Gemäss Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) sind die Milchverwerterinnen und Milchverwerter verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Produzentinnen und Produzenten, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben.
Das Finanzinspektorat des BLW prüft im Rahmen seiner Kontrollen (ca. 200 pro Jahr) bei den Milchverwertern unter anderem - auf der Basis von Stichproben - ob die Verkäsungszulagen den Produzenten effektiv überwiesen worden sind. Diese Prüfungen werden bereits seit Bestehen der Verkäsungszulage durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 08.11.2023
Kontakt
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Schwarzenburgstrasse 1653003 Bern
Schweiz
- Tel
- +41 58 462 25 11
- Fax
- +41 58 462 26 34
Karte
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Schwarzenbrugstrasse 165
3003
Bern