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Veröffentlicht am 4. Dezember 2024

Gesuch amtliche Dokumente nach BGÖ

Jede Person hat das Recht, Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten. Die Bedingungen dafür regelt das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ). Das BLW nimmt sich den eingehenden Zugangsgesuchen an.

Ein Aktenschranksystem in einem Keller

Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)

Per 1. Juli 2006 ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) in Kraft getreten. Danach hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Nationalität oder Wohnsitz der Gesuchstellenden, auch muss kein spezieller Grund angegeben werden.

Zugangsgesuch stellen

Es ist hilfreich, wenn das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten von Beginn an präzise formuliert ist. Dies ermöglicht dem BLW, die gewünschten Dokumente zu identifizieren und das Zugangsverfahren unkompliziert zu gestalten. Deshalb müssen im Zugangsgesuch möglichst präzise Angaben über das gewünschte Dokument gemacht werden.

Bezeichnung der verlangten Dokumente

Wichtige Angaben zu den spezifischen Dokumenten sind in der Regel:

  • Datum und Titel des Dokuments
  • ggfs. die Referenznummer
  • betroffener Zeitraum
  • bestimmtes Ereignis
  • Sachbereich
  • Behörde, die das Dokument erstellt hat
  • Behörde, der das Dokument zugestellt wurde

Ein Zugangsverfahren ist für die gesuchtstellende Person grundsätzlich kostenlos (Art. 17 BGÖ). Gebühren fallen nur dann an, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert.

Möchten sie basierend auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) Zugang zu amtlichen Dokumenten des BLW erhalten, schreiben sie ihre Anfrage direkt auf documents@blw.admin.ch.

Weiterführende Informationen

Gesuch amtliche Dokumente nach BGÖ

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern