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Veröffentlicht am 27. Januar 2025

Einfuhr Kartoffeln und Kartoffelprodukten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten, u. a. zu den verfügbaren Kontingenten, zu deren Verteilung, zum Erhalt eines Anteils und zu anderen Aspekten, die bei der Einfuhr zu beachten sind.

Geerntete Kartoffeln, die auf dem Boden liegen gelassen wurden und teils mit einem Jutesack bedeckt sind

Wie ist das Zollkontingent Nr. 14 «Kartoffeln» aufgeteilt?

Sämtliche Informationen zur Einfuhr von Agrarprodukten, unter anderem zur Generaleinfuhrbewilligung und zu Zolltarifnummern, finden Sie auf der folgenden Seite: Informationen zu Einfuhren.

Das Zollkontingent Nr. 14 ist in mehrere Teilzollkontingente (TZK) aufgeteilt. Die Teilzollkontingente werden entweder vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (Windhund an der Grenze) verteilt.

Nachfolgend sind die verschiedenen Teilzollkontingente (TZK) und ihre Besonderheiten aufgeführt:

Die Versteigerung des Teilzollkontingents 14.4 ist vor allem interessant für Importeure von Chips (> 5 kg und < als 5 kg) oder von gefrorenen und nicht gefrorenen Gemüsemischungen, die Kartoffeln enthalten. Andere Produkte werden besser ausserhalb des Kontingents eingeführt, da die Zollabgaben tiefer sind als die Zuschlagspreise der Versteigerung und auch keine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt wird.

Meldung der Inlandleistung

Als Inlandleistung gilt die Menge der Kartoffeln, die während der Bemessungsperiode direkt beim inländischen Produzenten übernommenen wird.

Für folgende Kontingente können Unternehmen, Betriebe und andere Personen die Inlandleistung melden:

  • «Saatkartoffeln», die die Vermehrungsorganisationen direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben
  • «Veredelungskartoffeln», die die Veredelungsbetriebe von inländischen Produzenten zur Verarbeitung übernommen haben
  • «Speisekartoffeln», die direkt beim inländischen Produzenten übernommen und bezahlt werden

Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen den Monaten «Juli und Juni» vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Meldungen der Inlandleistung / Gesuche um Anteile an den Teilzollkontingenten müssen bis spätestens am letzten Werktag im September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen.

Die Meldungen können ausschliesslich elektronisch mithilfe der Fachanwendung eKontingente des BLW vorgenommen werden. Eingaben per Post, Fax oder per E-Mail werden nicht berücksichtigt.

Versteigerung

Die Teilzollkontingente «Speisekartoffeln» (TZK Nr. 14.3) und «Kartoffelprodukte» (TZK Nr. 14.4) werden einmal jährlich versteigert. Die Waren können im Folgejahr vom 1. Januar bis 31. Dezember importiert werden.

Gebote können beim BLW nur über die Fachanwendung eKontingente eingereicht werden. Wenn Sie den entsprechenden Newsletter über Versteigerungen in eKontingente abonniert haben, werden Sie bei Beginn einer Ausschreibung automatisch via E-Mail informiert.

Ergebnisse früherer Versteigerungen über die Fachanwendung des öffentlichen Sektors: eKontingente

Umrechnungsfaktoren Kartoffeläquivalente für Kartoffelfertigprodukte und Kartoffelhalbfabrikate (TZK Nr. 14.4)

Die Anteile des Teilzollkontingents Nr. 14.4 «Kartoffelprodukte» (Kartoffelhalbfabrikate und Kartoffelfertigprodukte) werden als «Kartoffeläquivalente» zugeteilt. Kartoffeläquivalente entsprechen der Menge Frischkartoffeln in kg netto, die es zur Herstellung eines Kilogramms eines bestimmten Kartoffelprodukts braucht.

Die importierten Kartoffelprodukte werden in Kartoffeläquivalente umgerechnet. Die Umrechnungsfaktoren für Halbfabrikate und Fertigprodukte sind in den beiden Dokumenten «Umrechnungsfaktoren für Kartoffelhalbfertigprodukte» und «Umrechnungsfaktoren für die Warenkategorie Fertigprodukte» aufgeführt.

Die Zollansätze berechnen sich nach dem Bruttogewicht der Waren (siehe elektronischer Zolltarif Tares, BAZG), der Kontingentsanteil wird jedoch in kg netto Kartoffeläquivalenten zugeteilt und abgeschrieben.

Umrechnungsformel

kg Kartoffelprodukt netto multipliziert mit Umrechnungsfaktor = kg Kartoffeläquivalente (Frischkartoffeln)

Beispiele:

  • Die Einfuhr von 1 kg netto Kartoffelflocken (Zolltarifnummer 1105.2011) erfordert einen Kontingentsanteil von 6,7 kg Frischkartoffeln (Umrechnungsfaktor 6.7)
  • Die Einfuhr von 1 kg netto Chips (Zolltarifnummern 2005.2021 oder 2005.2022) erfordert einen Kontingentsanteil von 4 kg Frischkartoffeln (Umrechnungsfaktor 4)
  • Die Einfuhr von 1 kg netto Pommes frites gefroren (Zolltarifnummer 2004.1093) erfordert einen Kontingentsanteil von 2,5 kg Frischkartoffeln (Umrechnungsfaktor 2,5)

Weiterführende Informationen

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eKontingente

eKontingente ist die webbasierte Fachanwendung, mit der Sie Generaleinfuhrbewilligungen (GEB) beantragen, an Versteigerungen teilnehmen, Gesuche für die Einfuhr einreichen sowie zugeteilte Kontingentsanteile verwalten und weitergeben können.