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Veröffentlicht am 21. Januar 2025

Weitere Produkte, welche eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigen oder spezifische Anforderungen erfüllen müssen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu weiteren Produkten, welche bei der Einfuhr eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigen wie Pflanzenschutzmittel, Brot und Grobgetreide, Futtermittel, Küken und Junghennen oder spezifische Anforderungen erfüllen müssen.

Aufgeschnittenes Brot liegt auf einem Holztisch umgeben von Getreidekörnern

Brotgetreide

Aufgeschnittenes Brot liegt auf einem Holztisch umgeben von Getreidekörnern
Für die Einfuhr von Brotgetreide benötigen Sie eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) der réservesuisse Genossenschaft : Import - réservesuisse genossenschaft

Das Zollkontingent Nr. 27 (Brotgetreide)

Das jährliche Zollkontingent von 70 000 Tonnen wird nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt (Windhundverfahren). Jede Firma, die über eine GEB der réservesuisse verfügt, kann im Umfang und bis zur Ausschöpfung der jeweils freigegebenen Menge Waren zum Kontingentszollansatz (KZA) importieren. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einfuhranmeldung. Ist die Zollkontingentsteilmenge ausgeschöpft, können weitere Zollanmeldungen nur noch zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) vorgenommen werden. Die Bestimmungen der Zollgesetzgebung sind einzuhalten.

Das Zollkontingent Nr. 27 wird in mehreren Teilen und zeitlich befristet freigegeben:

  • 10 000 t brutto vom 9. Januar bis 31. Dezember
  • 10 000 t brutto vom 6. Februar bis 31. Dezember
  • 10 000 t brutto vom 5. März bis 31. Dezember
  • 10 000 t brutto vom 7. Mai bis 31. Dezember
  • 15 000 t brutto vom 3. September – 31. Dezember
  • 15 000 t brutto vom 5. November - 31. Dezember

Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW kann den Umfang der Tranchen und die Zeiträume anpassen. Es kann zudem den Zeitpunkt der Freigabe der Tranchen ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.

Den Stand der Ausnützung des Zollkontingents publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) tagesaktuell unter dem folgenden Link: Stand der Kontingente gestützt auf die Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) «Brotgetreide» (BAZG).

Grobgetreide zur menschlichen Ernährung

Schale mit Haferflocken und Getreidekörnern
Beim Zollkontingent Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf eine Regelung verzichtet. Für die Einfuhr wird teilweise eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt.

Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden. Für Personen, die Grobgetreide einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung der Zollverordnung vom 1. November 2006.

Pflanzenschutzmittel

Traktor bringt mit Balkenspritze Pflanzenschutzmittel aus
Nur Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Pflanzenschutzmittel können diese in die Schweiz importieren. Bei jeder Einfuhr muss die GEB-Nummer auf den Zolldokumenten ausgewiesen werden. Die GEB für Pflanzenschutzmittel muss dementsprechend vor der ersten Einfuhr vorliegen. Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar. Die GEB für Pflanzenschutzmittel kann unter dem folgenden pdf beantragt werden: Gesuch um Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung GEB für Pflanzenschutzmittel

Futtergetreide und Futtermittel

Schwein im Freien frisst aus Futtertrog
Gemäss Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln setzt die Einfuhr dieser Waren eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) voraus. Den Antrag zur Erteilung einer GEB stellen Sie bitte direkt bei der Pflichtlagerorganisation réservesuisse Genossenschaft : Import - réservesuisse genossenschaft

Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe unterliegen sowohl beim Import als auch bei der Inverkehrsetzung im Inland verschiedenen spezifischen Anforderungen (Futtermittelsicherheit, Registrierung, Zulassung oder Import). Entsprechende Informationen finden Sie hier: Futtermittel für Nutztiere und Heimtiere

Küken und Junghennen

Junghennen
Um Küken und Junghennen bis 2 Kilogramm zu importieren, benötigen Sie eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Hühner mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm können bewilligungsfrei importiert werden. Die GEB dient nur statistischen Zwecken.

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