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Veröffentlicht am 7. Februar 2025

Handel mit Pflanzen und pflanzlichem Material

Möchten Sie Pflanzen und pflanzliches Material produzieren und verkaufen? Dabei gibt es wichtige Vorschriften zu beachten, da Pflanzen von Krankheiten und Schädlingen befallen werden können. Besonders gefährliche Schadorganismen können der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Umwelt erheblichen Schaden zufügen. Hier erfahren Sie, was Sie beim Handel mit Pflanzen berücksichtigen müssen. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen tragen Sie zum Erhalt der Pflanzengesundheit in der Schweiz bei.

Mann bewässert Pflanzen in der Gärtnerei mit einer grünen Giesskanne

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Handel innerhalb der Schweiz und EU müssen Pflanzen in vielen Fällen von einem Pflanzenpass begleitet werden.
  • Beim Handel mit Ländern ausserhalb der EU benötigt es ein Pflanzengesundheitszeugnis.
  • Mit den geltenden Bestimmungen sollen die Einschleppung und Verbreitung von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen verhindert werden. So schützen wir die Gesundheit unserer Pflanzen.

Handel innerhalb der Schweiz, EU und Liechtenstein

Das bilaterale Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU sorgt für ein einheitliches Regelwerk für den Handel mit Pflanzen und Pflanzenmaterial in der Schweiz, der EU und Liechtenstein. Dadurch vereinfacht sich der Handel mit Pflanzen in diesem Raum. An den Grenzen gibt es zum Beispiel in der Regel keine umfassenden Kontrollen der Pflanzengesundheit.

Die Verbreitung von besonders gefährlichen Krankheiten und Schädlingen gilt es aber auch in diesem Raum zu verhindern. Daher müssen auch Pflanzen, die innerhalb der Schweiz und der EU gehandelt werden, frei von diesen Schadorganismen sein.

Das Pflanzenpass-System

Pflanzenpass an einer Apfelpflanze
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile, müssen bei ihrer Reise von einem Pflanzenpass begleitet werden. Dieser bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt und regelmässig amtlich kontrolliert wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen kein Pflanzenpass erforderlich ist.

Wann es einen Pflanzenpass benötigt und weitere Informationen sind unter Pflanzenpass-System zu finden.

Forstliches Vermehrungsgut

Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Artenschutz

Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, sind vorbehalten. Auskünfte betreffend Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Handel ausserhalb der EU

Das Pflanzenpass-System ist auf die Schweiz, die EU und Liechtenstein begrenzt. Beim Import und Export in und aus Nicht-EU-Ländern gelten daher andere Bestimmungen. Pflanzliches Material muss in diesem Fall von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden oder kann unter Umständen ganz verboten sein.

Unter Einfuhr von Pflanzen und Ausfuhr von Pflanzen werden diese Bestimmungen erläutert.

Geltungsbereich des Pflanzenpass-Systems.

Invasive gebietsfremde Pflanzen

Seit dem 1. September 2024 dürfen bestimmte invasive, gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf, das Verschenken oder Vermieten sowie die Einfuhr dieser Pflanzen in die Schweiz sind verboten. Zu den betroffenen Pflanzen gehören der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die Chinesische Hanfpalme (auch als «Tessinerpalme» bekannt) und der Blauglockenbaum. Eine vollständige Liste dieser Pflanzen findet sich im neuen Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung (FrSV).

Weitere Informationen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Pflanzen

Weiterführende Informationen

Weitere Themen

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern