Einfuhr von Obst und Gemüse (frisch)
Auf dieser Seite finden Importeure Informationen zur Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, zur Verteilung der Anteile an den Zollkontingenten sowie zur Regelung und Publikation der Mengenfreigaben, die ein- bis zweimal wöchentlich erfolgen.

Wie ist die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse geregelt?
Für den Schweizer Anbau wichtiges Obst (Kern-, Stein- und Beerenobst) sowie Frischgemüsearten, unterliegen einem Grenzschutz und benötigen bei der Einfuhr eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Die Nummer dieser GEB muss in der Zollanmeldung angegeben werden. Für jede Obst und Frischgemüseart, sind Bewirtschaftungsperioden während der Hauptabsatzzeit des Schweizer Produkts festgelegt.
In diesen Bewirtschaftungsperioden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft BLW auf Antrag der Branche, Importmengen zu tiefen Zollansätzen freigegeben, sogenannte (Zollkontingentsteilmengen, ZKTM).
ZKTM-Freigaben sind nötig, wenn das inländische Angebot die Nachfrage auf dem Frischmarkt nicht abdeckt. Deshalb stehen Produktion und Handel wöchentlich in Kontakt und schätzen den aktuellen Bedarf an Obst und Gemüse für den Frischmarkt ein.
Hohe Zölle bei ausreichender Versorgung mit Inlandware
Deckt das inländische Angebot eines Produktes den zu versorgenden Frischmarkt ab (Vollversorgung im Inland), erfolgt der Import zu höheren Zöllen, sogenannte Ausserkontingentszollansätze, (AKZA, RAKZA).
Möchte ein Importeur mehr Waren importieren, als ihm durch Kontingentsanteile zusteht, muss er zum AKZA importieren. Bei einer Vollversorgung eines Produktes, wird der reduzierte AKZA angewendet (RAKZA auch AKZA Code 1 genannt).
Tiefe Zölle bei zu wenig ausreichender Versorgung mit Inlandware
Ausserhalb der festgelegten Bewirtschaftungsperioden (freie Phasen), sind keine AKZA festgelegt und Einfuhren können zum tiefen Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) erfolgen.
Das BLW kann auch nach Art. 26 AEV auf eine Regelung zur Verteilung verzichten und alle Importeure können während diesem Zeitraum in unbeschränkter Menge zum Kontingentszollansatz importieren («unbeschränkt zum KZA»).
Publikation Importregelung
Freigegebene Kontingentsteilmengen werden mindestens einmal wöchentlich publiziert. Wie die Einfuhr aktuell geregelt ist, welche Obst und Gemüsearten in der Vollversorgung sind, unbeschränkt zum KZA oder frei importierbar sind, sehen Sie in der Publikation «Importregelung von frischem Gemüse und Obst». Importregelung von frischem Gemüse und Obst
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Leitfaden zur Importregelung mit grafischer Darstellung der Bewirtschaftungsperioden
Der Schweizer Verband des Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels (SWISSCOFEL) publiziert als praktisches Hilfsmittel einen jährlich aktualisierten Leitfaden, in dem die Bewirtschaftungsperioden mit Produktnamen, Produktnummern, Zolltarifnummern und Zollansätzen grafisch dargestellt sind: Leitfaden Importregelung (swisscofel)
Nicht effektiv bewirtschaftete Obst und Gemüsearten
Die Bewirtschaftungsperioden von Obst und Gemüse sind bei der WTO und im Generaltarif, dem Anhang zum Zolltarifgesetz, festgelegt. Einige dieser Obst und Gemüsearten, werden jedoch in der Schweiz nicht effektiv bewirtschaftet.
Diese GEB-pflichtigen Obst und Gemüsearten, wie frische Erbsen, Schwarzwurzeln, Mirabellen oder Quitten, sind nicht in der Publikation «Importregelung von frischem Gemüse und Obst» aufgeführt und können das ganze Jahr mengenmässig unbeschränkt zum Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden.
Der folgenden Liste können Sie entnehmen, welche Obst und Gemüsearten nicht effektiv bewirtschaftet werden.
Warenvorräte zu Beginn der effektiven Bewirtschaftungsperiode
Die Importregelung bei Gemüse und Obst besteht, vereinfacht beschrieben, bei jedem Produkt aus zwei Perioden:
- Effektiv bewirtschaftete Periode mit mengenmässig beschränkten Freigaben oder Vollversorgung (keine Freigaben zum KZA).
- Importe in unbeschränkter Menge innerhalb des Zollkontingents zugelassen («unbeschränkt zum KZA», freie Phase)
Warenvorräte, die ausserhalb der effektiv bewirtschafteten Periode eingeführt wurden und zu Beginn der effektiv bewirtschafteten Periode noch vorhanden sind sowie den Bedarf von 2 Tagen übersteigen, können einem Kontingentsanteil angerechnet werden oder sind zum hohen Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu verzollen.
Jede Person einer Handelsstufe, ist verpflichtet, für diese Waren eine neue Zollanmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erteilt Ihnen gerne nähere Informationen dazu. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Warenvorräte (BAZG)
Wie erhalte ich einen Anteil an der Zollkontingentsteilmenge?
Die Anteile werden nach historischen Leistungen (Einfuhren im Vorjahr, bei einzelnen Produkten nach Marktanteil) berechnet und zugeteilt:
- Die Verteilung gemäss Marktanteilen der Importeure gilt für: Tomaten (Cherry oder Peretti ausgenommen), Salatgurken (Nostrano oder Slicer ausgenommen), Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfel (Meldung der Inlandleistung).
- Einfuhren im Vorjahr: Bei den übrigen Waren werden die prozentualen Kontingentsanteile nach Massgabe aller Einfuhren zum KZA und zum AKZA im Vorjahr berechnet und zugeteilt.
Der Marktanteil eines Importeurs ist sein prozentualer Anteil am Total sämtlicher Einfuhrmengen von effektiv bewirtschafteten Produkten zu den KZA und AKZA und der geltend gemachten Inlandleistung, oben genannter Produkte im Vorjahr. Die Inlandleistung wird via eKontingente gemeldet.
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Phytosanitäre Bestimmungen bei Nicht GEB-pflichtigem Obst und Gemüse
Obst und Gemüse, welches in der Schweiz nicht oder kaum angebaut wird, zum Beispiel Peperoni, Melonen, Zitrusfrüchte, Datteln, Kiwis, Preiselbeeren oder exotische Früchte benötigen keine GEB bei der Einfuhr. Diese Produkte können das ganze Jahr, in unbeschränkter Menge eingeführt werden.
Beachten Sie jedoch bei der Einfuhr derartiger Früchte und Gemüse, die einzuhaltenden phytosanitären Bestimmungen, welche je nach Herkunftsland unterschiedlich sein können. Phytosanitäre Bestimmungen beim Import
Informieren Sie sich unbedingt vor der Einfuhr dieser Produkte beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD)
GEB-pflichtiges Obst und Gemüse
Wo kann ich eine GEB beantragen?
Die GEB beantragt der Importeur online in der Fachanwendung eKontingente. eKontingente
Einfuhrbestimmungen für die Verarbeitungsindustrie
Das BLW kann einzelnen Industriebetrieben Kontingentsanteile zuteilen, wenn das Angebot an Schweizer Gemüse oder Obst den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann. Für die Einfuhr zur Verabeitung wird eine andere GEB als für Frischprodukte benötigt.
Verarbeitungsbetriebe richten ihre Einfuhrgesuche für Gemüse an Swiss Convenience Food Association SCFA und für Obst an SWISSCOFEL.
