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Veröffentlicht am 4. Dezember 2024

Ausstellungen und Veranstaltungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen für die Einfuhr von Agrarprodukten im Rahmen einer Ausstellung oder Messe.

Bilder hängen in einer Ausstellung

Ausnahmen bei der Einfuhr für Ausstellungen und Veranstaltungen

Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten braucht es eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Bundesamts für Landwirtschaft BLW oder der réservesuisse. Gemäss Artikel 46 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) kann das BLW auf Gesuch hin einmalige Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten in geringen Mengen, namentlich für Ausstellungen oder Veranstaltungen, von der Bewilligungspflicht (GEB-Pflicht) ausnehmen.

Wer erteilt die Bewilligung ?

Um das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, kann neben dem BLW jede Zollstelle ebenfalls Einfuhrbewilligungen für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen erteilen. Die Zollstellen können Erzeugnisse der wichtigsten landwirtschaftlichen Produktegruppen in beschränkter Menge und für bestimmte Veranstaltungen in eigener Kompetenz zur Einfuhr bewilligen.

Für folgende Veranstaltungen kann der Zoll die Einfuhr der unten erwähnten Mengen in eigener Kompetenz bewilligen:

  • Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks
  • Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken, oder der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen
  • Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen
  • Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters

ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Zu welchem Zollansatz sind diese Waren zu verzollen?

Waren, die gratis an einer Veranstaltung gemäss Aufzählung abgegeben werden, können zum tiefen Kontingentszollansatz KZA (oder Nullzoll) eingeführt werden. Waren, die für den Verkauf bestimmt sind oder die nicht an einer Veranstaltung gemäss obiger Aufzählung unentgeltlich abgegeben werden, müssen zum hohen Ausserkontingentszollansatz AKZA verzollt werden.

Sie können die Zollansätze auf dem elektronischen Zolltarif «Tares» des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) konsultieren. www.tares.ch (BAZG)

Für folgende Produktegruppen können die Zollstellen Einfuhren bis zu den aufgeführten Mengen in eigener Kompetenz zulassen:

KZA = Kontingentszollansatz, AKZA = Ausserkontingentszollansatz

Fleisch

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Wurstwaren

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Geflügel

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Milch und Milchprodukte

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Obst

bis 300 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Gemüse

bis 300 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Rot- und Weisswein

bis 300 Liter zum KZA
bis 1 000 Liter brutto zum AKZA

Kartoffeln und Kartoffelprodukte

bis 500 kg brutto zum KZA
bis 1 000 kg brutto zum AKZA

Erzeugnisse aus Kernobst

bis 300 Liter zum KZA
bis 1 000 kg Liter zum AKZA

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