Ernteversicherungen: Beiträge zur Prämienverbilligung
Ab 2025 unterstützt der Bund mit Beiträgen Ernteversicherungen bei Trockenheit und Frost. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Inhalt und den wichtigsten Schritten.

Neu ab 2025: Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen
Das Parlament hat mit der Agrarpolitik AP22+ beschlossen, Beiträge zur Prämienverbilligung von Ernteversicherungen einzuführen. Die neue Massnahme ist im LwG, Artikel 86b geregelt.
Ziel ist es, die grossflächig auftretenden Risiken Trockenheit und Frost besser abzudecken und mit einer Anschubfinanzierung die Verbreitung von Ernteversicherungen zu fördern. Die Massnahme ist gesetzlich auf acht Jahre befristet.
Die Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV, SR 918.1) regelt die Umsetzung. Sie ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Die Eckpunkte
- Neues Instrument nach Art. 86b LwG
- Gedeckte Risiken: überregionale Trockenheit und Frost
- Prämienverbilligung: 30 %
- Selbstbehalt: mindestens 15 %
- Bedingung Versicherer: Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Bedingung Bewirtschafter/-in: ist direktzahlungsberechtigt
- Bedingung Parzelle: im Territorialgebiet der Schweiz
- Auszahlung via Versicherer
- Einführung per 1.1.2025, befristet auf 8 Jahre
Ablauf Bewilligung Prämienverbilligungen
Dieser Ablauf gilt generell für die Bewilligung der Prämienverbilligungen.
Vertragsinhalt zwischen BLW und Versicherern
Folgende Inhalte sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem BLW und den Versicheren. Der Vertrag wird vor der Anmeldung und Bezug von Prämienverbilligungen unterschrieben.
- Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen
- Vorlage der aktuarischen Nachweise für die Evaluation
- Inhalt und Periodizität der Berichterstattung
- Kontrollen durch das BLW
- Datenschutz
- Termine
- Zahlung der Prämienverbilligung
- Inkrafttreten / Vertragsdauer
Inhalt der Police
In der Police und/oder den Vertragsunterlagen zwischen dem Versicherer und dem/der Bewirtschafter/-in werden folgende Punkte aufgeführt:
- Angaben zum Versicherer
- Angaben zum/zur Bewirtschafter/-in und Betrieb
- Anfang- und Enddatum der Police
- Für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird:
- Jeweilige Nutzfläche
- Versicherungssumme pro Hektare
- Gesamtversicherungssumme
- Selbstbehalt in Bezug auf die Versicherungssumme bzw. des Ersatzwertes
- Höhe der Versicherungsprämie
- Höhe der gewährten Prämienverbilligung
- Summe der Prämien des Betriebes, für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird.
- Summe der insgesamt dem betroffenen Betrieb gewährten Prämienverbilligung.
- Zustimmung des/der Bewirtschafters/-in zur Übermittlung der Versicherungsdaten an das BLW.
Rechnungsstellung und Auszahlung
Wie wird die Rechnungsstellung und Auszahlung gegenüber dem Versicherer abgewickelt?
Versicherer stellt die im laufenden Jahr gewährten Prämienverbilligungen dem BLW einmal jährlich bis zum 30. Juni in Rechnung.
Angaben:
- Liste der Bewirtschafter/-innen, welche im Beitragsjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben.
- Angaben zu jedem/jeder Bewirtschafter/-in (BUR-Nummer, Versicherung, Kulturart, Nutzfläche, Höhe der Prämienverbilligung).
Das BLW bezahlt im Rahmen der bewilligten Kredite:
- bis zum 31. August des Beitragsjahres höchstens 75 Prozent.
- bis zum 30. November des Beitragsjahres den Restbetrag.
Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge nicht aus, so werden die auszuzahlenden Beiträge anteilsmässig gekürzt.
Liste der angemeldeten Versicherer
Die Namen der Versicherer und ihrer Ernteversicherungen werden nach Eingang der angemeldeten Versicherer laufend ergänzt.