Ausstellungen und Veranstaltungen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen für die Einfuhr von Agrarprodukten im Rahmen einer Ausstellung oder Messe.

Ausnahmen bei der Einfuhr für Ausstellungen und Veranstaltungen
Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten braucht es eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Bundesamts für Landwirtschaft BLW oder der réservesuisse. Gemäss Artikel 46 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) kann das BLW auf Gesuch hin einmalige Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten in geringen Mengen, namentlich für Ausstellungen oder Veranstaltungen, von der Bewilligungspflicht (GEB-Pflicht) ausnehmen.
Wer erteilt die Bewilligung ?
Um das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, kann neben dem BLW jede Zollstelle ebenfalls Einfuhrbewilligungen für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen erteilen. Die Zollstellen können Erzeugnisse der wichtigsten landwirtschaftlichen Produktegruppen in beschränkter Menge und für bestimmte Veranstaltungen in eigener Kompetenz zur Einfuhr bewilligen.
Für folgende Veranstaltungen kann der Zoll die Einfuhr der unten erwähnten Mengen in eigener Kompetenz bewilligen:
- Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks
- Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken, oder der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen
- Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen
- Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.
Zu welchem Zollansatz sind diese Waren zu verzollen?
Waren, die gratis an einer Veranstaltung gemäss Aufzählung abgegeben werden, können zum tiefen Kontingentszollansatz KZA (oder Nullzoll) eingeführt werden. Waren, die für den Verkauf bestimmt sind oder die nicht an einer Veranstaltung gemäss obiger Aufzählung unentgeltlich abgegeben werden, müssen zum hohen Ausserkontingentszollansatz AKZA verzollt werden.
Sie können die Zollansätze auf dem elektronischen Zolltarif «Tares» des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) konsultieren. www.tares.ch (BAZG)
Für folgende Produktegruppen können die Zollstellen Einfuhren bis zu den aufgeführten Mengen in eigener Kompetenz zulassen:
Fleisch | bis 100 kg brutto zum KZA |
Wurstwaren | bis 100 kg brutto zum KZA |
Geflügel | bis 100 kg brutto zum KZA |
Milch und Milchprodukte | bis 100 kg brutto zum KZA |
Obst | bis 300 kg brutto zum KZA |
Gemüse | bis 300 kg brutto zum KZA |
Rot- und Weisswein | bis 300 Liter zum KZA |
Kartoffeln und Kartoffelprodukte | bis 500 kg brutto zum KZA |
Erzeugnisse aus Kernobst | bis 300 Liter zum KZA |