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Veröffentlicht am 7. Februar 2025

Ausfuhr von Pflanzen

Möchten Sie Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen oder Holz aus der Schweiz in ein anderes Land exportieren? Dann ist es wichtig die geltenden Bestimmungen zu beachten. Durch den Export besteht die Gefahr, dass gefährliche Krankheiten und Schädlinge verschleppt werden und sich verbreiten.

Gestell mit Topfpflanzen, das in einen Lastwagen geladen wird

Export in die EU und Liechtenstein

Das bilaterale Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU sorgt dafür, dass die Regeln für den Import und Export von Pflanzen und Pflanzenmaterial innerhalb der Schweiz, EU und Liechtenstein einheitlich sind. Innerhalb dieses Raums gilt das sogenannte Pflanzenpass-System.

Das gilt für Privatpersonen, Betriebe und Fachpersonen

Abbildung vom Pflanzenpass (CH und EU)
Pflanzenpasspflichtige Waren dürfen grundsätzlich nur mit einem Pflanzenpass in die Schweiz importiert oder in die EU exportiert werden.

Für den Export aus der Schweiz in ein EU-Land wird empfohlen, die geltenden Bestimmungen direkt beim Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes vorgängig abzuklären.

Früchte, Gemüse und Schnittblumen dürfen ohne Pflanzenpass eingeführt und ausgeführt werden.

Weitere Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf der Seite Pflanzenpass-System.

Pflanzenpasspflichtige Waren

  • Pflanzen und Pflanzenteile die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen wie beispielweise Topfpflanzen, Setzlinge, Stecklinge, Gewebekulturen, Zwiebeln, Knollen, Pflanzenarrangement in Schalen.
  • Kartoffelsamen (Solanum tuberosum), Kiefern (Pinus), Gewöhnliche Douglasie (Pseudotsuga menziesii).
  • Zitrusfrüchte, wenn noch Stiele und Blätter an den Früchten sind.
  • Holz von Walnuss (Juglans), Platanen (Platanus), Flügelnüssen (Pterocarya).
  • Pflanzenteile, ausser Früchte und Samen, von Orangenblumen (Choisya), Zitruspflanzen (Citrus), Kumpuats (Fortunella), Bitterorange (Poncirus), Weisse Sapote (Casimiroa), Wampi (Clausena), Orangenraute/Currybaum (Murraya), Vepris, Zanthoxylum und Weinreben (Vitis).

Artenschutz (CITES)

Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, sind vorbehalten. Auskünfte betreffend Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Gut zu wissen

  • Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Import und Export von pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land.
  • Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht zu den Nicht-EU-Ländern.

Export in Nicht-EU Länder

Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder gelten die Rechtsvorschriften des Empfängerlandes. Daher sollten die geltenden Bestimmungen direkt beim Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes vorgängig abgeklärt werden. In den meisten Fällen wird ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) benötigt. Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann online beantragt werden. Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig (phyto.geneve@blw.admin.ch).

Die Abklärungen über die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes nach den geltenden phytosanitären Anforderungen sollten möglichst früh erfolgen. Einige Länder stellen Importbewilligungen aus und verlangen zusätzliche Feldkontrollen oder Laboranalysen. Importbewilligungen und weitere Dokumente sind mit dem Onlineantrag für ein Pflanzengesundheitszeugnis einzureichen.

Weiterführende Informationen

Weitere Themen

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern