Gesuch amtliche Dokumente nach BGÖ
Jede Person hat das Recht, Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten. Die Bedingungen dafür regelt das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ). Das BLW nimmt sich den eingehenden Zugangsgesuchen an.

Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)
Per 1. Juli 2006 ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) in Kraft getreten. Danach hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Nationalität oder Wohnsitz der Gesuchstellenden, auch muss kein spezieller Grund angegeben werden.
Zugangsgesuch stellen
Es ist hilfreich, wenn das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten von Beginn an präzise formuliert ist. Dies ermöglicht dem BLW, die gewünschten Dokumente zu identifizieren und das Zugangsverfahren unkompliziert zu gestalten. Deshalb müssen im Zugangsgesuch möglichst präzise Angaben über das gewünschte Dokument gemacht werden.
Bezeichnung der verlangten Dokumente
Wichtige Angaben zu den spezifischen Dokumenten sind in der Regel:
- Datum und Titel des Dokuments
- ggfs. die Referenznummer
- betroffener Zeitraum
- bestimmtes Ereignis
- Sachbereich
- Behörde, die das Dokument erstellt hat
- Behörde, der das Dokument zugestellt wurde
Ein Zugangsverfahren ist für die gesuchtstellende Person grundsätzlich kostenlos (Art. 17 BGÖ). Gebühren fallen nur dann an, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert.
Möchten sie basierend auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) Zugang zu amtlichen Dokumenten des BLW erhalten, schreiben sie ihre Anfrage direkt auf documents@blw.admin.ch.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Gesuch amtliche Dokumente nach BGÖ
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern