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Veröffentlicht am 12. April 2024

Branchenorganisationen - Selbsthilfemassnahmen

Die Branchen- und Produzentenorganisationen sind für die Qualitäts- und Absatzförderung ihrer Produkte selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz wird als Selbsthilfe bezeichnet. Die Selbsthilfemassnahmen können in bestimmten Fällen auf Nichtmitglieder der Organisationen ausgedehnt werden. Darüber entscheidet der Bundesrat.

Zwei Personen geben sich die Hand

Selbsthilfemassnahmen

Der Bundesrat kann unter bestimmten Voraussetzungen Nichtmitglieder verpflichten, sich an Selbsthilfemassnahmen von Branchen- oder Produzentenorganisationen zu beteiligen (LwG, Art. 9). Man spricht in diesem Fall von der Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder einer Organisation. Damit wird verhindert, dass sogenannte Trittbrettfahrer von den Massnahmen profitieren, ohne sich daran zu beteiligen.

Aktuelle Ausdehnungen von Selbsthilfemassnahmen

Aktuell sind die Selbsthilfemassnahmen von folgenden Branchen- und Produzentenorganisationen auf deren Nichtmitglieder ausgedehnt.

  • Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten
  • Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband
  • Produzentenorganisation GalloSuisse
  • Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
  • Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgois
  • Branchenverband Schweizer Reben und Weine

Die Details zu diesen Ausdehnungen sind in der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO) festgehalten.

Standardvertrag Milch

Der Bundesrat kann den Standardvertrag einer Branchenorganisation der Milchwirtschaft auf allen Stufen des Kaufs und Verkaufs von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären (LwG, Art. 37). Der Standardvertrag muss eine Mindestvertragsdauer und Vertragsverlängerung von einem Jahr sowie Regelungen über Mengen, Preise und Zahlungsmodalitäten enthalten. Zurzeit ist der Standardvertrag der Branchenorganisation Milch allgemeinverbindlich erklärt.

Veröffentlichung von Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen

Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) wird ein an den Bundesrat eingereichtes Begeh-ren im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Vorliegend handelt es sich um sechs Begehren für die Verlängerung bereits bestehender Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen (Schweizer Milchproduzenten, Schweizer Bauernverband, GalloSuisse, Emmentaler Switzerland, Interprofession du Vacherin Fribourgeois, Branchenverband Schweizer Reben und Weine) und ein neues Begehren von Raclette Suisse für die Ausdehnung von Beiträgen zur Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme auf die Nichtmitglieder. Der Bundesrat wird im November 2025 darüber entscheiden, ob und allenfalls wieweit er den Gesuchen entsprechen wird.

Veröffentlichung von Begehren der Branchenorganisationen im Milchsektor

Die an den Bundesrat eingereichten Begehren nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Vorliegend handelt es sich um das Begehren der Branchenorganisation Milch ihr «Reglement für den Standardvertrag und für die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und zur Segmentierung» allgemeinverbindlich zu erklären.
Der Bundesrat wird im November 2025 darüber entscheiden, ob und allenfalls wieweit er dem Begehren entsprechen wird.

Häufige Fragen

Weiterführende Informationen

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