Wein
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beaufsichtigt die Kantone, die die Weinlesekontrolle durchführen, und die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK), die die im Weinhandel tätigen Betriebe kontrolliert. Weinexporteuren stellt das BLW eine Bestätigung über die Qualitätskontrolle auf Basis der Weinanalyse aus. Weinimporteure erhalten vom BLW Generaleinfuhrbewilligungen für die Einfuhr von Wein.

Weinerzeugung und Weinkonsum in der Schweiz
Die Schweizer Rebfläche erstreckt sich über 26 Kantone und insgesamt rund 14 500 Hektaren. Jedes Jahr werden im Durchschnitt rund 90 Millionen Liter Wein produziert. Um den Schweizer Gesamtweinkonsum von mehr als 250 Millionen Liter Wein, einschliesslich Schaumwein, zu decken, werden zudem ausländische Weine, grösstenteils aus Frankreich, Italien und Spanien, importiert. Diese Daten basieren auf den Weinstatistiken, die im jährlich vom BLW veröffentlichten Bericht «Das Weinjahr» präsentiert werden.
Die Weinerzeugung und der Weinhandel in der Schweiz sind im Wesentlichen in der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) geregelt. Die Kantone sind mit der Durchführung der Kontrolle der Weinerzeugung (oder der Weinlese) und die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) ist mit der Kontrolle des Weinhandels beauftragt. Das BLW beaufsichtigt die Kontrollen.
Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Wein
Auf den Webseiten des BLW Einfuhr von Wein, Traubenmost und Trauben zum Keltern und Ausfuhr von Wein finden Sie die notwendigen Informationen.
Weinlesekontrolle
Die Weinlesekontrolle ist in der Weinverordnung festgelegt. Sie ist obligatorisch. Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung und die Herstellung von Traubensaft bestimmte Traubenernte in der Schweiz bis zum Moment von deren Pressung. Mit der Kontrolle sollen die Produktionsauflagen überwacht und die Rückverfolgbarkeit der Traubenposten von der Parzelle bis zur Einkellerung dokumentiert werden. Die Weinlesekontrolle basiert auf der Eigenkontrolle und ist Sache der Einkellerin oder des Einkellerers.
Rebbaukataster
Der Rebbaukataster verzeichnet sämtliche Grundstücke mit Rebflächen. Er erfasst für jede dieser Flächen folgende Angaben:
- den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters oder der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;
- die Standortgemeinde;
- die Parzellennummer;
- die Rebsorten und deren Flächenanteile;
- die für die Rebflächen zulässigen Weinbezeichnungen.
Klassierung der Weine in der Schweiz
Schweizer Weine werden in folgende Klassen unterteilt :
- Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB)
- Landweine
- Tafelweine
Die spezifische Bezeichnung ist der Name der Weinklasse und der entsprechende geografische Ursprung. Weine mit KUB und Landweine können neben der spezifischen eine traditionelle Bezeichnung führen. Die traditionelle Bezeichnung wird vom Kanton festgelegt, der Inhaber der Bezeichnung ist.
Das BLW führt ein Verzeichnis der kontrollierten Weinbezeichnungen.
Traubenpass oder Bescheinigung
Die Kantone stellen jeder Eigentümerin und jedem Eigentümer bzw. jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter eine Bescheinigung aus, die die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Weinerzeugung verwendet werden dürfen.
Der Traubenpass enthält mindestens den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters, die Rebsorten, die erlaubten Weinklassen, die zugelassenen Höchstmengen, den Namen der Gemeinde und, wenn es der Kanton vorsieht, sämtliche lokalen Bezeichnungen.
Pflichten der Einkellerinnen und Einkellerer
Die Einkellerin oder der Einkellerer teilt die einzelnen Traubenposten anhand des dazugehörigen Traubenpasses oder der für die einzelnen Traubenposten zu erfassenden Angaben in eine der Weinklassen ein. Sie oder er erfasst für die einzelnen Traubenposten den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters, die Rebsorte, die Traubenmenge, den natürlichen Zuckergehalt, das Eingangsdatum und den Namen der geografischen Einheit, wenn sie kleiner als jene gemäss dem Traubenpass ist und der Name der Einheit für die Bezeichnung des Weins verwendet wird. Die Einkellerin oder der Einkellerer ist über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) eindeutig identifizierbar.
Pflichten der Kantone
Die Kantone überwachen die Kontrolltätigkeit der Einkellerinnen und Einkellerer, die nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle erfolgt. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle sechs Jahre kontrolliert. Die Auswahl der kontrollierten Betriebe sowie der Rhythmus der Kontrollen erfolgt nach den möglichen Risiken.
Die Kantone verfügen über ein elektronisches System, das einen automatischen Abgleich der Traubenposten, die durch die Einkellerin oder den Einkellerer mit den Traubenpässen erfasst wurden, erlaubt. Sie validieren die erfassten Angaben und erstellen für jede Einkellerin und jeden Einkellerer ein Kellerblatt. Das Kellerblatt fasst sämtliche Angaben zu den Einkellerungen (in kg) zusammen.
Weinhandelskontrolle
Die Weinhandelskontrolle betrifft die Geschäftstätigkeit jeder Person oder jedes Unternehmens, das mit Wein handelt. Die Kontrolle wurde der Stiftung Schweizerische Weinhandelskontrolle (SWK) übertragen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) überwacht die SWK durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Was ist unter Weinhandel zu verstehen
Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung. Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, untersteht der Weinhandelskontrolle.
Pflichten der Betriebe
Jedes im Weinhandel tätige Unternehmen muss eine Kellerbuchhaltung führen, die alle an den Weinen vorgenommenen Vorgänge umfasst. Für ausländische Weine müssen sie ein offizielles Begleitdokument vorlegen, um die geografische Angabe, den Jahrgang, die Rebsorte und alle anderen Angaben, die für die Etikettierung verwendet werden, nachzuweisen.
Jeder Betrieb muss auf den 31. Dezember ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten aufnehmen. Er reicht es bei der SWK ein.
Durchführung der Kontrolle
Jeder Betrieb wird je nach Tätigkeit mindestens alle sechs oder acht Jahre kontrolliert.
Der Rhythmus der Kontrollen wird entsprechend den möglichen Risiken festgelegt.
Die Kontrollstelle kann Proben erheben, um beispielsweise eine Isotopenuntersuchung durchzuführen, um den geografischen Ursprung des Weins zu bestimmen. Sie kann Einsicht in die Finanz- und Betriebsbuchhaltung nehmen.
Die SWK veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen.
Häufige Fragen
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Weitere Themen

Einfuhr von Wein, flüssigen Produkten aus Trauben und Trauben zum Keltern
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einfuhr von Wein und Trauben zum Keltern.

Ausfuhr von Wein
Der Export von Wein erfordert je nach Bestimmungsland unterschiedliche Dokumente. Sie finden auf dieser Webseite einen Überblick über die erforderlichen «landwirtschaftlichen Dokumente» und die verschiedenen Möglichkeiten für die Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen.