Eröffnung der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2021

Bern, 04.02.2021 - Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 3. Februar 2021 das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2021 zur Stellungnahme vorgelegt. Das Verordnungspaket umfasst elf Verordnungen des Bundesrates und eine Verordnung des WBF. Die meisten der neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Vernehmlassung dauert bis am 12. Mai 2021.

Das Verordnungspaket 2021 sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. Betreffend Direktzahlungsverordnung wird vorgeschlagen, dass Flächen mit Hanf zur Nutzung von Fasern oder zur Nutzung von Samen zu Direktzahlungen berechtigen sollen. Ausserdem sollen für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Schafen und Ziegen die Daten von der Tierverkehrsdatenbank (TVD) beigezogen werden. Die Selbstdeklaration der Bewirtschaftenden entfällt. In diesem Zusammenhang werden auch die Tierkategorien und GVE-Faktoren für Schafe und Ziegen sowie der Normalbesatz von Schafalpen angepasst. 

Aufgrund der jüngsten Revision des Tierseuchengesetzes wird die TVD-Verordnung komplett überarbeitet. Die Beteiligung des Bundes an der Identitas AG und seine Rolle in der strategischen Führung werden gestärkt. Die verschiedenen von der Identitas AG übernommenen Aufgaben werden präzisiert. 

Im Bereich Import sollen die Gebühren für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die GEB-Pflicht für diverse landwirtschaftliche Produkte abgeschafft werden. Um den Importeuren mehr Flexibilität zu gewähren und um gegebenenfalls den Import von Rindfleisch aus Übersee auf dem See- statt auf dem Luftweg zu erleichtern, wird die vierwöchige Einfuhrperiode für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch auf das Jahresquartal ausgedehnt. 

Zu guter Letzt werden auch die Milchzulagen geändert. Es ist nämlich so, dass, wenn die erzeugte Milchmenge und die Milchverwertung unverändert bleiben, die Zulage für Verkehrsmilch und die Zulage für verkäste Milch an die jeweiligen genehmigten Kredite angepasst werden müssen. Es wird daher vorgeschlagen, die Zulage für Verkehrsmilch von 4,5 auf 5 Rappen pro Kilogramm Milch zu erhöhen und die Zulage für verkäste Milch von 15 auf 14 Rappen pro Kilogramm Milch zu senken.

Die Unterlagen und detaillierten Veränderungsentwürfe können von der Homepage des Bundesamtes für Landwirtschaft heruntergeladen werden.


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Florie Marion, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Leiterin Fachbereich Kommunikation und Sprachdienste, Tel. 058 461 14 41



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