Sozialversicherungsschutz von mitarbeitenden Familienmitgliedern
Familienmitglieder, die auf landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten, machen über einen Drittel der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen aus. Während einige von ihnen als Selbständige oder Angestellte entlöhnt werden, erhalten die meisten keine finanzielle Vergütung für die geleistete Arbeit. Wenn mitarbeitende Familienmitglieder aber keinen Lohn erhalten, zahlen sie nicht auf den eigenen Namen in die 1. Säule (AHV/IV/EO) ein, sie können auch keine 2. Säule aufbauen – und Frauen haben keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Mitarbeitende Familienmitglieder, die nicht finanziell entlöhnt werden, gelten als Nichterwerbstätige.
Besonderer Status
Mitarbeitende Familienmitglieder haben, ob bezahlt oder unbezahlt, im Gegensatz zu familienfremden Angestellten einen besonderen Status. Sie sind, wie Selbständigerwerbende, nicht ALV- (Arbeitslosenversicherung), UVG- (Unfallversicherung) und BVG- (Berufliche Vorsorge) pflichtig und müssen folglich weder entsprechende Beiträge leisten noch können sie solche Leistungen beziehen. Während familienfremde Angestellte dem obligatorischen Sozialversicherungsschutz unterstellt sind, müssen die betriebsleitenden Personen und mitarbeitende Familienmitglieder also selbst für einen ausreichenden Sozialversicherungsschutz sorgen – ausser wenn sie aufgrund einer entlöhnten ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeit sozialversichert sind.