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Veröffentlicht am 11. März 2025

Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage

Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage werden für die Milch ausbezahlt, welche zu Käse verarbeitet wird.

Käselager in Orsières

Allgemeines Zulage für verkäste Milch

Für Kuh-, Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzentinnen und den Milchproduzenten die Zulage für verkäste Milch in der Höhe von 15 Rp./kg Milch (inklusive der Zulage für Verkehrsmilch) ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

  • Käse, der die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) entspricht und der einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
  • Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger;
  • Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.

Allgemeines Zulage für Fütterung ohne Silage

Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Milchproduzentinnen und den Milchproduzenten die Zulage für Fütterung ohne Silage in der Höhe von 3 Rp./kg Milch ausgerichtet, wenn:

  • diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufen nach den Bestimmungen der LGV verarbeitet wird: extra hart, hart, halbhart, weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt;
  • der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.

Gesuche

Die Gesuche für die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage werden von den Milchverwertern gestellt. Dazu melden sie monatlich an eine externe Administrationsstelle, wie sie die Milch verwertet haben. Basierend auf dieser Meldung berechnet die Administrationsstelle die Zulagenhöhe. Anschliessend überweist der Bund die Zulagen auf ein Konto der Milchverwertern. Gemäss Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) sind die Milchverwerter  dann verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Produzentinnen und Produzenten, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben.

Kontrollen

Der Fachbereich Revisionen und Inspektionen des BLW prüft im Rahmen seiner Kontrollen (ca. 140 pro Jahr) bei den Milchverwertern unter anderem - auf der Basis von Stichproben - ob die Angaben zur Verwertung der Milch stimmen und ob die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage den Produzentinnen und den Produzenten effektiv überwiesen worden sind.  Bei Beanstandungen kann das BLW die Milchverwerterinnen und Milchverwertern sanktionieren. Sollte der Bund zu viel Zulagen an die Milchverwertern überwiesen haben, müssen sie diese zurückerstatten.

Weiterführende Informationen

Weitere Themen

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Tierische Produkte und Tierzucht
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern