Weitere Produkte, welche eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigen oder spezifische Anforderungen erfüllen müssen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu weiteren Produkten, welche bei der Einfuhr eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigen wie Pflanzenschutzmittel, Brot und Grobgetreide, Futtermittel, Küken und Junghennen oder spezifische Anforderungen erfüllen müssen.

Brotgetreide

Das Zollkontingent Nr. 27 (Brotgetreide)
Das jährliche Zollkontingent von 70 000 Tonnen wird nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt (Windhundverfahren). Jede Firma, die über eine GEB der réservesuisse verfügt, kann im Umfang und bis zur Ausschöpfung der jeweils freigegebenen Menge Waren zum Kontingentszollansatz (KZA) importieren. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einfuhranmeldung. Ist die Zollkontingentsteilmenge ausgeschöpft, können weitere Zollanmeldungen nur noch zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) vorgenommen werden. Die Bestimmungen der Zollgesetzgebung sind einzuhalten.
Das Zollkontingent Nr. 27 wird in mehreren Teilen und zeitlich befristet freigegeben:
- 10 000 t brutto vom 9. Januar bis 31. Dezember
- 10 000 t brutto vom 6. Februar bis 31. Dezember
- 10 000 t brutto vom 5. März bis 31. Dezember
- 10 000 t brutto vom 7. Mai bis 31. Dezember
- 15 000 t brutto vom 3. September – 31. Dezember
- 15 000 t brutto vom 5. November - 31. Dezember
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW kann den Umfang der Tranchen und die Zeiträume anpassen. Es kann zudem den Zeitpunkt der Freigabe der Tranchen ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
Den Stand der Ausnützung des Zollkontingents publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) tagesaktuell unter dem folgenden Link: Stand der Kontingente gestützt auf die Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) «Brotgetreide» (BAZG).
Grobgetreide zur menschlichen Ernährung

Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden. Für Personen, die Grobgetreide einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung der Zollverordnung vom 1. November 2006.
Pflanzenschutzmittel

Futtergetreide und Futtermittel

Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe unterliegen sowohl beim Import als auch bei der Inverkehrsetzung im Inland verschiedenen spezifischen Anforderungen (Futtermittelsicherheit, Registrierung, Zulassung oder Import). Entsprechende Informationen finden Sie hier: Futtermittel für Nutztiere und Heimtiere
Küken und Junghennen

Weiterführende Informationen
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Weitere Themen

Generaleinfuhrbewilligung GEB
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Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten
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