Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verabschiedet. Die Risiken sollen halbiert und Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz gefördert werden. Mit dem Aktionsplan setzt der Bundesrat klare Ziele. Damit diese erreicht werden, sollen bestehende Massnahmen ausgebaut sowie neue eingeführt werden. Der Aktionsplan erlaubt der Schweizer Landwirtschaft, sich mit der Produktion nachhaltiger Nahrungsmittel zu positionieren.
Durch die steigende Einwohnerzahl in der Schweiz wird immer mehr Land bebaut. Dadurch sinkt die Fläche, die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Um die wachsende Bevölkerung weiterhin zu ernähren, müssen mehr Nahrungsmittel auf den verbleibenden Anbauflächen produziert werden. Dies ist nur möglich, wenn die Kulturen vor Krankheiten und Schädlingen sowie der Konkurrenz von Unkräutern geschützt werden können. Die Schweiz hat dazu in den letzten Jahrzehnten schrittweise den integrierten Pflanzenschutz eingeführt. Hier gilt der Grundsatz, dass chemische Bekämpfungsmassnahmen erst dann zum Einsatz kommen, wenn mit präventiven und nicht chemischen Massnahmen kein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann. Pflanzenschutzmittel leisten heute aber immer noch einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Erträge und zur Qualität der Erntegüter. Allerdings können die in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen biologisch wirksamen Stoffe unerwünschte Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt ausüben. Diese müssen so gut wie möglich begrenzt werden. Zudem soll der integrierte Pflanzenschutz noch besser umgesetzt werden, um die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln weiter zu reduzieren.
Aus diesem Grund hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in Zusammenarbeit mit anderen Departementen beauftragt, einen Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erarbeiten.
Leitziele und Zwischenziele des Aktionsplan
Im Aktionsplan sind 8 Leitziele und 12 konkrete Zwischenziele definiert. Um diese Ziele zu erreichen, wurden gut 50 Massnahmen in drei verschiedenen Bereichen ausgearbeitet: Anwendung (grün), spezifische Risiken (orange) und begleitenden Instrumente (blau). Diese Massnahmen werden laufend erweitert und den Bedürfnissen angepasst.
Massnahme 1: Verzicht oder Teilverzicht auf Herbizide (6.1.1.1)
Das Vorgehen gegen Unkraut ohne die Hilfe von Herbiziden ist zeitintensiv. Die mechanische maschinelle Unkrautbekämpfung kann ausserdem nur bei guten Bodenverhältnissen durchgeführt werden. Der Anbau ohne oder mit nur wenigen Herbiziden wird ab 2020 mit Direktzahlungen unterstützt. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 2: Reduktion der Aufwandmenge durch blattflächenangepasste Dosierung (6.1.1.2)
Um die benötigte Brühmenge zu dosieren, die für eine Behandlung einer Kultur nötig ist, wurden neue Methoden entwickelt. Diese erlauben es, die Aufwandmenge zu reduzieren, da sie an die zu schützende Blattoberfläche angepasst wird. Ab 2018 wird dieses Vorgehen in den Bewilligungen und Ausbildungen festgesetzt. Die Federführung liegt beim BLW, den Kantonen und bei in der Beratung tätigen Institutionen.
Massnahme 3: Reduktion der Anwendung von Fungiziden durch Anbau resistenter Sorten (6.1.1.3)
Durch den Anbau resistenter Sorten kann die Anzahl Fungizidbehandlungen stark reduziert werden. Es soll in der ganzen Lebensmittelkette bis 2020 geprüft werden, wie die Nachfrage der Konsumenten nach resistenten Sorten verstärkt werden kann. Die Federführung liegt beim BLW in Zusammenarbeit mit den Branchenorganisationen, Grossverteilern und Konsumentenorganisationen.
Massnahme 4: Verzicht auf Fungizide und Insektizide mittels extensiver Produktion (Extenso) (6.1.1.4)
Es gibt bereits diverse Kulturen, die extensiv produziert und mit Direktzahlungen gefördert werden. Bis 2020 soll geprüft werden ob der Extenso-Anbau bei weiteren Kulturen gefördert werden soll. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 5: Gezielte Auswahl von PSM im Rahmen der Direktzahlungen (6.1.1.5)
Damit Landwirte Direktzahlungen beanspruchen können, müssen sie die Prinzipien des Integrierten Pflanzenschutzes berücksichtigen. Beim Schutz der Kulturen sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden. Zudem dürfen nur PSM frei eingesetzt werden, die eine möglichst geringe Auswirkung auf die Nützlinge haben. Bis 2020 soll geprüft werden, wie das Prinzip des Integrierten Pflanzenschutzes noch besser in der Praxis umgesetzt werden kann und ob die Kriterien für die frei einsetzbaren PSM angepasst werden können. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 6: Schutz des Grundwassers vor PSM und deren Metaboliten (6.1.2.1)
Die gesetzlichen Qualitätsanforderungen für PSM-Wirkstoffe und relevante Metaboliten im Grundwasser wird in den allermeisten Fällen eingehalten. Für nicht relevante Metaboliten bestehen keine gesetzlichen Anforderungen. Diese werden z.T. in höheren Konzentrationen als die Wirkstoffe gemessen, sind aus gesundheitlicher Sicht aber unbedenklich. Zur Verbesserung der Trinkwasserqualität soll bis 2021 geprüft werden, wie die Konzentration von nicht relevanten Metaboliten im Grundwasser reduziert werden kann. Die Federführung liegt beim BAFU und BLW.
Massnahme 7: Kontrolle der Spritzgeräte auch ausserhalb des ÖLN (6.1.2.2)
Im Rahmen der Direktzahlungen müssen für den Pflanzenschutz eingesetzte Geräte alle vier Jahre geprüft werden um sicherzustellen, dass ein einwandfreier Einsatz möglich ist. Bis 2022 soll diese Kontrolle auf Geräte ausgebaut werden, die nicht im Rahmen der Direktzahlungen oder landwirtschaftlich genutzt werden. Die Federführung liegt bei den Kantonen.
Massnahme 8: Regionale Projekte zur Reduktion der Anwendungen und Emissionen (6.1.2.3)
In Ressourcenprogrammen werden branchenspezifische Projekte zur Verbesserung der Nachhaltigkeit unterstützt. Projekte, welche PSM betreffen (beispielsweise die Reinigung PSM-haltiger Abwässer) und längerfristig zielführend sind, sollen unterstützt werden.
Die Applikationstechniken von PSM haben sich stark entwickelt und verbessert. Die Anschaffungskosten können jedoch teuer sein. Der Erwerb bestimmter Geräte wird seit 2014 gefördert. Diese Förderung soll verlängert und eventuell auf weitere Geräte ausgeweitet werden. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 10: Anwendungsbedingungen für Spritzgeräte mit hoher Reichweite (6.1.2.5)
Einige Spritzgeräte haben eine höhere Reichweite als andere (z.B. «guns» und „Kanonen“). Dadurch vergrössert sich das Abdriftrisiko. Darum werden bis 2020 Weisungen für die Risikoreduktion bei der Verwendung solcher Spritzgeräte erstellt. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 11: Schliessen der Lückenindikationen (6.1.3.1)
Es gibt Situationen für die kein geeignetes Verfahren zum Schutz der Kulturen gegen Schadorganismen zur Verfügung steht (Lückenindikation). Es sollen Lösungen für Lückenindikationen gefunden werden. Dazu sucht die Schweiz die internationale Zusammenarbeit. Die Federführung liegt beim BLW und Agroscope.
Massnahme 11: Schliessen der Lückenindikationen (6.1.3.1)
Es gibt Situationen für die kein geeignetes Verfahren zum Schutz der Kulturen gegen Schadorganismen zur Verfügung steht (Lückenindikation). Es sollen Lösungen für Lückenindikationen gefunden werden. Dazu sucht die Schweiz die internationale Zusammenarbeit. Die Federführung liegt beim BLW und Agroscope.
Massnahmen im Bereich spezifische Risiken (gelb)
Massnahme 12: 12 Förderung kontinuierlicher Innenreinigungssysteme für Spritzgeräte (6.2.1.1 a)
Seit 2017 wird der Erwerb von kontinuierlichen Innenreinigungssystemen für Spritzgeräte mit Direktzahlungen gefördert. Diese ermöglicht eine weitgehend vollständige Innenreinigung auf dem Feld. Damit kann der Eintrag PSM-haltiger Abwässer in die Gewässer stark reduziert werden. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 13: Mitführen eins Spülwassertanks für die Spülung der Spritzgeräte auf dem Feld (6.2.1.1 b)
Seit 2011 ist im Rahmen der Direktzahlungen das Mitführen eines Spülwassertanks für die Reinigung der Spritzgeräte mit einem Volumen > 400l auf dem Feld obligatorisch. Bis 2022 soll nun geprüft werden, ob das Mitführen für alle beruflichen Anwendungen von Spritz- und Sprühgeräten mit einem Volumen > 400l obligatorisch werden soll. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 14: Förderung umweltschonender Behandlungssysteme für PSM-haltige Abwässer (6.2.1.1 c)
Es gibt Situationen, in denen die Geräte nicht auf dem Feld sondern auf dem Hofplatz gewaschen werden müssen. Ab 2018 werden Behandlungssysteme für PSM-haltige Abwässer finanziell gefördert. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 15: Strengere Anwendungsvorschriften zur Reduktion der Abschwemmung (6.2.1.2 a)
Heute wird ein 6 m bewachsener Pufferstreifen zu Oberflächengewässern in den Anwendungsvorschriften der Bewilligung verfügt, wenn das Abschwemmungsrisiko für Gewässerorganismen zu hoch ist. Für gewisse PSM kann damit das Risiko aber nicht ausreichend gesenkt werden. Daher werden für betroffene PSM ab 2018 weitere risikomindernde Massnahmen, z.B. eine Begrünung der Fahrgassen, verfügt. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 16: Förderung von technischen Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung (6.2.1.2 b)
Grundsätzlich soll die Abschwemmung so klein wie möglich gehalten werden. Entsprechende Massnahmen können für die Betriebe zusätzliche Kosten bedeuten. Deshalb soll bis 2020 geprüft werden, ob Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung gfördert werden können. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 17: Entwicklung von Strategien zur Reduktion der PSM Einträge in Oberflächengewässer über Drainagen, die Entwässerung von Strassen und Wegen sowie über Schächte auf Parzellen (6.2.1.3)
In Projekten soll bis 2021 die Relevanz der Einträge von PSM via Drainagen und Kurzschlüsse wie Entwässerung von Strassen und Wegen sowie Schächten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen besser quantifiziert werden und Massnahmen zur Reduktion dieser Einträge entwickelt und deren Effizienz bestimmt werden. Die Federführung liegt beim BAFU und BLW.
Massnahme 18: Förderung der guten fachlichen Praxis zum Schutz der Gewässer auf Betriebsebene (6.2.1.4)
Es existieren bereits umfangreiche Konzepte der guten landwirtschaftlichen Praxis im Bereich Gewässerschutz, die aber noch nicht vollumfänglich umgesetzt werden. Bis 2019 soll ein Programm für eine betriebsspezifische Analyse des Potenzials zur Reduktion der Risiken auf dem Betrieb entwickelt werden. Die Federführung liegt beim BAFU und beim BLW.
Massnahme 19: Verstärkung der Kontrolle gewässerrelevanter Aspekte (6.2.1.5)
Die Kontrolle gewässerrelevanter Aspekte, wie z.B. die Waschplätze für die Spritzgeräte, soll verstärkt werden. Dazu sollen standardisierte Kontrollpunkte definiert und bis 2021 ein Testlauf durchgeführt werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 20: Informationen zum Anwenderschutz verbessern (6.2.2.1)
Die Informationen zum Anwenderschutz sollen verbessert werden. Dazu werden bis 2018 für die Firmen klare Vorgaben an die Anwenderschutzinformationen gemacht. Die Federführung liegt beim SECO.
Massnahme 21: Technische und organisatorische Anwenderschutzmassnahmen entwickeln (6.2.2.2)
Schutzkleidung kann je nach Wetter und Umstände die Arbeit vor allem im Weinbau erheblich erschweren. Bis 2024 soll geprüft werden, ob und wie mit Hilfe externer Partner eine Fallstudie im Weinbau durchgeführt werden kann, um alternative risikoreduzierende organisatorische und technische Massnahmen als Ergänzung zur persönlichen Schutzausrüstung zu entwickeln. Die Federführung liegt beim SECO.
Massnahme 22: Liste von PSM für die Hobbyanwendung (6.2.2.3)
Ab 2018 wird eine Liste jener PSM publiziert, die für eine nicht berufliche Anwendung bewilligt sind. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 23: Strengere Kriterien für die Zulassung von PSM für die nicht berufliche Anwendung (6.2.2.4)
Bis Ende 2022 sollen strengere Kriterien für die Zulassung von PSM für die nicht berufliche Verwendung erarbeitet werden. Die Kriterien sollen sowohl den Schutz der Anwenderinnen und Anwender als auch den Schutz der Umwelt berücksichtigen. Die Federführung liegt beim BAFU und BLV.
Massnahme: Reduktion der Emissionen in naturnahe Lebensräume (6.2.3.1)
Massnahme 24: Vermeidung von negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete (6.2.3.1 a)
Schutzgebiete sind laut Gesetz vor negativen externen Einflüssen zu schützen. Die Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen ist jedoch noch nicht vollständig. Der Vollzug soll gestärkt werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 24: Bessere Anwendung von drift- und emissionsmindernden Massnahmen (6.2.3.1 b)
Bis 2020 soll geprüft werden, wie die Drift und Emissionen in naturnahe Lebensräume generell reduziert werden können. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 26: Reduktion der PSM-Emissionen in naturnahen Nichtzielflächen (6.2.3.1 c)
Die Kontrolle von für Nichtzielorganismen und naturnahe Lebensräume relevanten Aspekten soll verstärkt werden. Dazu sollen standardisierte Kontrollpunkte definiert und bis 2021 der Ablauf und die Zuständigkeiten für diese Kontrollen definiert werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahmen im Bereich begleitende Instrumente (blau)
Massnahme 27: Weiterbildungs-pflicht für die berufliche Anwendung von PSM (6.3.1.1)
Um PSM beruflich verwenden zu können, ist eine entsprechende Ausbildung (Fachbewilligung) erforderlich. Diese soll ab 2025 mit einer Weiterbildungspflicht, z.B. alle 5 Jahre, ergänzt werden. Die Verantwortung liegt beim BAFU.
Massnahme 28: Ausbau der öffentlichen Beratung (6.3.1.2)
Die zunehmende Komplexität und erhöhten Ansprüche im Umgang mit PSM erfordern viel Fachwissen. Deshalb soll die öffentliche Beratung für Landwirte und Landwirtinnen ausgebaut werden. Die Federführung liegt bei den Kantonen und bei der öffentlichen Beratung.
Massnahme 29: Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung (6.3.1.3
Bis 2022 soll geprüft werden, ob im Lehrprogramm der Landwirtschaftsschulen Elemente des Pflanzenschutzes stärker berücksichtigt werden können. Zudem ist zu prüfen, ob diese Ausbildungsabschlüsse weiterhin als gleichwertig zur Fachbewilligung für die berufliche Verwendung von PSM anerkennt werden oder ob die fachbewilligungsspezifischen Kenntnisse in einer separaten Prüfung nachgewiesen werden müssen. Die Federführung liegt beim BAFU und SBFI.
Massnahme 30: Entwicklung von Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz (6.3.2.1)
Die Forschung zu Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz soll ausgebaut werden. Die Federführung liegt bei Agroscope, FiBL und in der agronomischen Forschung tätigen Hochschulen.
Massnahme 31: Weiterentwicklung des Intergrierten Pflanzenschutzes (6.3.2.2)
Der Integrierte Pflanzenschutz soll weiterentwickelt werden. Die Federführung liegt bei Agroscope, FiBL und in der agronomischen Forschung tätigen Hochschulen.
Massnahme 32: Neue Technologien und Massnahmen zur Reduktion der Emissionen (6.3.2.3)
Die Forschung und Entwicklung im Bereich Applikationstechnik und Risikoreduktionsmassnahmen soll weiterentwickelt und die Einführung in die Praxis fachlich unterstützt werden. Die Federführung liegt bei Agroscope und in der agronomischen Forschung tätigen Hochschulen.
Massnahme 33: Bessere Vorhersage des Krankheits- und Schädlingsbefalls (6.3.2.4)
Die Reduktion des Einsatzes von PSM auf das notwendige Minimum bedingt u.a. genau Kenntnisse über das momentane und in naher Zukunft zu erwartende Auftreten von Krankheiten und Schädlingen. Bis 2022 soll eine nationale Warndienstplattform aufgebaut werden, auf welcher Informationen gesammelt, aufbereitet und der Praxis und Beratung mit moderner Kommunikationstechnologie zur Verfügung gestellt wird. Die Federführung liegt bei Agroscope und in der agronomischen Forschung tätigen Hochschulen.
Massnahme 34: Weiterentwicklung der Risikobeurteilung für terrestrische Nichtzielorganismen (6.3.2.5)
Die Risikobewertung und der Schutz der terrestrischen Nichtzielorganismen soll weiterentwickelt werden. Ziel der Forschung ist eine Verbesserung der Risikobeurteilung, der Erarbeitung von risikoreduzierenden Massnahmen und allenfalls eine Optimierung des PSM-Einsatzes durch Minderung der Exposition. Die Federführung liegt bei Agroscope.
Massnahme 35: Indikatoren für das Monitoring des Risikopotentials von PSM für Organismen (6.3.2.6)
Die bestehenden Indikatoren zur Beurteilung der Entwicklung des Risikopotentials für aquatische Organismen sollen bis 2019 weiterentwickelt werden. Entsprechende Indikatoren für Bodenorgansimen und andere terrestrische Organismen sollen bis 2022 entwickelt werden. Die Federführung liegt bei Agroscope und BAFU.
Massnahme 36: Weiterentwicklung der Risikobeurteilung für Anwenderinnen und Anwender (6.3.2.7)
Die Arbeiten der internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Risikobeurteilung im Bereich Anwenderschutz und Nachfolgearbeiten werden womöglich verfolgt. Und wo erforderlich, wird geprüft, ob nationale Studien durchgeführt werden könnten. Die Federführung liegt beim SECO.
Massnahme 37: Risikobeurteilung für PSM-Mehrfachrückstände in Lebensmitteln (6.3.2.8)
Bei der Zulassung werden Rückstände einzelner PSM-Wirkstoffe beurteilt. Über verschiedene Lebensmittel kommen Konsumentinnen und Konsumenten aber mit einer Vielzahl verschiedener PSM-Wirkstoffen sowie daraus hervorgehenden Metaboliten und Abbauprodukte in Kontakt. Bis 2020 sollen die bestehenden Modelle zur kumulativen Risikobewertung für Mehrfachrückstände in Lebensmittel bewertet werden. Die Federführung liegt beim BLV.
Massnahme 38: Weiterentwicklung der Risikobeurteilung für Konsumentinnen und Konsumenten (6.3.2.9)
Bis Ende 2022 soll eine Vorstudie zu Rückständen von Beistoffen von PSM in Lebensmitteln (einschliesslich Trinkwasser) durchgeführt werden. Die Federführung liegt beim BLV.
Massnahme 39: Zentrale Auswertung aller zugänglichen Rückststandstdaten für Lebensmittel (6.3.3.1)
Rückstände in Lebensmitteln werden von den Kantonen, vom Zoll und von Privaten gemessen und dokumentiert. Ab 2020 sollen die Rückstandsdaten der Kantone und des Zolls und wenn möglich weiterer Daten zentral ausgewertet werden. Die Federführung liegt beim BLV.
Massnahme 40: Erweiterung des Human Biomonitoring (HMB) Programms mit PSM (6.3.3.2)
HBM ist ein wichtiges Werkzeug um die effektiven Belastungen der Bevölkerung mit bestimmten Schadstoffen zu messen und basierend darauf die damit in Verbindung stehenden Gesundheitsrisiken abzuschätzen. Im Rahmen von Gesundheit 2020 ist eine gross angelegte Studie vorgesehen. Bis 2017 soll die Aufnahme von PSM in die Pilotstudie geprüft werden. Bis 2020 wird der Entscheid über die Aufnahme von HBM als Indikator für diesen Aktionsplan gefällt. Die Federführung liegt beim BAG.
Massnahme 41: Erweiterung des bestehenden Systems zur Erfassung von chronischen Erkrankungen (6.3.3.3)
Bis 2021 soll anhand einer Literaturstudie untersucht werden, ob ein signifikanter Zusammenhang zwischen Exposition gegenüber PSM und chronischen Erkrankungen sowie anderen Beeinträchtigungen belegt werden kann. Darauf wird entschieden, ob die bestehenden Systeme zur Erfassung von Vergiftungen und Berufskrankheiten ausgebaut und weitere Massnahmen ergriffen werden. Die Federführung liegt beim SECO.
Massnahme 42: Monitoring von PSM-Rückständen im Grundwasser (NAQUA) (6.3.3.4)
Die bestehende Nationale Grundwasserbeobachtung (NAQUA) liefert landesweit ein repräsentatives Bild über den Zustand und die Entwicklung der Grundwasserressourcen. In Karstgebieten ist es jedoch schwierig die Belastungsdynamik mit PSM abzubilden Ab 2020 soll eine Beprobungsstrategie an drei ausgewählten Messstellen in Karstgebieten entwickelt werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 43: Monitoring der Wasserqualität in den Fliessgewässern (NAWA) (6.3.3.5)
Es soll ein repräsentatives, langfristig betriebenes Monitoring der PSM in kleinen und mittleren Fliessgewässern aufgebaut werden und 2019 gestartet werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 44: Evaluation der Umsetzung von emissions- und risikomindernden Massnahmen hinsichtlich Nichtzielorganismen und naturnahen Lebensräumen (6.3.3.6)
Die Wirkung von emissions- und risikomindernden Massnahmen zum Schutz von Nichtzielorganismen und naturnahen Lebensräume soll gezeigt werden. Dazu sollen bis 2019 geeignete Synergien mit bereits vorhandenen Messprogrammen (z.B. Wasser, Boden) identifiziert werden. Diese sollen bis 2023 mit Aspekten betreffend Nichtzielorganismen und naturnahen Lebensräume ergänzt werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 45: 45 Entwicklung eines Monitorings von PSM-Rückständen im Boden (6.3.3.7)
Monitoringprogramme für PSM im Boden fehlen heute weitgehend. Bis 2022 soll ein repräsentatives Monitoring von PSM-Rückständen im Boden entwickelt werden. Die Federführung liegt beim BAFU.
Massnahme 46: Monitoring der PSM-Anwendungen (6.3.3.8)
Damit der Erfolg des Aktionsplans überprüft werden kann, sind zuverlässige und für alle relevanten Produktionsbereiche repräsentative Daten zur Entwicklung der PSM-Anwendungen notwendig. Bei gewissen Produktionssystemen und in gewissen Regionen ist die Datenlage aber stark limitiert. Bis 2022 liegt für möglichst alle landwirtschaftlichen Anwendungsgebiete und Regionen eine repräsentative Datenbasis vor. Die Federführung liegt bei BLW und Agroscope.
Massnahme 47: Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantone (6.3.4.1)
Regelmässige Treffen zwischen dem BLW und Vertretern der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD) haben sich sehr positiv auf die Zusammenarbeit ausgewirkt. Ab 2018 soll einmal jährlich solche Treffen auch mit dem VKCS, der KVU, des IVA und der KOLAS stattfinden. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 48: Vollzugsrelevante Information für die Kantone (6.3.4.2)
Ab 2018 sollen die Kantone die für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften im Lebensmittel- und Umweltbereich relevanten Informationen erhalten. Die Federführung liegt beim BLW, BLV, SECO und Agroscope.
Massnahme 49: Information aus dem Vollzug der Kantone für den Bund (6.3.4.3)
Die Kantone erheben Daten zu Rückständen in Lebensmitteln, Verunreinigungen im Gewässer, Kontrollen von landwirtschaftlichen Betrieben und Marktkontrollen. Ab 2018 sollen dem Bund die relevanten Informationen bzgl. Pflanzenschutz aus dem Vollzug zur Verfügung gestellt werden. Die Federführung liegt bei den Kantonen.
Massnahme 50: Tagung Aktionsplan PSM (6.3.4.4)
Ab 2017 soll einmal jährlich eine Tagung Aktionsplan PSM durchgeführt werden. An diesen Tagungen soll über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans informiert und aktuelle Themen diskutiert werden. Die Federführung liegt beim BLW.
Massnahme 51: Information aus der Zulassung von PSM (6.3.4.5)
Öffentlich zugängliche Informationen zu Eigenschaften, Nutzen und Risiken von PSM werden verbessert. Es soll zudem verständlich erklärt werden, was die Anforderungen an PSM sind und wie die Zulassung in der Schweiz funktioniert. Die Federführung liegt beim BLW.
Strategie nachhaltiger Schutz der Kulturen
Der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen in der Schweiz steht derzeit vor zahlreichen Herausforderungen. Aus dem Zwischenbericht zum Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 8. Mai 2024 geht deutlich hervor, dass Schutzmöglichkeiten für zahlreiche Kulturen fehlen und dringend Lösungen gefunden werden müssen. Ein wirksamer Schutz der Kulturen ist notwendig, um die Ernährungssicherheit zu stärken, indem die Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs sichergestellt wird. Dies veranlasste das BLW dazu, die «Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035» zu erarbeiten. Ziel ist es, die dafür notwendigen Massnahmen für die nächsten zehn Jahre vorzuschlagen.
Ein Entwurf der Strategie wurde zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2025 an betroffene Organisationen und Dachverbände, kantonale Ämter und weitere interessierte Kreise versandt.
Dokumente und Berichterstattung
Jedes Jahr erstellen die verantwortlichen Ämter im September einen Jahresbericht. Darin wird die Umsetzung der einzelnen Massnahmen des Aktionsplans beschrieben. Der aktuelle Jahresbericht ist unten auf dieser Seite zu finden. Einmal pro Jahr wird eine Tagung organisiert, um über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans zu informieren und aktuelle Entwicklungen zu diskutieren. Diese Tagung ist frei zugänglich für alle Interessierten. Aktuelle Informationen wie z.B. neu eingeführte Massnahmen werden auf dieser Seite nach Jahr geordnet kurz beschrieben.
Der Bundesrat hat 2024 den Zwischenbericht zum Aktionsplan verabschiedet. Dieser Bericht stellt die Erreichung der Ziele vor, enthalt eine erste Auswertung der Indikatoren und beschreibt den Stand der Umsetzung der Massnahmen.