ToBRFV ist ein Virus, das schwere Schäden in der Produktion von Tomaten und Paprika verursachen kann. Seit dem 1. Juli 2025 gelten auch in der Schweiz analoge pflanzengesundheitliche Anforderungen wie in der EU (Regelung als Geregelter Nicht-Quarantäneorganismus). Dies bedeutet, dass die Melde- oder Bekämpfungspflicht für diesen Organismus aufgehoben wurde. Es gibt aber weiterhin Massnahmen, um einen ToBRFV-Befall bei der Produktion und dem Inverkehrbringen von Jungpflanzen und Saatgut von Tomaten und Paprika zu vermeiden (siehe «Häufige Fragen» unten).
Wissenschaftlicher Name:Tobamovirus fructirugosum Trivialname: Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV), Jordanvirus Typ: Virus Einstufung: Analoge Massnahmen wie bei geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) Aktueller Befall in der Schweiz: Ja Wirtspflanzen: Tomaten und Paprika
ToBRFV infiziert Tomaten und Paprika sowie einige Unkräuter. Die Symptome einer Infektion mit ToBRFV sind unspezifisch. Die Blätter, oft zuerst die jungen Blätter, können eine mosaikartige Verfärbung und die Früchte gelbe Flecken aufweisen. Aufgrund der unspezifischen Symptome ist ein molekularer Test erforderlich, um eine Infektion nachzuweisen.
Das Virus kann Paprika- und Tomatenproduzenten grossen wirtschaftlichen Schaden zufügen, indem es die Menge der produzierten Früchte um 30-70% verringert. Wenn die Früchte Symptome zeigen, kann ihr Marktwert gemindert werden. Die Schwere der Symptome hängt von der Sorte der Wirtspflanze ab. Einige Sorten sind tolerant gegenüber der Infektion und zeigen nur wenige oder gar keine Symptome.
Verbreitung
Verbreitungswege
Innerhalb eines befallenen Feldes/Gewächshauses/Tunnels wird ToBRFV sehr effektiv durch indirekten Kontakt zwischen einer befallenen und einer gesunden Pflanze übertragen (z.B. über Hände, Werkzeuge, Hummeln, die zur Bestäubung eingesetzt werden, oder Wasser aus Bewässerungssystemen). Ausserdem ist es ein sehr stabiles Virus. Wenn keine Tomaten- oder Paprikapflanzen vorhanden sind, kann das Virus über eine längere Zeit auf unbelebten Oberflächen oder im Boden überleben. Über grössere Entfernungen wird das Virus hauptsächlich durch den Handel mit befallenen Früchten, Samen oder Tomaten- oder Paprikapflanzen übertragen.
Verbreitung in der Schweiz
ToBRFV kommt in der Schweiz sporadisch vor. Aufgrund der hohen Prävalenz bei Samen, Jungpflanzen und Früchten ist mit weiteren Befällen in der Schweiz zu rechnen.
Prävention und Kontrolle
Um einem Befall mit ToBRFV vorzubeugen, ist es für einen Produktionsbetrieb wichtig, nur Samen und Setzlinge von Tomaten und Paprika mit einem Pflanzenpass zu kaufen: Diese Pflanzen wurden kontrolliert, was die Wahrscheinlichkeit eines Befalls verringert. Darüber hinaus ist es innerhalb des Betriebs wichtig, Hygienemassnahmen zu ergreifen, die die Einschleppung des Virus verhindern oder gegebenenfalls die Ausbreitung des Virus verlangsamen.
Agroscope hat ein Merkblatt veröffentlicht, das die präventiven Massnahmen, die ein Produzent ergreifen kann, detailliert beschreibt.
Häufige Fragen
Nachdem das ToBRFV erstmals 2015 in Jordanien festgestellt wurde, regelte es die EU (01. November 2019) und auch die Schweiz (01. Januar 2020) als potenzieller Quarantäneorganismus, für welcher eine Melde- und Bekämpfungspflicht galt. Parallel dazu haben die EU und die Schweiz Massnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Trotz umgesetzter Massnahmen konnte sich das ToBRFV seither in weiten Teilen Europas ausbreiten und es wird zunehmend auch in Ländern ausserhalb Europas festgestellt. Zudem sind inzwischen Managementmassnahmen bekannt (z.B. Hygienemassnahmen, tolerante Sorten), welche das Risiko eines Schadens durch das Virus deutlich reduzieren. Das ToBRFV erfüllt nicht mehr die Kriterien für eine Melde- und Bekämpfungspflicht.
Die EU hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 keine Melde- und Bekämpfungspflicht für ToBRFV mehr bestehen soll. Die Änderung wurde am 01. Juli 2025 in der Schweiz mit etwas Verzögerung auch übernommen. Grund für die Verzögerung sind die administrativen Abläufe, welche sich zwischen der Schweiz und der EU unterscheiden.
In der Praxis bedeutet das:
Betriebe haben keine Melde- oder Bekämpfungspflicht mehr, wenn ein Verdacht auf einen Befall oder einen Befall mit ToBRFV besteht.
Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) und die kantonalen Pflanzenschutzdienste beteiligen sich nicht mehr an der Bekämpfung des ToBRFV und es gibt keine Gebietsüberwachung mehr für ToBRFV in der Schweiz.
Hingegen bleiben verschiedene Massnahmen bestehen, um die Wahrscheinlichkeit eines ToBRFV-Befalls bei der Produktion und dem Inverkehrbringen von Tomaten-/Paprikapflanzen und -saatgut zu begrenzen:
Es ist weiterhin verboten, Saat- oder Pflanzgut von Tomaten oder Paprika/Chili der Art Capsicum annuum, das zum Anpflanzen bestimmt ist, ohne Pflanzenpass an Gewerbetreibende zu verkaufen. Für den Verkauf an Privatpersonen ist der Pflanzenpass jedoch nicht mehr vorgeschrieben.
Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, werden daher regelmässig vom EPSD oder von der Kontrollorganisation Veriplant AG auf Befallsfreiheit ihrer Produktion kontrolliert und sind weiterhin zur Durchführung von Selbstkontrollen verpflichtet.
Der EPSD führt weiterhin Einfuhrkontrollen durch, um die Einführung von ToBRFV-kontaminiertem Saat- und Pflanzgut aus Nicht-EU-Ländern zu begrenzen.
Produzenten von Tomaten/Paprika zur Verwendung als Nahrungsmittel müssen weiterhin Saat- und Pflanzgut mit einem Pflanzenpass einkaufen. Bei einem Verdacht oder bestätigtem Befall durch das ToBRFV sind sie hingegen nicht mehr verpflichtet, den kantonalen Pflanzenschutzdienst zu kontaktieren und das Virus zu bekämpfen.
Wir wurden darauf hingewiesen, dass einige Versicherungsgesellschaften ihre Verträge aufgrund der neuen Regulierung ändern. Diese Entscheidung steht jeder Versicherungsgesellschaft frei und wir können diesbezüglich nicht intervenieren oder Empfehlungen aussprechen.
(Bitte beachten Sie jedoch, dass der Bund keine Tilgungsmassnahmen zur Bekämpfung mehr vorsieht und sich daher nicht mehr an der Entschädigung von Betrieben und Kantonen im Falle eines Befalls beteiligt.)
Samen: Samen Lots von Solanum lycopersicum L. und deren Hybriden sowie Samen von Capsicum annuum L., sofern es sich nicht um resistente Sorten handelt, müssen einer offiziellen repräsentativen Probenahme unterzogen werden und mit einer geeigneten molekularen Methode analysiert werden. Sofern das Samen-Lot von nicht mehr als 30 Mutterpflanzen stammt, kann in Alternative zur repräsentativen Beprobung und Analyse des Samenlots eine Beprobung und Analyse der Mutterpflanzen durchgeführt werden.
Jungpflanzen: Jungpflanzen von Solanum lycopersicum L. und deren Hybriden sowie von Capsicum annuum L., sofern es sich nicht um resistente Sorten handelt, müssen aus Samen gezogen werden die, die oben genannten Anforderungen erfüllen und unter Berücksichtigung von Hygienemassnahmen gezogen werden, damit eine Infizierung durch das ToBRFV verhindert werden kann.
EU: Für die Einfuhr von Samen und Jungpflanzen von Solanum lycopersicum L. und deren Hybriden sowie von Capsicum annuum L. aus EU-Ländern ist weiterhin der Pflanzenpass notwendig. Ausnahme: Kein Pflanzenpass ist erforderlich, wenn die Samen für die private Endnutzung bestimmt sind.
Nicht-EU: Für die Einfuhr von Samen und Jungpflanzen von Solanum lycopersicum L. und deren Hybriden sowie von Capsicum annuum L. aus Nicht-EU-Ländern ist weiterhin ein Pflanzengesundheitszeugnis notwendig. Im Rahmen der Einfuhrkontrollen sind mindestens 20% der Sendungen einer repräsentativen Beprobung und Laboranalyse zu unterziehen. Abweichend dazu ist für Israel eine Mindestfrequenz von 50% anzuwenden und für China eine Frequenz von 100%.