Internationaler Handel
Importierte Bio-Produkte müssen Standards erfüllen, die mit denen der Schweiz vergleichbar sind. Abhängig vom Herkunftsland sind nationale Behörden oder Zertifizierungsstellen für die Kontrolle verantwortlich. Äquivalenz-Vereinbarungen wie mit der EU, USA und Kanada erleichtern den Handel, da deren Bio-Standards als gleichwertig anerkannt werden.

Einfuhr von Bio-Produkten
Damit eingeführte Produkte und Lebensmittel als biologische Erzeugnisse verkauft werden können, müssen sie Standards entsprechen, die mit denen der in der Schweiz hergestellten Produkte vergleichbar sind. Dazu gibt es Verfahren, die alle Importeure einhalten müssen, wenn sie ein Produkt als Bio-Produkt in der Schweiz vermarkten wollen. Diese Verfahren richten sich danach, woher die Produkte kommen.
Bei den meisten Bio-Produkten sind die nationalen Behörden des Herkunftslandes für die Kontrolle und Zertifizierung zuständig. Mit diesen Ländern gelten Äquivalenz-Vereinbarungen (s. unten) über die Einfuhr von Bio-Produkten, da ihre Standards und Kontrollmassnahmen denen der Schweiz gleichwertig sind. Sie werden häufig als «äquivalente» oder «gleichwertige» Länder bezeichnet. Vom BLW geprüfte und für gleichwertig befundene Länder sind in der «Länderliste» in Anhang 1 der Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft aufgeführt.
In allen anderen Ländern sind Zertifizierungsstellen oder Kontrollbehörden für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlich. Dabei handelt es sich um unabhängige Stellen, die bei der Kontrolle und Zertifizierung Standards und Kontrollmassnahmen anwenden, welchen denjenigen der Schweiz oder denen der EU gleichwertig sind. In den meisten Fällen verweist die Schweiz auf die Anerkennung der EU, welche im «Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang II der (EU-Verordnung) 2325/2021» aufgeführt sind. In wenige Fällen lässt das BLW Zertifizierungsstellen selbst zu und listet sie in Anhang 2 der BLW Bio-Verordnung auf.
Export von Bio-Produkten
Zu den spezifischen Anforderungen der Empfängerländer bei der Ausfuhr können keine Angaben gemacht werden. Hierfür sind die Behörden im Empfängerland zuständig.
In einigen Fällen wird von Drittländern eine Kontrollbescheinigung oder andere Dokumente verlangt. Für den Export von biologischen Produkten in die EU werden für die biologische Kennzeichnung keine zusätzlichen Dokumente benötigt.
Äquivalenz-Vereinbarungen
Die Behörden der Europäischen Union (EU), Kanadas, Japans, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Chiles und des Vereinigten Königreiches (UK) haben dem Bundesamt für Landwirtschaft bestätigt, dass sie die Schweizer Bio-Gesetzgebung als gleichwertig (äquivalent) mit ihren jeweiligen nationalen Vorschriften anerkennen.
Im Gegenzug erkennt die Schweiz die Regelungen für den Biolandbau, die Verarbeitung und die Etikettierung von Bioprodukten sowie die Kontrollsysteme der genannten Staaten als gleichwertig mit den Schweizer Bio-Vorschriften an. Die gegenseitigen Anerkennungen sind das Resultat intensiver bilateraler Verhandlungen. Sie erleichtern und fördern den Handel mit biologischen Produkten.
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