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Veröffentlicht am 11. Februar 2025

Höchstbestandesverordnung

Die Höchstbestandesverordnung (HBV) legt die maximale Anzahl Tiere pro Betrieb fest. Das soll Überschüsse an Fleisch- und Eierproduktion verhindern.

Zwei Mastschweine

Hintergrund der HBV

Die Gesetzesgrundlagen für die Höchstbestandesverordnung (HBV, SR 916.344) und die Stallbauverordnung wurden Ende der 70er-Jahre geschaffen. Mit den beiden Verordnungen sollten drohende Überschüsse in der Fleisch- und Eierproduktion abgewendet sowie die Entstehung bodenunabhängiger Betriebe verhindert werden. Die Stallbaubewilligungsverordnung wurde vom Bundesrat 1994 wieder aufgehoben. Die Höchstbestandesverordnung dagegen wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2002 im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) verankert.

Nutztiergattungen die von der HBV betroffen sind

Die Höchstbestandesverordnung legt für die Schweinezucht, die Schweinemast, die Legehennenhaltung, die Pouletmast, die Trutenmast und die Kälbermast Höchstbestände pro Betrieb fest. Bei Überschreitung dieser Höchstbestände erhebt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Abgaben pro zu viel gehaltenes Tier. Die Höhe der Abgaben ist so bemessen, dass sich die Haltung zusätzlicher Tiere wirtschaftlich nicht lohnt. Bewilligungen für höhere Tierbestände können vom BLW unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Bewilligungen für höhere Tierbestände

Bewilligung für einen höheren Tierbestand nach Abschnitt 3 HBV (Ausgeglichene Nährstoffbilanz)

Für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis ÖLN) erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, kann das BLW auf Gesuch höhere Bestände bewilligen (Art. 5 HBV). Mit dem anfallenden Hofdünger muss eine ausgeglichene Phosphorbilanz eingehalten werden.

Bewilligung für einen höheren Tierbestand nach Abschnitt 4 HBV (Nebenprodukteverwertung)

Für Betriebe mit Schweinehaltung, die mit der Verwertung von Nebenprodukten aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung eine Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung im öffentlichen Interesse erfüllen, bewilligt das BLW auf Gesuch hin höhere Tierbestände (Art. 10 HBV). Der Energiebedarf der Schweine muss mindestens zu 25 % mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung oder zu 40 % mit Lebensmittel-Nebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, gedeckt werden. Neben Schweinen dürfen keine anderen Tiere gemäss HBV gehalten werden.

Bewilligung für einen höheren Tierbestand für Versuchs- und Forschungstätigkeit nach Abschnitt 4 HBV

Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen und der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Tierbestände, soweit dies für die Durchführung von Versuchen und Prüfungen notwendig ist (Art. 12 HBV).

Häufige Fragen

Weiterführende Informationen