Sie benötigen die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG weiterhelfen www.zoll.ch -> Zolltarifauskünfte. Sie können auch den elektronischen Zolltarif www.tares.ch konsultieren.
Wenn Sie die Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif eingeben, erfahren Sie, ob Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB zum Import des Produktes benötigen.
Für die Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukte benötigen Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB. Mit der Eingabe der Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif unter www.tares.ch erfahren Sie, ob Sie eine GEB benötigen.
Anteile am Zollkontingent werden entweder anhand der Inlandleistung resp. Marktanteile zugeteilt oder versteigert.
Wenn Sie einen Kontingentsanteil haben, können Sie die Waren zum tiefen Kontingentszollansatz KZA importieren. Wenn Sie keinen Anteil haben, müssen Sie bei Importen den -teilweise wesentlich höheren- Ausserkontingentszollansatz AKZA bezahlen. In diesem Fall ist eine Generaleinfuhrbewilligung GEB nicht erforderlich.
Privatpersonen, die diese Produkte im Reiseverkehr einführen möchten, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG -> Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze (admin.ch) informiert über die geltenden Bestimmungen.