Das Weinkontrollsystem der Schweiz besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Teilen: der Weinlesekontrolle und der Weinhandelskontrolle.
Zweck
Mit den beiden Kontrollen sollen die weinspezifischen Bezeichnungen und Kennzeichnungen geschützt und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften kontrolliert werden.
Weinlesekontrolle
Der Fokus der Weinlesekontrolle liegt auf der Traubenproduktion. Sie wird nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle vom Betrieb ausgeführt, der die Trauben annimmt und keltert (einkellert). Für den Vollzug der Weinlesekontrolle sind die Kantone zuständig.
In der Regel nimmt der Einkellerer die Trauben eines Traubenproduzenten an, die von einem vom Kanton ausgestellten Traubenpass begleitet werden. Der Einkellerer registriert die Traubenpassnummer sowie das Gewicht und den Zuckergehalt von jedem Traubenposten im kantonalen System der Weinlesekontrolle und gibt an, welche Klasse von Wein er daraus produzieren möchte. Er prüft, ob der Posten die Anforderungen der gewünschten Weinklasse erfüllt. Er verzeichnet die eingekellerten Mengen in der Kellerbuchhaltung (Warenbuchhaltung). Der Kanton überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Höchstmengen und natürlichen Zuckergehalte pro Weinklasse.
Weinhandelskontrolle
Die Weinhandelskontrolle erfasst die Geschäftstätigkeit aller Betriebe, die im Weinhandel tätig sind. Als Weinhandel gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung. Die Betriebe führen insbesondere eine Kellerbuchhaltung, in der die gesamte Tätigkeit mit ihren Produkten erfasst und die Rückverfolgbarkeit dokumentiert ist.
Die Kontrolle wird im Auftrag des Bundes von der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) durchgeführt.
Aufsicht über das Weinkontrollsystem
Die beiden Teile des Weinkontrollsystems werden vom Bund beaufsichtigt (d. h. vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] für die SWK und vom Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] für die Weinlesekontrolle). In der Praxis werden sie vom BLW beaufsichtigt.
Rechtliche Grundlagen
- Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1): Artikel 64
- Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom
14. November 2007 (Weinverordnung; SR 916.140): Artikel 28–32 (Weinlesekontrolle); Artikel 33–41 (Weinhandelskontrolle).
Wichtiger Hinweis: Lebensmittelkontrolle
Jedes Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Schweiz untersteht der Kontrolle der für die Lebensmittelsicherheit zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden (kantonale Labors). Diese Kontrolle ergänzt jene des Weinhandels. Weitere Informationen: www.kantonschemiker.ch
Weiterführende Informationen
Dokumentation
- Weinkontrolle in der Schweiz: Uebersicht und Kontaktstellen (PDF, 293 kB, 01.07.2024)
- Schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB-AOC) (PDF, 133 kB, 01.12.2017)
- Bericht über das Weinkontrollsystem (PDF, 1 MB, 23.03.2016)Weinlese- und Weinhandelskontrolle, 23. März 2016
Links
Rechtliche Grundlagen
Letzte Änderung 26.11.2020