Möchten Sie Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen sowie Holz und Holzprodukte oder gebrauchte forst- und landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge aus der Schweiz in ein anderes Land mitnehmen oder exportieren? Dann ist es wichtig, die pflanzengesundheitlichen Bestimmungen des Empfängerlandes zu beachten. Durch den Export besteht die Gefahr, dass gefährliche Pflanzenkrankheiten und Schädlinge verschleppt werden und sich im Empfängerland ansiedeln und verbreiten.
Für den Export von Pflanzen und pflanzlichem Material in EU-Länder ist in der Regel ein Pflanzenpass erforderlich.
Für den Export in Nicht-EU-Länder wird ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
Damit die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des Empfängerlandes erfüllt werden können, sind in den meisten Fällen Wareninspektionen, Laboranalysen oder Feldkontrollen notwendig.
Es empfiehlt sich, die geltenden Bestimmungen im Empfängerland frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls ein Pflanzengesundheitszeugnis beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) unter www.phytosanitarycertificate.ch zu beantragen.
Export in die EU und Liechtenstein
Das bilaterale Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU sorgt dafür, dass die Regeln für den Import und Export von Pflanzen und Pflanzenmaterial innerhalb der Schweiz, EU und Liechtenstein einheitlich sind. Innerhalb dieses Raums gilt das sogenannte Pflanzenpass-System.
Das gilt für Privatpersonen, Betriebe und Fachpersonen
Pflanzenpasspflichtige Waren dürfen grundsätzlich nur mit einem Pflanzenpass in die EU exportiert werden. Alle anderen pflanzlichen Waren benötigen keinen Pflanzenpass.
Wenn Sie Pflanzen oder pflanzliche Waren aus der Schweiz in ein EU-Land mitnehmen oder versenden möchten, sollten Sie sich vorab über die geltenden Vorschriften informieren. Am besten wenden Sie sich direkt an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Ziellandes.
Werden pflanzenpasspflichtige Waren im persönlichen Reisegepäck oder als Umzugsgut mitgeführt und ausschliesslich privat genutzt, ist innerhalb der EU in der Regel kein Pflanzenpass erforderlich. Einige EU-Länder können jedoch auch in diesen Fällen einen Pflanzenpass verlangen.
Werden pflanzenpasspflichtige Waren per Post oder Kurier versendet, ist immer ein Pflanzenpass erforderlich.
In der Regel dürfen Früchte, Gemüse und Schnittblumen ohne Pflanzenpass ausgeführt werden. Ausnahmen sind unter «Pflanzenpasspflichtige Waren» aufgeführt.
Weitere Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf der Seite Pflanzenpass-System.
Pflanzenpasspflichtige Waren
Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Samen), die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen, unabhängig von der botanischen Art. Beispielsweise Topfpflanzen, Pflanzenarrangements in Schalen, Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser, Gewebekulturen, Zwiebeln, Knollen etc. Darunter fallen auch Kräutertöpfe, Rollrasen und Wasserpflanzen.
Zitrusfrüchte, wenn noch Stiele und Blätter an den Früchten sind
Holz der Gattungen Juglans (Walnuss), Platanus (Platanen) und Pterocarya (Flügelnüsse)
Nicht zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Früchte und Samen) bestimmter Gattungen: Choisya (Orangenblumen) und ihre Hybriden; Citrus (Zitruspflanzen), Fortunella (Kumquats), Poncirus (Bitterorange) und ihre Hybriden (inkl. Früchte mit Stielen und Blättern); Casimiroa, Clausena, Murraya (Orangenraute, Currybaum), Vepris, Zanthoxylum und Vitis (Weinreben)
Bevor ein Betrieb pflanzliche Waren in die EU oder in Nicht-EU-Länder exportieren darf, muss er das Formular «Antrag: Meldepflichtige Betriebe» ausfüllen und sich damit als meldepflichtiger Betrieb registrieren. Mehr Informationen finden Sie im «Merkblatt Nr. 19 Betriebsmeldepflicht» und auf der Seite Pflanzenpass-System.
Pflanzenpässe dürfen nur von zugelassenen Betrieben ausgestellt werden. Eine Zulassung kann auch an Privatpersonen erteilt werden, sofern sie gewerblich mit Pflanzen handeln und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Zugelassene Betriebe.
Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, sind vorbehalten. Auskünfte betreffend Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Gut zu wissen
Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Import und Export von pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land.
Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht zu den Nicht-EU-Ländern.
Export in Nicht-EU-Länder
Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen (z. B. Früchte, Samen, Schnittblumen) sowie von Holz, Holzprodukten und gebrauchten forst- und landwirtschaftlichen Maschinen in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen des Empfängerlandes.
Welche Waren diesen Bestimmungen unterliegen und welche pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu erfüllen sind, ist vorgängig direkt beim Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes abzuklären (siehe Vorgehen: Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses).
In den meisten Fällen kann die Ware aus der Schweiz nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) in ein Nicht-EU-Land eingeführt werden.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist ein offizielles internationales Dokument, das bestätigt, dass die zu exportierenden Pflanzen, Pflanzenteile oder andere geregelte Waren die phytosanitären Anforderungen des Empfängerlandes erfüllen. Das Pflanzengesundheitszeugnis (in Papierform) begleitet die Exportsendung während des Transports und ist ab Ausstellungsdatum in der Regel zwei Wochen gültig. Die Gültigkeit richtet sich nach dem Datum, an dem die Ware das Ausfuhrland verlässt.
Bei Seefracht bleibt das Zeugnis gültig, bis die Ware im Empfängerland eintrifft. Voraussetzung ist, dass die Ausfuhrpapiere bestätigen, dass die Fracht das Ausfuhrland innerhalb der Zwei-Wochen-Frist verlassen hat.
Das Pflanzengesundheitszeugnis gibt es auch in digitaler Form, das sogenannte ePhyto («electronic phytosanitary certificate»). Es enthält die gleichen Informationen wie das Pflanzengesundheitszeugnis in Papierform, muss aber die Sendung nicht physisch begleiten. Die Schweiz verwendet für den Export derzeit noch keine ePhytos.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann unter www.phytosanitarycertificate.ch beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) beantragt werden.
Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für den Export aus, nachdem geprüft wurde, ob die Ware den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Empfängerlandes entspricht. Je nach Vorgabe erfolgt diese Prüfung durch visuelle Kontrollen, Laboranalysen und/oder Feldkontrollen. In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine mehrjährige Gebietsüberwachung auf bestimmte Organismen erforderlich. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten dem EPSD geplante Exporte möglichst frühzeitig gemeldet werden.
Wichtig: Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann nur ausgestellt werden für:
Betriebe oder Privatpersonen mit einer Adresse in der Schweiz
Pflanzen und Pflanzenteile, die sich in der Schweiz befinden
Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses
Der Weg zum Pflanzengesundheitszeugnis führt über drei Schritte: die Einfuhranforderungen des Empfängerlandes abklären, das Zeugnis beantragen und schliesslich die Prüfung durch den EPSD. Nachfolgend erfahren Sie, was in jedem Schritt zu tun ist.
Die Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse, Holz und Holzprodukte oder gebrauchte forst- und landwirtschaftliche Maschinen unterscheiden sich je nach Land. Deshalb müssen die genauen Anforderungen vor der Ausfuhr bei der Nationalen Pflanzenschutzorganisation (NPPO) des Empfängerlandes erfragt werden. Am einfachsten geschieht dies durch den Empfänger vor Ort. Die NPPO stellt die pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen in Form einer Einfuhrbewilligung oder eines gleichwertigen Dokuments aus. Liegt dieses Dokument nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch vor, müssen Sie es in eine dieser Sprachen übersetzen lassen.
Die Kontaktadressen der NPPOs sind auf der Website der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC) zu finden.
Wenn die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis für die auszuführende Ware verlangen, kann online unter www.phytosanitarycertificate.ch ein Gesuch eingereicht werden.
Reichen Sie das Gesuch für ein Pflanzengesundheitszeugnis möglichst früh ein. Bei Unklarheiten hilft Ihnen der EPSD bei den nächsten Schritten weiter. Nach Eingang des Antrages nimmt die Bearbeitung durch den EPSD einige Zeit in Anspruch. Je nach Abklärung, notwendigen Kontrollen oder Laboranalysen kann dies Tage, Wochen oder Monate beanspruchen.
Beim Ausfüllen des Gesuchs müssen folgende Informationen angegeben oder mitgeliefert werden:
Name und Adresse der Absenderin oder des Absenders (inkl. E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Ansprechperson)
Name und Adresse der Empfängerin oder des Empfängers
Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes
Herkunft/Ursprungsort der Ware
Transportmittel
Eingangsstelle im Empfängerland (Name des Flughafens, Hafens oder der Zollstelle, falls bekannt)
Detaillierte Beschreibung der Pflanzen oder Pflanzenteile (wissenschaftlicher Name auf Lateinisch) oder Marke und Fahrgestellnummer der Maschine
Menge der Ware
Einfuhrbestimmungen der NPPO des Empfängerlandes in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch
Zudem sind Dokumente beizufügen, die bei der Beurteilung des Antrages relevant sind oder Hinweise auf den Ursprung der Ware und/oder den pflanzengesundheitlichen Zustand der Ware geben. Das können beispielsweise Einfuhrbewilligung, Lieferschein, Rechnung, Ursprungszertifikat oder Analyseresultate sein.
Der EPSD prüft Ihr Gesuch auf Vollständigkeit. Falls nötig, fordert der EPSD zusätzliche Informationen an oder veranlasst pflanzengesundheitliche Ausfuhrkontrollen oder Laboranalysen der Ware. Kontrollen finden nur an Werktagen statt. Je nach Anfrageaufkommen kann es bis zu zwei Wochen dauern, bis eine Kontrolle durchgeführt werden kann. Entspricht die Ware den Einfuhrbestimmungen, wird das Zeugnis ausgestellt und Ihnen per A-Post zugestellt und in Rechnung gestellt. Die Gebühren sind unter www.phytosanitarycertificate.ch ersichtlich.
Kontaktstellen für Rückfragen
Export von Feld-, Gemüse-, Obst- und Beerenpflanzen, Reben, Medizinal- und Zierpflanzen, Saatgut, Pflanzen als Umzugsgut sowie gebrauchten forst- und landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen:
Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder gibt es verschiedene Exportwege – per Post oder Kurier, als Fluggast oder über ein EU-Land. In allen Fällen sind die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes massgebend. Was auf dem jeweiligen Weg zu beachten ist, erfahren Sie nachfolgend.
Auch beim Versand per Post oder über andere Kurierdienste sind die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes zu beachten. Entsprechend ist ein Pflanzengesundheitszeugnis zu beantragen und dem Paket beizulegen. Je nach Empfängerland können zusätzliche Anforderungen gelten, etwa zur Kennzeichnung des Pakets oder zur Mitteilung der Trackingnummer.
Es ist daher ratsam, sich frühzeitig bei der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation des Empfängerlandes über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Auch beim Mitnehmen von Souvenirs oder Geschenken im Reiseverkehr sind die pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des Empfängerlandes zu beachten. Entsprechend ist ein Pflanzengesundheitszeugnis zu beantragen und auf dem Flug mitzuführen. In einigen Ländern werden im Reiseverkehr für bestimmte Waren jedoch Freimengen toleriert. Ob dies der Fall ist, sollte im Voraus bei der zuständigen Pflanzenschutzorganisation des Empfängerlandes erfragt werden.
Der EPSD stellt auf Gesuch ein Vorausfuhrzeugnis aus, wenn folgende in der Schweiz angebaute, gelagerte oder verarbeitete Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Nicht-EU-Land ausgeführt werden:
Pflanzen
Pflanzenteile
Pflanzenerzeugnisse
Holz
Holzprodukte
gebrauchte forst- und landwirtschaftliche Maschinen
Das Vorausfuhrzeugnis bestätigt gegenüber dem EU-Mitgliedstaat, dass die Ware den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Empfängerlandes entspricht. Es gibt zudem den Ursprung der Ware und den pflanzengesundheitlichen Status des Produktionsorts an. Ausserdem enthält es Angaben zu Inspektionen, Analysen und Massnahmen zum Schutz der Pflanzengesundheit.
Auf dieser Grundlage kann der EU-Mitgliedstaat das endgültige Pflanzengesundheitszeugnis für den Weiterexport ins Empfängerland ausstellen.
Wichtig: Ein Vorausfuhrzeugnis kann nur ausgestellt werden, wenn die pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des Empfängerlandes bekannt sind. Wie beim Pflanzengesundheitszeugnis ist daher eine Einfuhrbewilligung oder ein gleichwertiges Dokument notwendig.
Kontakt bei Fragen:
Vorausfuhrzeugnisse für Ackerbau-, Gemüse- und Obstpflanzen, Beeren, Reben, Heil- und Zierpflanzen, Saatgut, Pflanzen als Übersiedlungsgut sowie gebrauchte land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge:
Für bestimmte Waren gelten bei der Ausfuhr besondere pflanzengesundheitliche Anforderungen. Diese finden Sie nachfolgend.
Ziehen Sie in ein Nicht-EU-Land um und möchten Ihre Pflanzen als Umzugsgut mitnehmen? Prüfen Sie vorgängig die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes und beantragen Sie das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis unter www.phytosanitarycertificate.ch.
Je nach einzuhaltenden Einfuhrbestimmungen wird das Umzugsgut vor der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle sowie, falls nötig, spezifischen Laboruntersuchungen unterzogen. Diese Kontrollen werden durch die zuständige Dienststelle entweder am Flughafen Genf, am Flughafen Zürich oder bei Ihnen zu Hause durchgeführt.
Beachten Sie: Nicht für alle Pflanzen kann ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt werden. Je nach Empfängerland sind bestimmte Pflanzen zur Einfuhr verboten. Andere unterliegen Anforderungen, die Pflanzen als Umzugsgut nicht erfüllen können.
Einige Nicht-EU-Länder verlangen für den Export gebrauchter forst- und landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge aus der Schweiz ein Pflanzengesundheitszeugnis. Der Grund dafür ist, dass an gebrauchten Maschinen Erde oder Pflanzenreste anhaften können, die Schadorganismen übertragen können. Vor der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses führt der EPSD daher eine Inspektion durch, bei der überprüft wird, ob die zu exportierenden landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge sauber und frei von Erde oder Pflanzenresten sind.
Informieren Sie sich frühzeitig, ob das Empfängerland für die Einfuhr gebrauchter forst- und landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge ein Pflanzengesundheitszeugnis vorschreibt. Beantragen Sie es rechtzeitig unter www.phytosanitarycertificate.ch, damit Kontrolle und Ausstellung organisiert werden können. Kontrollen werden nur an Werktagen durchgeführt. Je nach Anfrageaufkommen kann es bis zu zwei Wochen dauern, bis eine Kontrolle stattfinden kann.
Bei Fragen melden Sie sich bei der Dienststelle des EPSD in Genf: phyto.geneve@blw.admin.ch | Tel. +41 58 464 33 88
Der internationale Handel birgt das Risiko, gefährliche Schädlinge wie den Asiatischen Laubholzbockkäfer als «blinde Passagiere» mit Holzverpackungen zu verschleppen. Um dieses Risiko zu mindern, schreibt der «International Standard for Phytosanitary Measures Nr. 15» (ISPM 15) vor, dass Holzverpackungen behandelt werden müssen (siehe dazu Bundesamt für Umwelt BAFU: Holzverpackungen nach ISPM-15-Standard).
Behandelte Holzverpackungen tragen einen ISPM-15-Stempel oder müssen von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein.
Hinweis: Für den Versand von Waren mit Holzverpackungsmaterial müssen die ISPM-15-Anforderungen erfüllt sein.
Häufige Fragen
Da es sich bei England um ein Nicht-EU-Land handelt, ist für Ihre Zimmerpflanze als Umzugsgut ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Je nach Pflanzenart kann es jedoch sein, dass die Pflanze generell zur Einfuhr verboten ist und daher die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nicht möglich ist. Prüfen Sie vorgängig die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes und beantragen Sie das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis unter www.phytosanitarycertificate.ch. Vor der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnis werden Ihre Zimmerpflanzen einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen, welche durch den EPSD am Flughafen Genf, Flughafen Zürich oder bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden kann. Sind die Pflanzen frei von Schadorganismen, erhalten Sie das Pflanzengesundheitszeugnis und der Import nach England ist erlaubt. Die Gebührenrechnung wird Ihnen per Post zugestellt.
Wichtig: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Dienststelle des EPSD in Genf auf, damit die Kontrolle und Ausstellung rechtzeitig organisiert werden können.
Da Nordmazedonien kein EU-Land ist, kann unter Umständen ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich sein. Dieses bestätigt, dass die zu exportierenden Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge sauber und frei von Erde oder Pflanzenresten sind. Nicht alle Nicht-EU-Länder verlangen ein Pflanzengesundheitszeugnis für landwirtschaftliche Maschinen. Informieren Sie sich daher zuerst über die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes (in diesem Fall beim nationalen Pflanzenschutzdienst Nordmazedoniens). Benötigen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis, können Sie dieses online unter www.phytosanitarycertificate.ch beantragen.
Anschliessend wird der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst mit Ihnen Kontakt aufnehmen und eine Besichtigung des Traktors durchführen, um zu prüfen, ob die Maschine frei von Erde und Pflanzenresten ist. Ist alles in Ordnung, erhalten Sie das Zeugnis per Post. Die Gebührenrechnung wird Ihnen später separat per Post zugestellt.
Bevor Sie Maissamen von der Schweiz in die USA schicken, ist es wichtig, die Einfuhranforderungen des nationalen Pflanzenschutzdienstes des Empfängerlandes (in diesem Fall USA) zu kennen. Dazu sollten Sie eine Einfuhrbewilligung oder ein offizielles Schreiben einholen, das die notwendigen Bestimmungen enthält. Diese Informationen müssen an die Dienststelle des EPSD in Genf weitergeleitet werden, damit geprüft werden kann, welche Schritte für die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses erforderlich sind. Dazu können unter anderem Kontrollen der Kulturen, Laboranalysen oder weitere Massnahmen gehören.
Bei der Ausfuhr sind grundsätzlich die pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des Empfängerlandes massgebend. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vorab beim deutschen Pflanzenschutzdienst zu erkundigen und Ihren konkreten Fall dort abzuklären. Eine Liste der Kontakte aller Pflanzenschutzdienste finden Sie auf dieser Seite der IPPC (International Plant Protection Convention).
Für diese Art von Ware gelten die internationalen Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nicht. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist nur für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse erforderlich, von denen ein pflanzengesundheitliches Risiko ausgehen kann. Bei den folgenden aus pflanzlichem Material hergestellten Erzeugnissen geht man davon aus, dass sie keine Gefahr für die Einschleppung oder Verbreitung eines Schadorganismus darstellen: Zigaretten, Schokolade, Tee, gerösteter Kaffee, Salben, Tabletten, Tierfutter, Laminatböden und Sperrholz. Für diese oder ähnliche Erzeugnisse benötigen Sie somit kein Pflanzengesundheitszeugnis.