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Veröffentlicht am 7. März 2025

Einfuhr von Fleisch und Wurstwaren

Auf dieser Seite finden Unternehmen Informationen, wie sie Fleisch und Wurstwaren einführen können. Wie die Zuteilung der Anteile via Versteigerung und auf Grund einer Leistung zugunsten der schweizerischen Produktion erfolgt und die besonderen Bestimmungen bei Halal- und Koscherfleisch.

Fleischstücke auf einer Holzplatte

Firmen (für den Handel)

Wenn Sie gewerbemässig einführen, benötigen Sie ab einer Importmenge von 20 kg brutto eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Mit der Eingabe der Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif Tares (BAZG) erfahren Sie, ob Sie eine GEB benötigen.

Bei vielen Fleisch-Produkten werden Kontingente versteigert. Sind Sie im Besitz solcher Kontingente, können Sie in der entsprechenden Einfuhrperiode zum günstigeren Kontingentszollansatz KZA importieren. Beachten Sie dazu die Erklärungen im Abschnitt «Zollkontingente».

Zollkontingent Nr. 5 für rotes Fleisch und Zollkontingent Nr. 6 für weisses Fleisch

Die Zollkontingente Nr. 5 und 6 werden in Teilzollkontingente unterteilt. Diese finden Sie in Kapitel 5 der Schlachtviehverordnung (SV).

Die meisten Fleischkontingente werden versteigert. Je nach Fleischkategorie kann dies monatlich, vierteljährlich oder auch jährlich sein. Wann diese Versteigerungen genau stattfinden, finden Sie im Dokument «Agenda Versteigerungen». Die genauen Details zu den jeweiligen Versteigerungen sind in den Ausschreibungen aufgeführt. Die Versteigerungen werden über eKontingente durchgeführt. Die Teilnehmer müssen sich zuvor auf diesem Portal registriert haben. Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden, werden Sie jedes Mal informiert, wenn eine Ausschreibung veröffentlicht wird.

Zuteilung der Zollkontingente aufgrund einer Inlandleistung.

Tiere, die vom Schlachthof geschlachtet und der TVD gemeldet werden, können Zollkontingentsanteile erhalten, wenn der Berechtigte einen Antrag mittels der Anwendung AGATE stellt. Für Tiere, die auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigert werden, muss der Käufer, wenn er seinen Anspruch geltend machen will, einen Antrag mittels Fachanwendung eKontingente stellen.

Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere

Die Kontingentsanteile an den vom BLW festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 (SV, Art. 14) werden zu 10 Prozent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt.

Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere.

Die Einfuhrmengen für Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 5.75 werden zu 40 Prozent basierend auf der Anzahl der geschlachteten Tiere zugeteilt.

Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halal- und Koscherfleisch.

Angehörige der islamischen und jüdischen Gemeinschaft sowie derer Organisationen erhalten Anteile an den Teilzollkontingenten 5.3 und 5.4. Diese werden jedoch verpflichtet, das eingeführte Fleisch ausschliesslich an anerkannte Koscher-/ Halalverkaufsstellen zu liefern, oder über eine eigene anerkannte Koscher-/Halalverkaufsstelle selber zu vermarkten.

Es ist wichtig, dass eine Verkaufsstelle, die für den Verkauf von Koscher- und Halal-Fleisch anerkannt ist, ausschliesslich Fleisch aus ritueller Schlachtung verkauft und unter keinen Umständen mit Fleisch von Tieren gemischt wird, die vor dem Entbluten betäubt wurden.

Die Kunden werden über die Vorschriften in der Schlachtviehverordnung (SV, Art. 18 und 18a) informiert. Die Verkaufsstellen werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft BLW geprüft und anerkannt. Falls Sie Interesse daran haben als Importeur aktiv zu werden und einer dieser Glaubensgemeinschaften angehören, senden Sie uns ein Mail an die Adresse ein-und-ausfuhr@blw.admin.ch mit Ihren Angaben zu.

Allgemeinverfügungen, Freigaben, Fleischeinfuhren

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