- und Verhalten einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Diese Massnahmen sind gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Arbeitgeber und Betriebsverantwortliche sind für die Auswahl und Umsetzung dieser Massnahmen verantwortlich.
Merkblatt Gesundheitsschutz
Informationen zu Schutzkonzepten
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat zu betrieblichen Fragen Antworten zusammengestellt. Diese haben auch Gültigkeit für einen Landwirtschaftsbetrieb. Zum Schutz der Angestellten muss zudem ein Schutzkonzept auf dem Betrieb umgesetzt werden. Besonders gefährdete Personen müssen spezifisch geschützt werden.
Siehe auch:
Bisher sind keine Übertragungen des Virus durch Produktionsmittel bekannt.
Landwirtschaftsbetriebe, die auf der Suche nach Arbeitskräfte sind bzw. Personen, die gerne auf Landwirtschaftsbetrieben aushelfen möchten (z.B. aufgrund der Umstellung auf Kurzarbeit), können sich z.B. auf Plattformen wie Agrix.ch, Agrarjobs.ch, zalp oder Landwirtschaft mit Zukunft informieren.
Es wird grundsätzlich empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Wenn auswärtige Personen auf den Betrieb kommen, ist das Befolgen der Hygiene- und Abstandsregeln des BAG wichtig. Die Eindämmung der Corona-Epidemie ist für den Bundesrat vordringlich. Ziel seiner Massnahmen ist es, weitere Übertragungen des Coronavirus von Mensch zu Mensch, wo immer möglich, zu verhindern.
Siehe auch:
Jeder Lebensmittelherstellungsbetrieb muss zum Schutz der Arbeitnehmenden und der Kundinnen und Kunden die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes sicherstellen. Damit soll das Übertragungsrisiko für Kundinnen und Kunden sowie die im Unternehmen tätigen Personen minimiert werden.
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Beim Zusammenarbeiten von mehreren Personen sollten die empfohlenen gegenseitigen Sicherheitsabstände eingehalten werden und persönliche Hygienemassnahmen, wie regelmässiges Händewaschen, möglich sein.
Beachten Sie auch die Informationen des Seco zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Coronavirus. Der Schutz der Arbeitnehmenden muss durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes sichergestellt werden.
Siehe auch:
Die Bewirtschaftung von Flächen in Grenzgebieten ist weiterhin möglich, sofern diese nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko stehen. Bei der Einreise aus den Grenzregionen besteht keine Quarantänepflicht.
Für die Einreise von Arbeitskräften aus Staaten, die nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko stehen, gelten die gewöhnlichen Einreisebedingungen. Für Arbeitskräfte aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko besteht zusätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger bzw. Arbeitskräfte aus Grenzregionen.
Weitere Informationen:
FAQ Quarantäne vom 11.09.20
Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gelten grundsätzlich auch für die Landwirtschaft. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung der Entschädigungen für Kurzarbeit für Angestellte und für Erwerbsausfallentschädigungen für Selbständigerwerbende. Siehe auch: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen.
Liquiditätsengpässe von Landwirtschaftsbetrieben können auch weiterhin über Betriebshilfedarlehen überbrückt werden.
Wenn Sie sich für Kurzarbeit (KA) Ihrer Mitarbeitenden entscheiden mussten oder müssen, übernimmt die Arbeitslosenversicherung (ALV) einen Teil der Lohnkosten für Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt wird. Es ist Sache des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle gemäss entsprechendem Verfahren eine Entschädigung für KA zu beantragen.
Bewirtschaftende von Landwirtschaftsbetrieben haben für einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie andere Selbständigerwerbende.
Anspruch auf die Entschädigung haben Selbständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots erleiden.
Alle anderen Selbstständigerwerbenden, die nur indirekt von den Massnahmen zum Schutz vor der Coronapandemie betroffen sind, aber dennoch einen Erwerbsausfall erleiden, können, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, auch einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung geltend machen.
Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus
Hilfe für Erwerbstätige und Unternehmen in der 1. und 2. Säule
Bei Kurzarbeit ist es möglich, einer Zwischenbeschäftigung nachzugehen. Dabei wird ganz normal ein neues Arbeitsverhältnis geschaffen, ohne dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis aufgegeben wird. Dafür braucht es die Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers. Die Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung durch den Arbeitgeber sind beschränkt. Der Arbeitnehmende muss das Einkommen aus der Zwischenbeschäftigung grundsätzlich dem Arbeitgeber mitteilen.
Die Versorgung der Betriebe mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ist generell gewährleistet. Dies gilt auch für Futtermittel. Zudem bestehen sowohl für Energie- als auch für Proteinfuttermittel Pflichtlager für eine Bedarfsdeckung von zwei Monaten. Ganz generell ist es für Landwirte nach wie vor möglich, landwirtschaftliche Produktionsmittel in entsprechenden Läden zu beziehen.
Bisher sind keine Einschränkungen für Lieferungen von Pflanzenschutzmittel bekannt.
Die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Lebensmitteln ist sichergestellt. Die Inlandproduktion ist zurzeit nicht beeinträchtigt. Der internationale Warenverkehr funktioniert und der Import von Nahrungsmitteln ist gewährleistet.
Für den Fall von schweren Mangellagen gibt es Pflichtlager an lebenswichtigen Nahrungsmitteln. Diese entsprechen dem Bedarf von drei bis vier Monaten. Die landwirtschaftliche Produktion verläuft im gewohnten Rahmen. Sowohl Dünger als auch Pflanzenschutzmittel stehen in ausreichender Menge zur Verfügung. Aufgrund dieser Ausgangslage sind aus Versorgungssicht derzeit keine Anpassungen des Produktionsportfolios angezeigt.
1. Hofläden gelten als Läden und laufen somit unter Art. 5a der Covid-19 Verordnung. Hofläden müssen somit zwischen 19.00-06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben.
2. Selbstbedienungsautomaten, welche
- im Freien stehen und
- unbedient sind, dürfen weiterhin durchgängig geöffnet bleiben.
3. Unbediente Abholstationen/Verkaufsfenster von Hofläden dürfen weiterhin durchgängig geöffnet sein, sofern die Waren zur Abholung im Freien bereitgestellt werden (z.B. Produkte auf Theke oder in Kühlschrank im Freien, Bezahlung in ein bereitgestelltes Kässeli).
Es gilt in jedem Fall, ein Schutzkonzept umzusetzen und die Hygiene- und Abstandsregeln des BAG zu gewährleisten. Es ist zudem sicherzustellen, dass es nicht zu Menschenansammlungen kommt auf Grund oben beschriebener Aktivitäten.
Hofläden, sofern sie Lebensmittel oder sonstige Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gemäss Anhang 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verkaufen, dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Produkte, die gemäss Anhang 2 nicht zum täglichen Bedarf zählen, dürfen nicht verkauft werden.
Selbstbedienungsautomaten und Unbediente Abholstationen/Verkaufsfenster dürfen weiterhin ohne Sortimentsbeschränkung geöffnet sein, sofern die Waren zur Abholung im Freien bereitgestellt werden (z.B. Produkte auf Theke oder in Kühlschrank im Freien, Bezahlung in ein bereitgestelltes Kässeli).
Es gilt in jedem Fall, ein Schutzkonzept umzusetzen und die Hygiene- und Abstandsregeln des BAG zu gewährleisten. Es ist zudem sicherzustellen, dass es nicht zu Menschenansammlungen kommt auf Grund oben beschriebener Aktivitäten.
Märkte im Freien können weiterhin durchgeführt werden. Voraussetzung ist eine Maskenpflicht für alle Anwesenden und die Umsetzung eines Schutzkonzeptes (Anforderungen im Anhang der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Beschränkung von 50 Personen gilt nicht.
Die Öffnungszeiten von Märkten sind entsprechend Art. 5a jedoch beschränkt und müssen zwischen 19.00-06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben.
Die Durchführung von Märkten (Lebensmittel-, Vieh-, Schlachtvieh-) in Innenräumen ist verboten (siehe Covid-19 Verordnung besondere Lage, Art. 6, Abs. 3).
Märkte im Freien, sofern sie Lebensmittel oder sonstige Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gemäss Anhang 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verkaufen, können weiterhin durchgeführt werden. Das gilt auch für Vieh- und Schlachtviehmärkte. Voraussetzung ist eine Maskenpflicht für alle Anwesenden und die Umsetzung eines Schutzkonzeptes (Anforderungen im Anhang der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Die Durchführung von Märkten (Lebensmittel-, Vieh-, Schlachtvieh-) in Innenräumen ist verboten (siehe Covid-19 Verordnung besondere Lage, Art. 6, Abs. 3).
Personen in Selbst-Quarantäne sollten grundsätzlich zuhause bleiben. Produkte dürfen weiterhin abgeliefert werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Umgang mit Produkten für die Vermarktung und die Lieferung durch eine andere Person stattfindet.
Siehe auch:
Es gibt keine Einschränkungen für die öffentlich-rechtlichen Kontrollen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), der Direktzahlungsprogramme, der Bio-Verordnung, der Primärproduktion sowie für veterinärrechtliche Kontrollen.
Die BAG-Empfehlungen über die Hygiene und das soziale Verhalten sowie die Empfehlungen für besonders gefährdete Personen sind bei einer Kontrolle auf dem Landwirtschaftsbetrieb einzuhalten. Falls beteiligte Personen krank sind (Kontrolleur/Bewirtschafter) darf eine Kontrolle nicht durchgeführt werden.
Bis jetzt gibt es keine Hinweise, dass Nutztiere eine Rolle bei der Übertragung des Coronavirus spielen. Im Umgang mit den Nutztieren sind die üblichen Hygienemassnahmen anzuwenden.
Landwirte und Landwirtinnen, die wegen des Coronavirus unter Beobachtung stehen und selber in Selbst-Quarantäne oder Selbst-Isolation sind, sollten ihre Nutztiere durch eine andere Person betreuen lassen oder wenn nicht anders möglich den Kontakt auf ein Minimum beschränken. Die Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
Die Empfehlungen des BAG sind von den Landwirten und Landwirtinnen sowie Besuchern und Besucherinnen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einzuhalten.
Siehe auch:
Die üblichen Massnahmen zur Hygiene und Biosicherheit auf dem Betrieb sind einzuhalten. Die Empfehlungen des BAG sind auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einzuhalten. Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sollten zu Hause bleiben (Selbst-Quarantäne oder Selbst-Isolation) und den Kontakt zu anderen Personen und Tieren möglichst meiden.
Es muss zwischen Übertragung und Verbreitung unterschieden werden.
Das Übertragungsrisiko wird als sehr gering eingeschätzt. Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass landwirtschaftliche Nutztiere mit dem neuen Coronavirus angesteckt werden können. Das Virus verbreitet sich zurzeit hauptsächlich von Mensch zu Mensch und es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Nutztiere wie Schweine, Rinder oder Geflügel bei der Verbreitung des Coronavirus eine Rolle spielen.
Siehe auch:
Es sind zurzeit keine Quarantänemassnahmen vorgesehen.
Im Umgang mit den Nutztieren sind die üblichen Hygienemassnahmen anzuwenden. Landwirte und Landwirtinnen, die wegen des Coronavirus unter Beobachtung stehen und selber in Selbst-Quarantäne oder Selbst-Isolation sind, sollten ihre Nutztiere durch eine andere Person betreuen lassen oder wenn nicht anders möglich den Kontakt auf ein Minimum beschränken. Die Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
Zurzeit sind keine Massnahmen bezüglich Tierhandel vorgesehen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 14.01.2021
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Bundesamt für Landwirtschaft BLW