Ausfuhr von Pflanzen
Möchten Sie Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen oder Holz aus der Schweiz in ein anderes Land exportieren? Dann ist es wichtig die geltenden Bestimmungen zu beachten. Durch den Export besteht die Gefahr, dass gefährliche Krankheiten und Schädlinge verschleppt werden und sich verbreiten.

Export in die EU und Liechtenstein
Das bilaterale Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU sorgt dafür, dass die Regeln für den Import und Export von Pflanzen und Pflanzenmaterial innerhalb der Schweiz, EU und Liechtenstein einheitlich sind. Innerhalb dieses Raums gilt das sogenannte Pflanzenpass-System.
Das gilt für Privatpersonen, Betriebe und Fachpersonen

Für den Export aus der Schweiz in ein EU-Land wird empfohlen, die geltenden Bestimmungen direkt beim Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes vorgängig abzuklären.
Früchte, Gemüse und Schnittblumen dürfen ohne Pflanzenpass eingeführt und ausgeführt werden.
Weitere Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf der Seite Pflanzenpass-System.
Pflanzenpasspflichtige Waren
- Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Samen), die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen, unabhängig von der botanischen Art. Beispielweise Topfpflanzen, Pflanzenarrangements in Schalen, Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser, Gewebekulturen, Zwiebeln, Knollen etc. Darunter fallen beispielsweise auch Kräutertöpfe, Rollrasen und Wasserpflanzen.
- Kartoffelsamen (Solanum tuberosum), Kiefern (Pinus), Gewöhnliche Douglasie (Pseudotsuga menziesii).
- Zitrusfrüchte, wenn noch Stiele und Blätter an den Früchten sind
- Holz der Gattungen Juglans (Walnuss), Platanus (Platanen) und Pterocarya (Flügelnüsse)
- Nicht zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Früchte und Samen) bestimmter Gattungen: Choisya (Orangenblumen) und ihre Hybriden; Citrus (Zitruspflanzen), Fortunella (Kumquats), Poncirus (Bitterorange) und ihren Hybriden (inkl. Früchte mit Stielen und Blättern); Casimiroa, Clausena, Murraya (Orangenraute, Currybaum), Vepris, Zanthoxylum und Vitis (Weinreben)
Artenschutz (CITES)
Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, sind vorbehalten. Auskünfte betreffend Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Gut zu wissen
- Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Import und Export von pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land.
- Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht zu den Nicht-EU-Ländern.
Export in Nicht-EU Länder
Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder gelten die Rechtsvorschriften des Empfängerlandes. Daher sollten die geltenden Bestimmungen direkt beim Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes vorgängig abgeklärt werden. In den meisten Fällen wird ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) benötigt. Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann online beantragt werden. Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig (phyto.geneve@blw.admin.ch).
Die Abklärungen über die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes nach den geltenden phytosanitären Anforderungen sollten möglichst früh erfolgen. Einige Länder stellen Importbewilligungen aus und verlangen zusätzliche Feldkontrollen oder Laboranalysen. Importbewilligungen und weitere Dokumente sind mit dem Onlineantrag für ein Pflanzengesundheitszeugnis einzureichen.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Weitere Themen
Kontakt bei Fragen
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern