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Veröffentlicht am 6. Februar 2025

Scheidung in der Landwirtschaft

Wird eine Ehe aufgelöst, gilt es zahlreiche Fragen zu klären. Diese reichen von der Trennung, der Wahl des Scheidungsverfahrens bis zur Regelung der Scheidungsfolgen. Was ist das Besondere in der Landwirtschaft?

Blumenwiese im Vordergrund, mit aufziehenden Wolken

Wenn es zur Scheidung kommt

Zeigt sich während der Trennung, dass ein erneutes Zusammenfinden ausgeschlossen ist, wird die Scheidung zum Thema.

Ehegatten, die sich über den Grundsatz der Scheidung einig sind, können beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Je nachdem mit Einigung über die Nebenfolgen, ohne oder mit nur teilweiser Einigung.

Was, wenn ein Teil des Ehepaares sich dem Willen zur Scheidung widersetzt? Nach einer Trennungszeit von mindestens zwei Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Scheidung, bei schwerwiegenden Gründen schon früher.

Anrechnungswert prüfen

Gemäss Artikel 212 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wird der Ehegattin oder dem Ehegatten im Scheidungsfall das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert angerechnet.

Nach Artikel 213 (ZGB) kann der sogenannte effektive Anrechnungswert aber angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Besondere Umstände können auch Unterhaltsbedürfnisse des anderen Ehegatten nach einer Scheidung sein.

Nach der Scheidung

Nach einer Scheidung ist eine Überprüfung der verschiedenen Versicherungen wichtig. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts gibt es für die Landwirtschaft keine Sonderregelung. Die Leistung des Unterhalts ist für Landwirtinnen und Landwirte oder Bauern und Bäuerinnen aufgrund der in der Regel eher tiefen oder schwankenden Einkommen häufig eine Herausforderung. Unter Umständen kann eine Scheidung in der Landwirtschaft das Ende eines landwirtschaftlichen Betriebs bedeuten.

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