Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 9. April 2025

Bodenrecht

Das bäuerliche Bodenrecht bestimmt über landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe. Es stellt privatrechtliche Regeln für die familieninterne Betriebsübergabe, die Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum und die Gewinnbeteiligung beim Verkauf auf. Zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. Erwerbsbewilligung, Realteilungsverbot ist das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) die Basis für Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Liegenschaften.

Kartoffelfeld

Ziele des bäuerlichen Bodenrechts

Die Ziele des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) sind in Artikel 1 des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) konkretisiert:

  • Förderung des bäuerlichen Grundeigentums
  • Erhaltung der Familienbetriebe als Grundlage einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft
  • Stärkung der Stellung von Selbstbewirtschaftenden
  • Bekämpfung der Spekulation mit dem Boden
  • Verhinderung einer Überschuldung und von übersetzten Preisen für landwirtschaftlichen Boden

Das BGBB bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum, namentlich Familienbetriebe zu fördern. Ziel ist der Erhalt einer leistungsfähigen Landwirtschaft, die auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtet ist. Es stärkt die Stellung von Selbstbewirtschaftenden sowie von Pächterinnen und Pächtern. Es verhindert die Spekulation mit landwirtschaftlichem Boden mit Hilfe von Erwerbseinschränkungen und einer Preiskontrolle.

Selbstwirtschaftende Person kurz erklärt

Selbstbewirtschaftende sind Personen, die landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich leiten. Damit jemand dazu geeignet ist, muss sie oder er die nach landesüblicher Vorstellung notwendigen Fähigkeiten besitzen.

Betroffene Grundstücke

Alle Grundstücke, die sich vollständig oder teilweise ausserhalb der Bauzone befinden und grösser als 25 Aren sind, unterstehen dem BGBB. Rebgrundstücke fallen bereits ab einer Grösse von 15 Aren darunter. Kleine Grundstücke, Grundstücke in der Bauzone und Wald sind nur dem BGBB unterstellt, wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind.

Landwirtschaftlich im Sinne des BGBB ist ein Grundstück, wenn es landwirtschaftlich genutzt werden kann und diese landwirtschaftliche Nutzung rechtlich auch zulässig ist. Grundstücke, welche vollständig in der Bauzone liegen, sind folglich davon ausgenommen.

Grundstück kann aus den Bestimmungen des BGBB entlassen werden

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, auf Gesuch hin die bodenrechtlichen Einschränkungen aufzuheben, beispielsweise zur Möglichkeit der Belehnung über die Belastungsgrenze. Die Entlassung einer Parzelle aus den Bestimmungen des BGBB ist keine Umzonung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Auch baurechtlich kann durch eine BGBB-Entlassung nichts abgeleitet werden.

Rechtliche Grundlagen und Vollzug

Das Spezialgesetz enthält privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Der Umgang mit Grundstücken und Gewerben bei der Erbteilung und die Vorkaufsrechte sind im privatrechtlichen Teil geregelt. Der öffentlich-rechtliche Teil enthält Bestimmungen zum Realteilungsverbot, zum Zerstückelungsverbot und über den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke.

Für den korrekten Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts sind die Kantone zuständig.

Häufige Fragen

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wir haben die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengestellt, um Ihnen schnell weiterhelfen zu können.

Weiterführende Informationen

Weitere Themen

Nahaufnahme eines Landwirtschaftlichen Boden.

10. Januar 2025

Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) - Motion WAK-S 22.4253

Der Bundesrat möchte die Selbstbewirtschaftung, die Stellung von Ehegattinnen und -gatten sowie das Unternehmertum in Landwirtschaftsbetrieben stärken.

Schweizer Bauernhof mit Kühen auf Weide

19. Dezember 2024

Pachtrecht

Das landwirtschaftliche Pachtrecht regelt das Verhältnis zwischen Eigentümerschaft sowie Pächterinnen und Pächter als Bewirtschaftende eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks.