Bundesrat unterstützt Selbsthilfemassnahmen der Landwirtschaft
Bern, 19.11.2025 — Der Bundesrat hat am 19. November 2025 verschiedene Begehren von landwirtschaftlichen Branchen- und Produzentenorganisationen beurteilt, die auch von Nicht-Mitgliedern Beiträge für Kommunikations- und Absatzförderungsmassnahmen einfordern. Zur Unterstützung der Milchbranche wurde der Standardvertrag der Branchenorganisation Milch für weitere vier Jahre allgemeinverbindlich erklärt. Der Bundesrat schafft damit die Voraussetzungen für die Weiterführung von wirksamen Selbsthilfemassnahmen der Branchen.
An seiner Sitzung vom 19. November 2025 hat der Bundesrat entschieden, dass auch die Nicht-Mitglieder zur Finanzierung von Kommunikations- und Absatzförderungsmassnahmen der landwirtschaftlicher Branchen- und Produzentenorganisationen beitragen müssen. Er hat die Gesuche von fünf Organisationen gutgeheissen:
· Schweizer Milchproduzenten
· Schweizer Bauernverband
· GalloSuisse
· Emmentaler Switzerland
· Branchenverband Schweizer Reben und Weine
Diese Organisationen erheben bereits Beiträge von ihren Mitgliedern zur Finanzierung von Massnahmen wie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Mit dem Entscheid des Bundesrats dürfen sie diese Beiträge weiterhin auch von Nicht-Mitgliedern einfordern. Die Verpflichtung gilt für vier Jahre (2026–2029). Ziel der Massnahmen ist es, die Vorzüge von Schweizer Produkten im In- und Ausland bekannt zu machen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Landwirtschaft zu stärken.
Hingegen hat der Bundesrat die Begehren der Interprofession du Vacherin Fribourgeois und der Sortenorganisation Raclette Suisse für die Ausdehnung der Beiträge zur Finanzierung ihrer Kommunikations- und Absatzförderungsmassnahmen auf die Nicht-Mitglieder abgelehnt. Sie erfüllen aus Sicht des Bundesrates die rechtlichen Anforderungen aktuell nicht.
Weiter hat der Bundesrat dem Begehren der Branchenorganisation Milch (BO Milch) zugestimmt und deren Standardvertrag für weitere vier Jahre (2026–2029) allgemeinverbindlich erklärt. Dies bedeutet, dass alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch die allgemeinverbindlichen Bestimmungen zum Inhalt der Milchkaufverträge (z.B. Mindestdauer von 1 Jahr, Vereinbarung zu den Mengen und Preisen) und zur Segmentierung der Milch nach ihrer Verwertung einhalten müssen. Neu ist, dass nur noch Milch gehandelt werden darf, die dem Branchenstandard «Nachhaltige Schweizer Milch» entspricht. Davon ausgenommen ist die Milch von Betrieben, die sich für die bis Ende 2028 laufende Übergangsfrist registriert haben.
Mit seinen Entscheidungen schafft der Bundesrat die Voraussetzungen, damit die Branchen- und Produzentenorganisationen weiterhin über die nötigen Instrumente für die Umsetzung wirksamer Selbsthilfemassnahmen verfügen. Diese Massnahmen stärken die Selbstverantwortung der Branchen im Umgang mit Herausforderungen in den jeweiligen Märkten.