Um den Waldeinwuchs von Flächen in Hanglagen zu verhindern, müssen diese regelmässig landwirtschaftlich genutzt werden. Auf Dauerwiesen wird eine Mähnutzung verlangt. Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölz werden keine Hangbeiträge ausgerichtet.
Mit Blick auf den Vollzugsaufwand (Flächenabgrenzung, Abrechnung) werden Teilflächen von weniger als 1 Are nicht einbezogen. Ebenso werden wie bisher Gesamtflächen von weniger als 50 Aren pro Betrieb nicht für die Ausrichtung von Beiträgen berücksichtigt.
Für die Vermessung gelten die Bestimmungen von Swisstopo. Massgebend für die Parzellengrösse ist somit die horizontale Vermessung. Entsprechend der Hangneigung resultiert eine etwas grössere Bewirtschaftungsfläche und damit ein leicht höherer Aufwand. Dies wurde bei der Festlegung der Beiträge berücksichtigt.