Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall
Viele Familienmitglieder arbeiten auf dem Hof mit. Häufig sind sie aber schlecht abgesichert. Ab 2027 wird der Versicherungsschutz eine Voraussetzung für Direktzahlungen. Um was geht es dabei?

Obligatorischer Versicherungsschutz ab 2027
Der obligatorische Versicherungsschutz tritt 2027 in Kraft. Hier finden Sie wichtige Infos.
Worum geht es beim Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für Direktzahlungen beinhaltet eine vorgeschriebene minimale Absicherung von mitarbeitenden Partnerinnen und Partnern aus landwirtschaftlichen Betrieben.
Dieser tritt ab 2027 in Kraft. Ab dann sind die Direktzahlungen an einen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall der Partnerin bzw. des Partners geknüpft.
Wen betrifft es?
Die mitarbeitenden Partnerinnen oder Partner müssen alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, damit eine Versicherungspflicht besteht.
- Zivilstand (verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft),
- Alter (unter 65 Jahre),
- Mitarbeit auf dem Betrieb (regelmässig und erheblich) sowie
- kein eigenes oder nur geringes Einkommen.
Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht: bei schlechtem Gesundheitszustand der Partnerinnen sowie Partner und bei finanziellen Schwierigkeiten des Betriebsleiterpaares.
Interaktiver Fragebogen zur Selbsteinschätzung
Sie können mit dem interaktiven Fragebogen prüfen, ob der Versicherungsschutz erforderlich ist oder nicht. Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie mit der Betriebsberatung und mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt Kontakt auf.
Wie sieht der Versicherungsschutz konkret aus?
Der Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall besteht aus zwei Teilen: Einer Taggeldversicherung bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit und einer Risikovorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters.
Taggeld- und Rentenhöhen oder Kapitalleistungen etc. sind in der Direktzahlungsverordnung (DZV) festgelegt. Übrigens: Der Versicherungsschutz umfasst kein Alterssparen und keine Mutterschaftsversicherung. Diese müssen individuell angegangen werden.
Versicherungslücken
Mehr als ein Drittel der in der Landwirtschaft tätigen Personen sind mitarbeitende Familienangehörige. Einige von ihnen erzielen als Selbständige oder Arbeitnehmende einen Lohn. Viele erhalten jedoch kein Geld für die geleistete Arbeit.
Wenn mitarbeitende Ehepartner/-innen keinen Lohn erhalten, zahlen sie auch keine eigenen Beiträge an die 1. Säule (AHV/IV/EO). Sie können ebenfalls keine 2. Säule (BVG) aufbauen. Und Frauen haben keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Mitarbeitende Familienmitglieder ohne Lohn gelten als «Nichterwerbstätige».
Sonderstellung bei den Sozialversicherungen
Aber auch wenn Familienangehörige in der Landwirtschaft mitarbeiten und dafür einen Lohn erhalten, sind sie von gewissen Versicherungen ausgeschlossen. Sie werden sozialversicherungsrechtlich nämlich wie Selbständige behandelt: Sie sind daher nicht der ALV (Arbeitslosenversicherung), der UVG (Unfallversicherung) und dem BVG (Berufliche Vorsorge bzw. 2. Säule) unterstellt. Sie zahlen keine Beiträge, beziehen aber auch keine Leistungen. Sie müssen darum selbst für ihre Absicherung sorgen. Es sei denn, sie sind durch eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit sozial und finanziell abgesichert sind.