In unseren FAQ zum Bodenrecht und der Teilrevision BGBB finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wir haben die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengestellt, um Ihnen schnell weiterhelfen zu können. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein oder haben sie weitergehenden Klärungsbedarf, zögern Sie nicht, Ihren zuständigen Kanton zu kontaktieren.
Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts
Mit der Teilrevision des BGBB möchte der Bundesrat die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten auf dem Landwirtschaftsbetrieb und das Unternehmertum stärken. Die Teilrevision soll nach 30 Jahren das BGBB aktuell und fit für die nächste Generation machen.
Die Genossenschaft muss immer über mindestens sieben Mitglieder verfügen. Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, hat sie ihre materielle Existenz verloren und kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt werden. Das Prinzip der Genossenschaft stellt sicher, dass jedes Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten hat. In diesem Fall wird es für die Genossenschaft schwierig sein, objektiv nachzuweisen, dass drei Viertel ihrer Mitglieder die landwirtschaftlichen Grundstücke persönlich bewirtschaften. Es gibt Rechtsformen juristischer Personen wie die GmbH, die für den gemeinschaftlichen Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens geeignet sind.
Stiftungen sind nach schweizerischem Recht ein für sich verselbstständigtes Vermögen und damit kann nicht auf die natürlichen Personen zurückgegriffen werden, um die Selbstbewirtschaftung sicher zu stellen.
Ab einer Quote von zwei Drittel haben die Minderheiten in AG und GmbH nur noch ein Mitspracherecht. Sie können keine wesentlichen Entscheide der Mehrheit verhindern. Trotzdem können sie aber für die Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer neben einem Anteil an der Finanzierung auch andere wertvolle Dienste erbringen (z.B. Administration, Vermarktung etc.). Zudem besteht in Familienbetrieben auch das Bedürfnis einer sukzessiven Betriebsübergabe. Eine zu hohe Quote würde dies unnötig erschweren und dem Zweck der Stärkung des Unternehmertums (Finanzierung) widersprechen.
Gegenüber der heutigen Praxis ändert sich nur der Umstand, dass auch eine Handänderung von Aktien und Stammanteilen unter den Gesellschaftern neu der Bewilligung unterstellt werden. Die Prüfung durch die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde erfolgt nur im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuches. Nach wie vor ist keine ständige Kontrolle durch die Kantone vorgesehen.
Nein. Die Bewilligung verhindert weder die Projekte noch den Kauf von Ersatzland durch die öffentliche Hand. Eine Bewilligung muss erteilt werden, wenn die Bedingungen dazu erfüllt sind. Mit der Bewilligung wird der Kauf von Ersatzland unter die kantonale Kontrolle gestellt, so dass der zulässige Preis (BGBB, Art. 66) eingehalten wird. Diese Kontrolle ist auch dem haushälterischen Umgang mit dem Steuerfranken geschuldet. Zudem kann die Bewilligungsbehörde kontrollieren, dass das erworbene Land innerhalb nützlicher Frist auch einer selbstbewirtschaftenden Landwirtin oder einem selbstbewirtschaftenden Landwirt zugeteilt worden ist.
Die Projekte für Hochwasserschutz oder für Pump- und Speicherbecken dauern mehrere Jahre, so dass die Wartezeit von rund 30 Tagen bis zum Erhalt der Bewilligung nicht ins Gewicht fallen. Der administrative Aufwand ist durch die Behörden zu leisten und nicht durch die Unternehmerinnen oder Unternehmer.
Wie die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter beim Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken glaubhaft darlegen muss, dass sie oder er die Grundstücke selbst bewirtschaften wird und dazu auch geeignet ist, so soll künftig auch die Käuferin von unter Schutz gestellten Flächen glaubhaft darlegen, dass sie oder er durch den Kauf die Flächen besser schützt. Naturschutzorganisationen sind dazu prädestiniert und können durch ihre bisherige Tätigkeit problemlos darlegen, dass sie dank ihrer Zweckbestimmung und ihrem Leistungsausweis den Schutz der zu erwerbenden Flächen besser, sprich auch längerfristiger, gewährleisten können.
Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Geltungsbereich und Begriffe des BGBB.
Ein Gewerbe ist eine Einheit aus Land, landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden und Wohnungen, welche der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Bei landesüblicher Bewirtschaftung muss daraus ein Mindestarbeitsaufkommen von einer Standardarbeitskraft (SAK) generiert werden. Wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe länger als sechs Jahre parzellenweise verpachtet ist, verliert es seinen Gewerbestatus.
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat (Eigentümerschaft, Erben, Pächterinnen und Pächter) kann bei den kantonalen Landwirtschaftsämtern feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe besteht.
Wenn ein Betrieb mehr als eine Standardarbeitskraft (1 SAK) erfordert und erhaltungswürdig ist, so wird er als landwirtschaftliches Gewerbe betrachtet. Dieser Status hat zur Folge, dass der Betrieb grundsätzlich weder geteilt noch parzellenweise verpachtet (vermietet) werden kann.
Selbstbewirtschaftung und Ertragswert
Die eigenständige Bewirtschaftung des Bodens (Selbstbewirtschaftung genannt) ist ein zentrales Element des BGBB. Der Boden soll primär von jenen gekauft werden können, die den Boden bearbeiten und darauf angewiesen sind. Innerhalb der Familie sollen die landwirtschaftlichen Gewerbe zu einem tragbaren Wert (landwirtschaftlicher Ertragswert genannt) aus der Erbschaft übernommen werden können.
Der Ertragswert wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durch eine zuständige Fachperson für Liegenschaftsschätzungen neu geschätzt. Gestützt auf den Antrag dieser Fachperson eröffnen die Landwirtschaftsämter einen rechtsverbindlichen Ertragswertentscheid.
Der Erwerb von landwirtschaftlichem Boden ist den Selbstbewirtschaftenden vorbehalten (BGBB, Art. 63). Für landwirtschaftliche Freizeitaktivitäten wie die Pferdehaltung prüft die zuständige kantonale Instanz von Fall zu Fall, ob der Erwerb bewilligt werden kann.
Hofübergabe, Erbteilung und Gewinnanspruch
Das BGBB regelt wie landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke innerhalb der Familie von der nächsten Generation übernommen werden können.
Kaufs- und Vorkaufsrechte
Mit Kauf-, Rückkauf- und Vorkaufsrechten sollen die selbstbewirtschaftenden Familienmitglieder und die Pächter geschützt werden.
Öffentlich-rechtliche Beschränkung und Bewilligungspflicht
Um Spekulationen zu verhindern und die selbstbewirtschaftenden Personen besser zu schützen muss der Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben vom zuständigen Kanton bewilligt werden.
Das Zerstückelungsverbot verbietet es, Teile von landwirtschaftlichen Grundstücken abzutrennen, die kleiner als 25 Aren (oder 15 Aren für Rebgrundstücke) sind. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.
Das Realteilungsverbot untersagt es, einzelne Grundstücke separat zu verkaufen, wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Eine umfangreiche Reihe von Ausnahmenfälle erlaubt es, von dieser strikten Regel abzuweichen, beispielsweise im öffentlichen Interesse oder zur strukturellen Verbesserung anderer landwirtschaftlicher Gewerbe.
Die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellten Grundstücke unterstehen einem höchstzulässigen Preis. Betriebe, die nicht mehr als Gewerbe betrachtet werden, werden nach dem System der einzelnen Grundstücke geschätzt. Die zuständigen kantonalen Instanzen legen den höchstzulässigen Preis von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben fest.
Wenn der Preis für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre mehr als fünf Prozent höher ist, gilt es als übersetzt (als zu hoch).
Der Verkauf ist nur an Selbstbewirtschaftende möglich. Ausnahmen davon sind in Artikel 64 (BGBB) aufgezählt. Dies kann zum Beispiel sein, wenn die erwerbende Person über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodes verfügt.
Verhütung der Überschuldung
Das BGBB hat auch zum Zweck die Überschuldung der Betriebe zu verhindern. Nur bis zur Belastungsgrenze können Grundpfandsicherheiten errichtet werden. Ausnahmen sind vorgesehen, um den unternehmerischen Handlungsspielraum zu erhalten.
Verfahrensvorschriften
Verfahren und Fristen sind in einem Rechtsstaat wichtige Elemente zur Umsetzung des Gesetzes.