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Veröffentlicht am 6. Januar 2025

Verwertungsbeiträge Obst

Der Bund setzt sich für die Konkurrenzfähigkeit der Obstproduzenten und der Verarbeitungsbetriebe ein. Auf dieser Seite lesen Sie, unter welchen Konditionen der Bund Verwertungsbeiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst zahlt.

Viele Apfelringe liegen auf einer Fläche

Ziel der Verwertungsbeiträge Obst

Der Bund setzt sich für die Konkurrenzfähigkeit der Obstproduzenten/Obstproduzentinnen und der Verarbeitungsbetriebe ein. Zu diesem Zweck zahlt er Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst. Bei Mostobst kommt es zu natürlichen Ernteschwankungen (Alternanz). Mit den Beiträgen für die Lagerung einer Reserve an Apfel- und Birnensaftkonzentrat können die Angebotsschwankungen von Mostäpfeln und -birnen und daraus hergestellter Produkte, z.B. Apfelsaft, ausgeglichen werden.

Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst

Die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten dienen dazu, den Preis von Obst für die Verarbeitung zu stützen (Verarbeitungsobst).

Zu Beiträgen berechtigende Produkte

Als Obstprodukt im Sinne der Obstverordnung für die Beitragsgewährung gilt Obst, das so zubereitet ist, dass es nicht mehr frisch ist und nicht mehr in die Frischobst-Zolltarifnummer eingereiht wird. Solange das Obst frisch ist (Einreihung in die Frischobst-Zolltarifnummer), auch wenn es beispielsweise entsteint, gerüstet oder zerkleinert ist, gilt es nicht als Obstprodukt, und es können keine Beiträge gewährt werden.

Ob für ein Produkt, das nicht mehr in die Frischobst-Zolltarifnummer eingereiht wird, Beiträge gewährt werden können, hängt vom Produkt ab: so werden Beiträge nur gewährt für die Herstellung von Produkten, die als Lebensmittel verwertet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen, und deren Grenzschutz nicht zu hoch ist. Wenden Sie sich bei Fragen an den Fachbereich Pflanzliche Produkte des BLW. Die Bestimmung, wonach nur die Herstellung von Produkten unterstützt wird, die keiner Alkoholsteuer unterliegen, darf nicht durch vorgängiges Gefrieren von z.B.  Beeren umgangen werden. Das Gefrieren von Obst zur späteren Verwendung zur Herstellung von Spirituosen oder anderen der Alkoholsteuer unterliegenden Produkten kann nicht mit Beiträgen unterstützt werden.

Zu Beiträgen berechtigende Obstarten

Mit Beiträgen unterstützt wird die Verarbeitung von Äpfeln, Birnen, Quitten, Mostäpfeln, Mostbirnen, Aprikosen, Kirschen, Pflaumen (inkl. Zwetschgen), Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren und anderem Beerenobst (z.B. Johannisbeeren). Möglich sind Beiträge für die Verwertung von Obst, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den zwei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren geerntet wurde.

Die Beiträge werden je 100 Kilogramm frisches und ganzes Obst gewährt. Die Höhe der Beiträge ist in der Obstverordnung festgelegt.

Beitragsberechtigte Verarbeitungsbetriebe

Beitragsberechtigt sind Verarbeitungsbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe, d.h. natürliche und juristische Personen, die frisches, ganzes Obst verarbeiten. Bei Verarbeitungsbeginn durch die Gesuchstellenden muss das Obst frisch und ganz sein. Wenn das Obst vor Verarbeitungsbeginn durch jemand anderes beispielsweise gerüstet oder entsteint wurde, ist es zwar noch frisch aber nicht mehr ganz. Wurde das Obst vor Verarbeitungsbeginn durch jemand anderes gefroren, ist es zwar unter Umständen noch ganz, aber nicht mehr frisch.

Bei der Herstellung von Apfel- und Birnenessig hingegen sind nicht die Hersteller/-innen der Mostäpfel- und Mostbirnenprodukte (z.B. Apfelsaft, Birnensaftkonzentrat), sondern die effektiven Essighersteller/-innen beitragsberechtigt.

Beiträge für die Lagerung einer Marktreserve an Apfel- und Birnensaftkonzentrat

Die betriebsbezogene Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der in der Regel im Zweijahresrhythmus auftretenden Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen (Alternanz). Das Angebot an Apfel- und Birnensaftkonzentrat (eingedickter Saft) und daraus hergestellter Produkte (z.B. aus Konzentrat rückverdünnter Apfelsaft) kann so ausgeglichen werden.

Beitrag an die Lager- und Kapitalzinskosten

Die finanzielle Unterstützung stellt einen Beitrag an die Lager- und Kapitalzinskosten der Mostereien dar. Der Bund unterstützt max. 40% der Normalversorgung (110% des Ø betrieblichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten zwei Jahre) einer Mosterei als Marktreserve.

Beitragsberechtigte Mostereien

Die Höhe der Beiträge je Einheit Konzentrat wird jährlich vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überprüft und neu festgelegt. Beitragsberechtigt sind gewerbliche Mostereien.

Häufige Fragen

Weiterführende Informationen

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