Verkaufsmengen der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe

Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sind gemäss Artikel 62 der Pflanzschutzmittelverordnung (SR 916.161) verpflichtet, die in der Schweiz verkauften PSM-Mengen jährlich zu melden. Auf Basis dieser PSM-Verkaufsmengen erfolgt die Berechnung der in Verkehr gebrachten PSM-Wirkstoffmengen.

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Aktuelle Darstellung der Daten

PSM-Wirkstoffe werden gemäss der jeweils aktuellen Fassung der Eurostat-Klassifikation in «Hauptgruppen» und den diesen untergeordneten «Produktkategorien» eingeteilt («Harmonisierte Klassifikation der Stoffe» gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 über Statistiken zu Pestiziden; Eurostat). Die übergeordnete Einteilung richtet sich nach dem Verwendungszweck und umfasst die Hauptgruppen «Fungizide und Bakterizide», «Herbizide», «Insektizide und Akarizide», «Molluskizide, «Wachstumsregulatoren» und «Weitere Pflanzenschutzmittel»; die untergeordneten Produktkategorien berücksichtigen die chemischen Eigenschaften der Wirkstoffe.

Aufgrund der neuen Eurostat-Klassifikation sind die bisher publizierten Statistiken mit der aktuellen Statistik nicht vergleichbar. Deshalb nimmt das BLW die Zahlen, die seit 2008 publiziert wurden, nochmals auf. Anders als bei der früheren Klassifikation, welche bis 2016 verwendet wurde, umfasst die Eurostat-Klassifikation auch nicht klassifizierte Wirkstoffe wie Molluskizide, Rodentizide, Nematizide und Repellentien. Eurostat überprüft jährlich die Klassifizierung der Wirkstoffe, was zur Umkategorisierung einiger Stoffe führen kann. Jedes Jahr wird die aktuellste Klassifizierung für die Statistik angewendet.

Neu mit der Eurostat-Klassifikation lassen sich die Wirkstoffe in drei Kategorien unterteilen:

  • In der biologischen Landwirtschaft anwendbare Wirkstoffe
    • Wirkstoffe, die in der biologischen Landwirtschaft gemäss Anhang 1 der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) für das jeweilige Jahr zugelassen waren. Sie dürfen in der konventionellen und der biologischen Landwirtschaft angewendet werden
  • Wirkstoffe mit besonderem Risikopotential
    • Gemäss dem "Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" gelten als Wirkstoffe mit besonderem Risikopotenzial Wirkstoffe, die entweder gemäss Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) ein Substitutionskandidat sind oder die im Boden persistent (DT50 > 6 Monate) sind. Einige Wirkstoffe mit besonderem Risikopotenzial dürfen in der biologischen Landwirtschaft angewendet werden.
  • Andere Wirkstoffe
    • Wirkstoffe, die weder in der biologischen Landwirtschaft angewendet werden dürfen noch ein besonderes Risikopotenzial aufweisen.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 07.03.2024

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