Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten
Auf dieser Seite finden Importeure Informationen zu den Zollkontingenten und deren Zuteilungsverfahren. Weshalb es überhaupt Kontingente gibt und wie die vier Zuteilungsverfahren Versteigerung, Marktanteil, Windhund an der Bewilligungsstelle und Windhund an der Grenze funktionieren.

Zollkontingente
Bei vielen landwirtschaftlichen Produkten gibt es Zollkontingente. Zollkontingente sind Verpflichtungen im Agrarbereich, einer bestimmten Menge eines Erzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen den Marktzugang zu einem tieferen Zollansatz zu gewähren. Dabei wird zwischen den individuellen Zuteilungen des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW und den Sammelkontingenten (präferenzielle Zollkontingente, Globalkontingente) des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unterschieden.
Besitzt ein Importeur einen Anteil am Kontingent, kann er die entsprechenden Waren zum tieferen Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzollansatz einführen. Je nach Produkt und Verfügbarkeit im Inland, können Kontingente zeitlich begrenzt ausgenützt werden. Mehr Informationen zu den einzelnen Produkten erhalten Sie im Bereich «Produkte».
Besitzt ein Importeur keinen Anteil am Kontingent, muss er den wesentlich höheren Ausserkontingentszollansatz (AKZA) bezahlen. Die Weitergabe von Kontingentsanteilen an andere Marktteilnehmende ist möglich. Einfuhren zum AKZA sind jederzeit und in unbeschränkter Menge möglich. Beachten Sie jedoch, der AKZA kann sehr hoch sein.
Informationen zu den Zollansätzen finden Sie im elektronischen Zolltarif Tares des BAZG.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Kontingentsanteilen werden in der Rubrik «Veröffentlichung Kontingentsanteile» publiziert.
Versteigerung
Versteigerungen von Zollkontingenten schreibt das BLW auf der Homepage aus. An der Versteigerung können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen. Diese müssen im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Ferner benötigen die Teilnehmenden eine gültige GEB, welche in eKontingente beantragt wird.
Die Teilnehmenden können bei der Versteigerung bis zum Ablauf der Gebotsfrist maximal fünf verschiedene Gebote einreichen. Das BLW verteilt die Kontingentsmenge beginnend mit dem höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Die Versteigerungen finden in eKontingente statt. Die Resultate der Versteigerung werden jeweils im öffentlichen Bereich von eKontingente publiziert.
Marktanteil
Die Verteilung nach Marktanteilen berücksichtigt die getätigten Importe und die Inlandleistung während eines festgelegten Zeitraums, der Bemessungsperiode. Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität. Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die prozentualen Anteile am Gesamtmarkt, werden dem Importeur zugewiesen. Bei der Freigabe einer bestimmten Menge eines Kontingents, erhält jeder Importeur seinen ihm zugewiesenen Anteil.
Windhund an der Bewilligungsstelle
Anteile am Kontingent erhalten die Gesuchsteller ab einem in der Verordnung festgelegten Tag. Das BLW teilt die Anteile in der Reihenfolge der eintreffenden Gesuche („First come, first served") zu. Die Zuteilung läuft, bis das Kontingent ausgeschöpft ist.
Windhund an der Grenze
Das Kontingent wird an einem in der Verordnung festgelegten Tag freigegeben. Es können solange Waren im Kontingent eingeführt werden, bis die Menge ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zollanmeldung, weshalb die Kontingente vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG verwaltet werden. Den Stand der Kontingente finden Sie unter dem folgendem Link: Stand der Kontingente (BAZG).