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Veröffentlicht am 7. Februar 2025

Ausfuhr von Pflanzen

Möchten Sie Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen sowie Holz und Holzprodukte oder gebrauchte forst- und landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge aus der Schweiz in ein anderes Land mitnehmen oder exportieren? Dann ist es wichtig, die pflanzengesundheitlichen Bestimmungen des Empfängerlandes zu beachten. Durch den Export besteht die Gefahr, dass gefährliche Pflanzenkrankheiten und Schädlinge verschleppt werden und sich im Empfängerland ansiedeln und verbreiten.

Gestell mit Topfpflanzen, das in einen Lastwagen geladen wird

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Export von Pflanzen und pflanzlichem Material in EU-Länder ist in der Regel ein Pflanzenpass erforderlich.
  • Für den Export in Nicht-EU-Länder wird ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
  • Damit die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des Empfängerlandes erfüllt werden können, sind in den meisten Fällen Wareninspektionen, Laboranalysen oder Feldkontrollen notwendig.
  • Es empfiehlt sich, die geltenden Bestimmungen im Empfängerland frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls ein Pflanzengesundheitszeugnis beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) unter www.phytosanitarycertificate.ch zu beantragen.

Export in die EU und Liechtenstein

Das bilaterale Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU sorgt dafür, dass die Regeln für den Import und Export von Pflanzen und Pflanzenmaterial innerhalb der Schweiz, EU und Liechtenstein einheitlich sind. Innerhalb dieses Raums gilt das sogenannte Pflanzenpass-System.

Das gilt für Privatpersonen, Betriebe und Fachpersonen

Abbildung vom Pflanzenpass (CH und EU)
Pflanzenpasspflichtige Waren dürfen grundsätzlich nur mit einem Pflanzenpass in die EU exportiert werden. Alle anderen pflanzlichen Waren benötigen keinen Pflanzenpass.

Wenn Sie Pflanzen oder pflanzliche Waren aus der Schweiz in ein EU-Land mitnehmen oder versenden möchten, sollten Sie sich vorab über die geltenden Vorschriften informieren. Am besten wenden Sie sich direkt an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Ziellandes.

Werden pflanzenpasspflichtige Waren im persönlichen Reisegepäck oder als Umzugsgut mitgeführt und ausschliesslich privat genutzt, ist innerhalb der EU in der Regel kein Pflanzenpass erforderlich. Einige EU-Länder können jedoch auch in diesen Fällen einen Pflanzenpass verlangen.

Werden pflanzenpasspflichtige Waren per Post oder Kurier versendet, ist immer ein Pflanzenpass erforderlich.

In der Regel dürfen Früchte, Gemüse und Schnittblumen ohne Pflanzenpass ausgeführt werden. Ausnahmen sind unter «Pflanzenpasspflichtige Waren» aufgeführt.

Weitere Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf der Seite Pflanzenpass-System.

Pflanzenpasspflichtige Waren

  • Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Samen), die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen, unabhängig von der botanischen Art. Beispielsweise Topfpflanzen, Pflanzenarrangements in Schalen, Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser, Gewebekulturen, Zwiebeln, Knollen etc. Darunter fallen auch Kräutertöpfe, Rollrasen und Wasserpflanzen.
  • Kartoffelsamen (Solanum tuberosum), Kiefern (Pinus), Gewöhnliche Douglasie (Pseudotsuga menziesii).
  • Zitrusfrüchte, wenn noch Stiele und Blätter an den Früchten sind
  • Holz der Gattungen Juglans (Walnuss), Platanus (Platanen) und Pterocarya (Flügelnüsse)
  • Nicht zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Früchte und Samen) bestimmter Gattungen: Choisya (Orangenblumen) und ihre Hybriden; Citrus (Zitruspflanzen), Fortunella (Kumquats), Poncirus (Bitterorange) und ihre Hybriden (inkl. Früchte mit Stielen und Blättern); Casimiroa, Clausena, Murraya (Orangenraute, Currybaum), Vepris, Zanthoxylum und Vitis (Weinreben)

Gut zu wissen

  • Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Import und Export von pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land.
  • Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht zu den Nicht-EU-Ländern.

Export in Nicht-EU-Länder

Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen (z. B. Früchte, Samen, Schnittblumen) sowie von Holz, Holzprodukten und gebrauchten forst- und landwirtschaftlichen Maschinen in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen des Empfängerlandes.

Welche Waren diesen Bestimmungen unterliegen und welche pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu erfüllen sind, ist vorgängig direkt beim Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes abzuklären (siehe Vorgehen: Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses).

In den meisten Fällen kann die Ware aus der Schweiz nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) in ein Nicht-EU-Land eingeführt werden.

Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann unter www.phytosanitarycertificate.ch beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) beantragt werden.

Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für den Export aus, nachdem geprüft wurde, ob die Ware den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Empfängerlandes entspricht. Je nach Vorgabe erfolgt diese Prüfung durch visuelle Kontrollen, Laboranalysen und/oder Feldkontrollen. In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine mehrjährige Gebietsüberwachung auf bestimmte Organismen erforderlich. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten dem EPSD geplante Exporte möglichst frühzeitig gemeldet werden.

Wichtig: Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann nur ausgestellt werden für:

  • Betriebe oder Privatpersonen mit einer Adresse in der Schweiz
  • Pflanzen und Pflanzenteile, die sich in der Schweiz befinden

Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Der Weg zum Pflanzengesundheitszeugnis führt über drei Schritte: die Einfuhranforderungen des Empfängerlandes abklären, das Zeugnis beantragen und schliesslich die Prüfung durch den EPSD. Nachfolgend erfahren Sie, was in jedem Schritt zu tun ist.

Kontaktstellen für Rückfragen

Export von Feld-, Gemüse-, Obst- und Beerenpflanzen, Reben, Medizinal- und Zierpflanzen, Saatgut, Pflanzen als Umzugsgut sowie gebrauchten forst- und landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen:

Dienststelle des EPSD in Genf
phyto.geneve@blw.admin.ch | Tel. +41 58 464 33 88

Export von Holz, Holzprodukten und forstlichem Saatgut:

Bundesamt für Umwelt (BAFU)
antonello.speroni@bafu.admin.ch | Tel. +41 58 469 08 00

Exportwege in Nicht-EU-Länder

Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder gibt es verschiedene Exportwege – per Post oder Kurier, als Fluggast oder über ein EU-Land. In allen Fällen sind die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes massgebend. Was auf dem jeweiligen Weg zu beachten ist, erfahren Sie nachfolgend.

Besondere Anforderungen bei der Ausfuhr

Traktor neben einem Bauernhof
Für bestimmte Waren gelten bei der Ausfuhr besondere pflanzengesundheitliche Anforderungen. Diese finden Sie nachfolgend.

Häufige Fragen

Weiterführende Informationen

Weitere Themen

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern