Ausnahmebewilligungen

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bzw. die Pflanzenschutzdienste des Empfängerlandes können auf Gesuch hin für bestimmte Zwecke Ausnahmen von den Handelsvorschriften bewilligen:

  • Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen (inkl. Transfer, Einfuhr) ausserhalb geschlossener Systeme.
  • Einfuhr aus EU-Ländern und Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz: Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht für Forschung, Diagnose, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben, Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen und Bildung. Für Ausnahmebewilligungen muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden (s. Antragsformular unter "Formulare").
  • Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern: Für Waren, deren Einfuhr verboten ist (s. Merkblatt Nr. 1) oder die die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllen, kann der EPSD in begründeten Fällen (Forschung, Diagnose, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben, Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen und Bildung) eine Ausnahmebewilligung (Ermächtigung) erteilen. Für Ausnahmebewilligungen muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden (s. Antragsformular unter "Formulare").
  • Ausfuhr in die EU und in Nicht-EU-Länder: Für den Austausch von spezifischem Pflanzenmaterial für wissenschaftliche Zwecke und für Sendungen von Pflanzenmaterial, das von Quarantäneorganismen befallen sein könnte (oder dessen Befall bekannt ist), z.B. an Diagnoselabors, wird eine Importbewilligung verlangt. Diese wird durch den Pflanzenschutzdienst des Empfängerlandes ausgestellt.
     

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 03.03.2022

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 50

phyto@blw.admin.ch

www.pflanzengesundheit.ch

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