Generaleinfuhrbewilligungen GEB

Wer erhält eine Generaleinfuhrbewilligung GEB?

Eine GEB wird natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.

Eine GEB für Wein, Traubensaft sowie Trauben zur Kelterung wird nur natürlichen und  juristischen Personen erteilt, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein haben. Die GEB wird nur erteilt, wenn sich die Firma vorgängig bei der schweizerischen Weinhandelskontrolle SWK registriert hat und im GEB-Antrag ihre SWK-Nummer angibt.

Wo kann man die GEB beantragen?

Sie beantragen die GEB mit der Webapplikation eKontingente (www.eKontingente.admin.ch)  Alle Informationen zu eKontingente finden Sie hier:

Wie lange ist eine GEB gültig?

Die GEB ist unbeschränkt gültig. Adressänderungen oder Änderungen des Firmenstatus sind umgehend an infofbea@blw.admin.ch zu melden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bestimmung, dass Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) gebührenpflichtig sind, ist seit 01.01.2022 aufgehoben. Die Gebührenpflicht und die dazugehörenden Gebührensätze werden demzufolge abgeschafft. 

Für die Einfuhr von welchen landwirtschaftlichen Erzeugnissen benötige ich eine GEB?

Im Anhang 1 der Agrareinfuhrvordnung AEV ist auf gelistet, für welche Produkte und ab welcher Menge bei der Einfuhr eine GEB nötig ist:

Die GEB für Naturwein, Traubenmost und frischen Weintrauben zur Kelterung wird nur erteilt, wenn bereits eine Betriebsnummer der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) vorliegt. Tel. 043 305 09 09; E-Mail: info@cscv-swk.ch
Informationen zur SWK finden Sie hier:

 

Generaleinfuhrbewilligungen der Réservesuisse

Für die Einfuhr von
-       Zucker
-       Reis zu Speisezwecken
-       Speiseöle und Speisefette (wie z.B. Olivenöl, Rapsöl, Erdnussöl, Margarine usw)
-       Kaffee
-       Getreide zur menschlichen Ernährung
-       Energie- und Proteinträger zu Futterzwecken

benötigen Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB von der Réservesuisse. Alle Informationen sowie das Formular um die GEB für die oben erwähnten Produkte zu beantragen finden Sie unter www.reservesuisse.ch


Generaleinfuhrbewilligung GEB für Pflanzenschutzmittel

Import von Pflanzenschutzmitteln

Nur Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Pflanzenschutzmitteln (PSM) dürfen diese in die Schweiz importieren. Das Gesuch für eine GEB für PSM wird beim BLW anhand des Gesuchformulars, das auf der Website des BLW aufgeschaltet ist, eingereicht und muss vor der ersten Einfuhr von ausländischen PSM vorliegen. Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar. Bei jeder Einfuhr muss die GEB-Nummer auf den Zolldokumenten ausgewiesen werden. Die GEB für PSM, die vom BLW vergeben werden, gelten ausschliesslich für den Import von PSM, nicht jedoch von Produkten anderer Kategorien.

Die GEB wird auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.
 

Weiterführende Informationen

Formulare

Letzte Änderung 04.04.2024

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