Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) - Motion WAK-S 22.4253
Der Bundesrat möchte bei den Landwirtschaftsbetrieben die Selbstbewirtschaftung, die Stellung von Ehegattinnen und -gatten sowie das Unternehmertum stärken. Er hat am 27. September 2024 eine entsprechende Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in die Vernehmlassung geschickt. Die Botschaft soll bis Ende 2025 dem Bundesrat vorgelegt werden.

Das Wichtigste in Kürze
Mit der Motion 22.4253 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) vom 10. Oktober 2022 wurde der Bundesrat beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) auszuarbeiten. Damit soll das bäuerliche Bodenrecht von der Agrarpolitik 2022+ entkoppelt werden. Der Entwurf muss spätestens Ende 2025 vorliegen.
Mit der Vorlage werden namentlich drei Ziele verfolgt:
- Die Selbstbewirtschaftung stärken
Zum Beispiel könnte bei nicht erfüllten Auflagen die Erwerbsbewilligung innerhalb der ersten zehn Jahren nach dem Kauf einfacher widerrufen werden. - Die Stellung von Ehegattinnen und Ehegatten verbessern
Zum Beispiel durch ein Vorkaufsrecht für selbstbewirtschaftende Ehegatten im zweiten Rang, nach dem Vorkaufsrecht der Nachkommen. - Das Unternehmertum stärken
Zum Beispiel durch Anpassung der Belastungsgrenze zur Errichtung von Hypotheken an die Kostensteigerung für Bauten und Anlagen.
Präzisere Bedingungen für den Landerwerb
Das Gesetz präzisiert künftig die Bedingungen, unter denen eine juristische Person landwirtschaftliche Grundstücke erwerben kann. Dies klärt die Rechtslage sowohl für die Bauernfamilien, ihre Berater, die Notare als auch für die kantonalen Behörden. Auch verringern sich mit der Präzisierung der Verwaltungsaufwand und das Konfliktpotenzial. Zuständig für die Anwendung des ländlichen Bodenrechts sind die Kantone.
Angepasster Anrechnungswert von Investitionen
Bereits heute gilt ein Anrechnungswert über dem landwirtschaftlichen Ertragswert (BGBB, Art. 10 und Art. 18), wenn grosse Investitionen zehn Jahre vor der Hofübergabe oder dem Erbgang getätigt worden sind. Neu wird die Abschreibungsdauer entsprechend den drei Kategorien Boden, Gebäude und Einrichtungen präzisiert. Diese Anpassung führt zu einer faireren Regelung innerhalb der Familie bzw. der Erben. Für die Person, welche den Betrieb übernimmt, muss der so errechnete Anrechnungswert nachweislich weiterhin tragbar sein.
Erhöhte Belastungsgrenze
Weil sich die Belastungsgrenze (BGBB, Art. 73 ff.) nicht an die gestiegenen Baukosten automatisch anpasst, führt dies heute dazu, dass die Finanzierung der Betriebe schwieriger geworden ist. Mit der leichten Erhöhung der Belastungsgrenze wird die entstandene Differenz zwischen den gestiegenen Baukosten und der tief gebliebenen Belastungsgrenze ausgeglichen. Damit soll die Finanzierung mit Eigenmitteln, zinslosen Investitionskrediten und schliesslich einer Hypothek bis maximal zur Belastungsgrenze auch künftig gewährleistet werden. Auf Anfang 2025 hat der Bundesrat auch die Höhe der Investitionskredite um 18 Prozent angehoben, um diese ebenfalls an die Bauteuerung anzupassen.
Rechtsgültige Teilung von landwirtschaftlichen Gewerben
Damit aus einem bisherigen landwirtschaftlichen Gewerbe (BGBB, Art. 7) zwei neue gemacht werden können, müssen folgende Bedingungen vorgängig erfüllt sein:
- Das landwirtschaftliche Gewerbe muss so gross sein, dass nach der Aufteilung jedes landwirtschaftliche Gewerbe nach wie vor mindestens eine Standardarbeitskraft hat (SAK 1.0). Künftige Investitionen können nicht berücksichtigt werden.
- Jedes des entstehenden landwirtschaftlichen Gewerbes muss über genügend Gebäude und über ein Wohnhaus verfügen. Die eigentliche Teilung darf damit nicht zu Neubauten führen.
- Als indirekte Folge muss für jedes neu entstehende landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert und die Belastungsgrenze geschätzt werden.
- Die Realteilung, der neue Ertragswert und die Belastungsgrenze muss vom zuständigen Kanton bewilligt werden.
Unter Einhaltung der obigen vorausgehenden Bedingungen und ist die Teilung rechtsgültig, so können die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter ihre Betriebe unabhängig voneinander weiterentwickeln und ideale Betriebsstrukturen für die Zukunft schaffen.
Häufige Fragen
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