Einfuhr von Obstgehölzen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einfuhr von Obstgehölzen im Rahmen des präferenziellen Zollkontingents Nr. 104, u.a. wie viele Pflanzen ab wann zum Nullzoll importiert werden können. Eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist für die Einfuhr nicht erforderlich. Die Einfuhr erfordert jedoch einen Pflanzenpass, für dessen Kontrolle der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst zuständig ist.

Welche Obstgehölze dürfen Sie importieren?
Nachstehend finden Sie die Obstgehölze, die im Rahmen des präferenziellen Zollkontingents Nr. 104 importiert werden können, mit den Tarifnummern für die Einfuhr:
- Unterlagen von Kern- und Steinobst
- Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbarem Kern- und Steinobst mit nackten Wurzeln oder mit Wurzelballen, veredelt oder unveredelt
Wie viele Pflanzen umfasst das Zollkontingent Nr. 104?
Im Rahmen des präferenziellen Zollkontingents Nr. 104 können 60 000 Pflanzen pro Jahr zum Nullzoll importiert werden. Es wird gestaffelt in vier Tranchen in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt (Windhund an der Grenze). Ist das Kontingent ausgeschöpft, können die Pflanzen zu den normalen, relativ hohen Zollansätzen importiert werden.
Wie wird das Zollkontingent in Tranchen aufgeteilt und für die Einfuhr freigegeben?
Stand des Kontingents
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) veröffentlicht den Stand des Kontingents auf der Seite: Stand der Zollkontingente (BAZG)
Weiterführende Informationen
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Auf dieser Seite finden Importeure Informationen zu den Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten.

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