Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

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Der Beitrag will die konservierende Landwirtschaft unterstützen. Die lange Bodenbedeckung mit möglichst kurzen Zeiträume mit nackten Böden fördert eine Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit sowie eine bessere Wasserspeicherkapazität von Böden.

  • Anmeldbar sind Ackerkulturen, Spezialkulturen der offenen Ackerfläche sowie die Reben,
  • Hauptkulturen, Zwischenkulturen, Gründüngung, Untersaaten, Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderfläche zählen als Bodenbedeckung,
  • Der Betrieb nimmt gesamthaft Teil mit allen Hauptkulturen der offenen Ackerfläche oder/und mit den Reben,
  • Bei einjährigem Freilandgemüse ohne Konservengemüse, bei einjährigen Beeren sowie bei einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen müssen gesamtbetrieblich immer mindestens 70% der Flächen mit einer Kultur oder Zwischenkultur bedeckt sein,
  • Bei den anderen Hauptkulturen der offenen Ackerfläche muss innerhalb von 7 Wochen nach der Ernte eine weitere Kultur, Zwischenkultur oder eine Gründüngung angelegt werden. Ausgenommen sind Hauptkulturen, die nach dem 30. September geerntet werden.

Massgebend sind die detaillierten Bestimmungen in der Direktzahlungsverordnung.

Der Beitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

  • Für einjährige Freilandgemüse (ohne Konservengemüse), für Beeren, Gewürz- und Medizinalpflanzen: 1000 Fr.
  • Für Reben: 600 Fr.
  • Für die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche: 250 Fr.

Letzte Änderung 15.12.2023

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