Branchenorganisationen

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Gemäss Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) sind die Branchen- und Produzentenorganisationen für die Qualitäts- und Absatzförderung ihrer Produkte selber verantwortlich.

Der Bundesrat kann unter gewissen Voraussetzungen und Einschränkungen Nichtmitglieder verpflichten, sich an den Selbsthilfemassnahmen dieser Organisationen zu beteiligen (Artikel 9 LwG). Man spricht in diesem Fall von der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder einer Organisation. Dies verhindert sogenannte Trittbrettfahrer, welche von Massnahmen profitieren, ohne sich daran zu beteiligen. Gegenwärtig sind die Selbsthilfemassnahmen von 6 Branchen- und Produzentenorganisationen auf deren Nichtmitglieder ausgedehnt (siehe Anhänge der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, unter "Rechtliche Grundlagen" folgend).

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 37 LwG den Standardvertrag einer Branchenorganisation des Milchsektors auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären. Der Standardvertrag muss eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthalten. Gegenwärtig ist der Standardvertrag der Branchenorganisation Milch allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Publikation Bunderatsbeschluss unter "Rechtliche Grundlagen" folgend).

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Letzte Änderung 03.08.2022

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