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Veröffentlicht am 14. Januar 2025

Direktzahlungen für Sömmerungsbetriebe

Das Sömmerungsgebiet wird nur im Sommer bewirtschaftet. Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zu den Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

DZ Sömmerungsbetriebe

Was sind Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe

Auf dem Sömmerungsbetrieb werden Rindvieh, Schafe, Ziegen, Equiden, Lamas und Alpakas zur Sömmerung gehalten. Der Sömmerungsbetrieb hat Sömmerungsweiden sowie die nötigen Gebäude und Einrichtungen. Er ist getrennt von den Betrieben der Bestösser.
Der Gemeinschaftsweidebetrieb dient der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren. Er hat Gemeinschaftsweiden sowie die nötigen Gebäude und Einrichtungen für die Weidehaltung. Bewirtschafter ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Allmendkorporation oder eine Personengesellschaft.

Was ist das Sömmerungsgebiet

Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. Die charakteristischen Alplandschaften der Schweiz werden durch eine angepasste Nutzung mit Weidetieren gepflegt und erhalten.

Das Sömmerungsgebiet ist in der Karte grün eingefärbt. Es zeigt die Flächen, die zur Sömmerung genutzt werden. Das Sömmerungsgebiet ist von der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt. Die unproduktiven Flächen wie Steine, Fels, Eis usw. sind nicht ausgegrenzt. Weitergehende Informationen finden Sie unter Landwirtschaftliche Zonen.

Welche Beitragsarten erhalten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe

Die Betriebe erhalten auf Gesuch hin den

Wer erhält Direktzahlungen für einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb

Beiträge erhalten

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
  • Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden

Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe von Bund und Kantonen erhalten keine Beiträge.

Wie müssen die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe bewirtschaftet werden

Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden müssen fachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden. Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.

Die Beweidung der Sömmerungsflächen trägt zur Erhaltung der wertvollen Kulturlandschaft und zur Förderung der Biodiversität bei. Die Verbuschung und Vergandung werden verhindert.

Was gilt für die Tierhaltung

Die Sömmerungstiere müssen mindestens einmal wöchentlich besucht und kontrolliert werden. Die Tiere ernähren sich mit dem Gras von der Alp. Zur Überbrückung von witterungsbedingten Ausnahmesituationen sowie für gemolkene Tiere ist die Zufütterung begrenzt möglich.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist gemäss Tierschutzverordnung dafür verantwortlich, dass die Tierbetreuer und Tierbetreuerinnen von einer Person mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung beaufsichtigt werden.

Was gilt für die Nutzung und die Pflege der Sömmerungsweiden

Die Weiden sind vor Verbuschung und Vergandung zu schützen. Problempflanzen müssen bekämpft werden. Der Herbizideinsatz ist grundsätzlich nur als Einzelstockbehandlung erlaubt. Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.

Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Weideflächen dürfen nur mit Mist und Gülle von der Alp gedüngt werden. Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger sind verboten.

Ist Mulchen zulässig

Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig. Dabei muss die Gras- und Krautnarbe intakt bleiben. Naturschutzflächen dürfen nicht gemulcht werden.

Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen ab dem 15. August des laufenden Jahres mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Nach dem Mulchen dürfen höchstens 10 Prozent der Oberfläche beschädigt sein. Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von Anteilen offener Weide und Sträuchern auf. Die Sträucher müssen auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen werden.

Weiterführende Informationen