Hanf

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Ab dem 01.01.2021 gilt:

  • Die landwirtschaftliche Produktion von Hanf, der nicht als Betäubungsmittel gilt, ist erlaubt. Sämtliche Bestimmungen im Saatgutrecht für die Produktion und das Inverkehrbringen von Hanfsamen und -pflanzgut sind aufgehoben (Agrarpaket 2020).
  • Für das Inverkehrbringen von Pflanzgut zur gewerblichen Nutzung sind die Bestimmungen des Pflanzengesundheitsrechts  zu beachten.
  • Für die landwirtschaftliche Produktion sind die Bestimmungen des Direktzahlungsrechts zu beachten.
  • Für den Einsatz von Hanf als Futtermittel sind die Bestimmungen des Futtermittelrechts zu beachten.
Nutzungskategorien
Kategorie Erntegut THC* Verwendung Rechts- bereich Zuständigkeit
rekreatives Cannabis Blüten > 1% nicht-medizinisch BetmG BAG
medizinisches Cannabis Blüten > 1% medizinisch

BetmG,

HMG

Swissmedic
CBD-Hanf Blüten < 1% medizinisch / industriell HMG / andere fallweise Abgrenzung
Öl- und Faserhanf Samen, Spross < 1% industriell LwG BLW
*berauschender Wirkstoff Tetrahydrocannabinol

FAQ


Letzte Änderung 31.10.2023

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Kontakt

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Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Schweiz

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