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Veröffentlicht am 4. Dezember 2024

Forschungs- und Erhaltungsprojekte Tierzucht

Forschungsprojekte und Erhaltungsprojekte unterstützen die Zuchtprogramme, mit denen unsere landwirtschaftlichen Nutztiere wirtschaftlicher, effizienter und robuster werden, besser an die Umwelt angepasst sind und diese möglichst wenig belasten. Die Erhaltungsprojekte unterscheiden sich von den Forschungsprojekten dadurch, dass ihre Wirkungen speziell auf Zuchtprogramme von gefährdeten Schweizer Rassen ausgerichtet sind.

Nera Verzasca Ziege

Forschungsprojekte in der Tierzucht

Forschungsprojekte in der Tierzucht sind in der Regel angewandte Projekte. Der Kern eines angewandten Forschungsprojekts ist eine innovative Idee, die so erforscht werden soll, dass am Projektende eine Praxiseinführung erfolgt oder geplant ist. Das bedeutet, dass ein angewandtes Forschungsprojekt immer mit Wertschöpfung verbunden ist, d.h. es muss ein direkter Nutzen entstehen. Der Nutzen muss sich im betreffenden Zuchtprogramm realisieren lassen. Meist werden deshalb Zuchtorganisationen oder weitere Organisationen in einem Zuchtprogramm als Anwendungspartner auftreten. Ein Forschungsprojekt braucht zwingend einen Forschungspartner, d.h. jemanden der die Idee erforscht und zur Praxisreife bringt. Sowohl Forschungs- als auch Anwendungspartner können ein Forschungsprojekt beantragen. Der Bund stellt jährlich 500 000 Franken zur Verfügung und beteiligt sich mit höchstens 80 Prozent an den Projektkosten.

Erhaltungsprojekte und Betrieb nationaler Genbanken

Für Erhaltungsprojekte gilt dasselbe wie für Forschungsprojekte, mit zwei wichtigen Unterschieden:

  • Antragsteller für Erhaltungsprojekte muss eine anerkannte Schweizer Zuchtorganisation sein, und
  • das Projekt muss einen Beitrag zum Zuchtprogramm zur Erhaltung einer gefährdeten Schweizer Nutztierrasse leisen.

Der Betrieb der nationalen Genbank wird vom Bund im Auftrag vergeben. Wie für Forschungsprojekte stehen auch für Erhaltungsprojekte und den Betrieb von nationalen Genbanken jährlich 500 000 Franken zur Verfügung. Der Bund beteiligt sich mit maximal 80 Prozent an den ausgewiesenen Kosten.

Kriterien und Fristen

Für Forschungsprojekte (Art. 25 der Tierzuchtverordnung) und Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Tierzuchtverordnung) gelten folgende Fristen:

  • Eingabefrist Gesuch: 30. Juni
  • Zwischenbericht: Ende Februar
  • Abrechnung: 15. Dezember
  • Schlussbericht: spätestens zwei Monate nach Projektende

Forschungsprojekte

Finanzielle Unterstützung für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen kann an anerkannte Zuchtorganisationen und Instituten der Hochschulen des Bundes und der Kantone ausgerichtet werden.

Erhaltungsprojekte

Finanzielle Unterstützung für Erhaltungsprojekte kann an anerkannte Zuchtorganisationen oder an anerkannte Organisationen, die Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Zuchttätigkeit bieten, ausgerichtet werden. Sie müssen auch eine Gesamtrechnung über die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führen. Diese Organisationen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und in ihren Statuten oder Stiftungsurkunden die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen vorsehen.

Betrieb nationaler Genbanken

Der Bund unterstützt finanziell den Betrieb von nationalen Genbanken. Der Betrieb von nationalen Genbanken kann an Besamungsstationen oder an anerkannte Zuchtorganisationen für die betreffenden Schweizer Rassen übertragen werden, wenn diese die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen. Wer eine nationale Genbank betreibt, muss mit dem BLW einen Vertrag abschliessen.

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Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Tierische Produkte und Tierzucht
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern