Höchstbestandesverordnung

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Die Gesetzesgrundlagen für die Höchstbestandesverordnung (HBV, SR 916.344) und die Stallbauverordnung wurden Ende der 1970er Jahre geschaffen. Mit den beiden Verordnungen sollten drohende Überschüsse in der Fleisch- und Eierproduktion abgewendet sowie die Entstehung bodenunabhängiger Betriebe verhindert werden. Die Stallbaubewilligungsverordnung wurde vom Bundesrat 1994 wieder aufgehoben. Die Höchstbestandesverordnung dagegen wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2002 im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) verankert. Die Artikel 46 und 47 im Landwirschaftsgesetz erteilen dem Bundesrat die Kompetenz, Höchstbestände festzulegen.

In der Höchstbestandesverordnung sind Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast festgelegt. Bei einer Überschreitung dieser Höchstbestände erhebt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bei den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Abgaben pro zu viel gehaltenes Tier. Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirtschaftlich nicht lohnt.

Bewilligung für einen höheren Tierbestand nach Abschnitt 3 HBV (Ausgeglichene Nährstoffbilanz)

Für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis ÖLN) erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, kann das BLW auf Gesuch höhere Bestände bewilligen (Art. 5 HBV). Mit dem anfallenden Hofdünger muss eine ausgeglichene Phosphorbilanz eingehalten werden.

Bewilligung für einen höheren Tierbestand nach Abschnitt 4 HBV (Nebenprodukteverwertung)

Betrieben mit Schweinehaltung die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung verwerten, bewilligt das BLW auf Gesuch hin höhere Tierbestände (Art. 10 HBV).

Der Energiebedarf der Schweine muss mindestens zu 25 % mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung oder 40 % mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, gedeckt werden. Neben Schweinen darf der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin keine anderen Tiere nach der HBV halten.

Bewilligung für einen höheren Tierbestand für Versuchs- und Forschungstätigkeit nach Abschnitt 4 HBV

Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist (Art. 12 HBV).

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Letzte Änderung 01.01.2021

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