Obstgehölze

Wie ist die Einfuhr von Obstgehölzen geregelt?

Für die Einfuhr von Obstgehölzen ist keine Generaleinfuhrbewilligung GEB nötig. Seit 9. März 2021 sind die früheren GEB nicht mehr gültig. Geben Sie deshalb keine GEB-Nummern mehr in den Zollanmeldungen an.

Jedoch benötigen Sie in einigen Fällen eine Bewilligung des Pflanzenschutzdienstes.

Das jährliche Zollkontingent Nr. 104 nach Freihandelsverordnung von 60 000 Pflanzen wird gestaffelt (vier Tranchen) freigeben und nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugteilt (Windhundverfahren). Ist die Zollkontingentsteilmenge ausgeschöpft, kann zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) importiert werden. Die Bestimmungen der Zollgesetzgebung finden unverändert Anwendung.

Freigabedaten und Zollkontingentsteilmenge:

2. Februar bis 31. Dezember = 20 000 Pflanzen
4. März bis 31. Dezember = 20 000 Pflanzen
4. November bis 31. Dezember = 10 000 Pflanzen
2. Dezember bis 31. Dezember = 10 000 Pflanzen

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Der Stand der Ausnützung der Teilzollkontingente publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG tagesaktuell unter: 

Stand der Kontingente » Zollfreikontingente für Einfuhren aus der EU (aufgeführt in der Freihandelsverordnung, SR 632.421.0) » ZK 104 Kernobst und Steinobstpflanzen 

 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 15.01.2024

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