Schweizerkreuz auf Lebensmitteln: Bundesrat vereinfacht Verfahren für Ausnahmen

Bern, 18.05.2022 - Der Bundesrat hat am 18. Mai 2022 die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel geändert und das bestehende System der Ausnahmen vereinfacht. Neu ist es in der Verantwortung der Branchenakteure festzulegen und zu kommunizieren, bei welchen Rohstoffen eine ungenügende Verfügbarkeit besteht. Die Revision tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Swissness-Gesetzgebung hält fest, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung «Schweiz» auf Lebensmitteln verwendet werden darf und unter welchen Umständen Ausnahmen möglich sind. Letzteres ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Produkte für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbarsind. Bisher legte der Bund die Liste dieser Produkte fest. Dieses Verfahren wird nun einfacher, flexibler und transparenter. Ab 1. Januar 2023 werden die Organisationen der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft selber die Verfügbarkeit von Rohstoffen festlegen.

Diese Regelung ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen Land- und Ernährungswirtschaft und Konsumentenschutzorganisationen. Der Prozess wurde vom Bundesamt für Landwirtschaft koordiniert und lehnt sich an das bestehende Verfahren für Industrieprodukte an. Gemäss diesem Mechanismus werden die Informationen über die in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge verfügbaren Rohstoffe von den Branchen selbst in einer Liste veröffentlicht und aktualisiert.

Als Begleitmassnahme wurde das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, die Auswirkungen der vorliegenden Änderungen zu evaluieren. Ein entsprechender Bericht wird dem Bundesrat bis Ende 2026 vorgelegt.


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