Ab dem 01.01.2021 gilt:
- Die landwirtschaftliche Produktion von Hanf, der nicht als Betäubungsmittel gilt, ist erlaubt. Sämtliche Bestimmungen im Saatgutrecht für die Produktion und das Inverkehrbringen von Hanfsamen und -pflanzgut sind aufgehoben (Agrarpaket 2020).
- Für das Inverkehrbringen von Pflanzgut zur gewerblichen Nutzung sind die Bestimmungen des Pflanzengesundheitsrechts zu beachten.
- Für die landwirtschaftliche Produktion sind die Bestimmungen des Direktzahlungsrechts zu beachten.
- Für den Einsatz von Hanf als Futtermittel sind die Bestimmungen des Futtermittelrechts zu beachten.