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Veröffentlicht am 26. März 2025

Schädlinge und Krankheiten

Pflanzenkrankheiten und -schädlinge sind Teil jedes Ökosystems – doch eingeschleppte, gebietsfremde Arten können das natürliche Gleichgewicht stören. Im Pflanzengesundheitsrecht nennt man sie Schadorganismen: Schädlinge und Krankheiten, die Pflanzen direkt gefährden und erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen können. Besonders gefährliche Schadorganismen sind deshalb gesetzlich geregelt und unterliegen der Melde- und Bekämpfungspflicht.

Japankäfer auf einem Blatt

Warum eingeschleppte Arten so gefährlich sind

Pflanzen sind einer Vielzahl von Krankheiten und Schädlingen ausgesetzt. Einheimische Schadorganismen sind dabei Teil unseres Ökosystems: Pflanzen und Schädlinge haben sich über Jahrtausende aneinander angepasst, und natürliche Gegenspieler wie Fressfeinde oder Parasiten halten das Gleichgewicht aufrecht.

Ein Beispiel: Marienkäfer fressen Blattläuse und schützen so unsere Kulturen. Auch Pflanzen selbst haben Abwehrmechanismen entwickelt – eine gesunde Fichte kann den Angriff einheimischer Borkenkäfer mit Harzfluss abwehren. Dieses Gleichgewicht kann jedoch kippen: Nach Sturm oder Trockenheit vermehren sich Käfer rasant und selbst gesunde Bäume können sich kaum mehr wehren.

Eingeschleppte Schädlinge und Krankheiten stören dieses Gleichgewicht stärker. Unsere Pflanzen haben keine Abwehr gegen gebietsfremde Schadorganismen und natürliche Feinde fehlen hierzulande meist. Solche eingeschleppten Arten können daher massive Schäden an Landwirtschaft, Gartenbau und Wald verursachen – weit über das Ausmass eines einheimischen Schädlingsbefalls hinaus.

Das Pflanzengesundheitsrecht regelt daher bestimmte Schadorganismen mit besonderem Schadenspotenzial. Es unterscheidet dabei verschiedene Kategorien – je nach Verbreitung, Risiko und verfügbaren Bekämpfungsmassnahmen: Quarantäneorganismen, prioritäre Quarantäneorganismen, potenzielle Quarantäneorganismen sowie geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO).

Einen Überblick der geregelten Schadorganismen finden Sie unter «geregelte Schadorganismen».

Quarantäneorganismen

Quarantäneorganismen sind Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung, die in der Schweiz nicht oder nur lokal auftreten. Für sie gilt eine allgemeine Melde- und Bekämpfungspflicht.

Ausbrüche können massive Folgen für Landwirtschaft, den produzierenden Gartenbau, Wald und Naherholungsgebiete haben. Der Feuerbrand (Erwinia amylovora) beispielsweise hat dem Schweizer Obstbau in den letzten 30 Jahren grossen Schaden zugefügt und der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) stellt für den Wald eine grosse Gefahr dar. Ziel ist es, solche Schadorganismen von der Schweiz fernzuhalten oder sie bei einem Auftreten sofort zu bekämpfen.

Damit ein Schadorganismus als Quarantäneorganismus eingestuft werden kann, muss eine Risikoanalyse nach internationalen Normen durchgeführt werden und es müssen spezifische Kriterien erfüllt sein. So müssen beispielsweise durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung des Organismus verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen.

In der Schweiz sind die Quarantäneorganismen in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) im Anhang 1 geregelt.

Prioritäre Quarantäneorganismen

Prioritäre Quarantäneorganismen sind jene Quarantäneorganismen, von denen die grössten Schäden zu erwarten sind und deren Bekämpfung am dringendsten ist. In der Schweiz müssen aktuell folgende Quarantäneorganismen betreffend die Information, Überwachung und Notfallplanung prioritär behandelt werden:

Potenzielle Quarantäneorganismen

Potenzielle Quarantäneorganismen sind besonders gefährliche Schadorganismen, bei denen noch geprüft wird, ob sie die Kriterien eines Quarantäneorganismus erfüllen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung werden sie ähnlich wie Quarantäneorganismen behandelt. Die potenziellen Quarantäneorganismen und die für sie geltenden vorübergehenden Massnahmen sind in der Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW, SR 916.202.1) und in der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU, SR 916.202.2) festgelegt.

Melde- und Bekämpfungspflicht

Wird ein Quarantäneorganismus in der Schweiz festgestellt, müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um ihn zu tilgen und seine Ausbreitung zu verhindern. Für Quarantäneorganismen besteht deshalb eine Meldepflicht (Artikel 8 der Pflanzengesundheitsverordnung PGesV, SR 916.20).

Bei Verdacht gilt:

  • Für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betriebe melden sich umgehend beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD): phyto@blw.admin.ch
  • Nicht zugelassene Betriebe und Privatpersonen wenden sich an den zuständigen Kantonalen Pflanzenschutzdienst oder Kantonalen Waldschutzdienst.

Auf der Übersichtsseite finden Sie eine Auswahl von geregelten Schadorganismen mit Steckbriefen, Erkennungsmerkmalen und der Verbreitung in der Schweiz.

Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) sind Schädlinge oder Krankheiten, die in der Schweiz bereits weit verbreitet sind und daher die Kriterien für einen Quarantäneorganismus nicht (mehr) erfüllen. Da sie sich hauptsächlich über Pflanzgut und Vermehrungsmaterial verbreiten und ihr Auftreten erhebliche wirtschaftliche Folgen hätte, gelten für dieses Material besondere phytosanitäre Anforderungen.

Beispiele: Feuerbrand beim Kernobst, Sharka-Virus beim Steinobst, Rotbandkrankheit der Föhre, Apfeltriebsucht.

Notfallplanung

Ausbrüche von Quarantäneorganismen lassen sich meist effizient bekämpfen – wenn die zuständigen Stellen gut vorbereitet sind und die Abläufe im Voraus koordiniert wurden. Das Pflanzengesundheitsrecht sieht dafür das Erstellen von Notfallplänen sowie die Durchführung von Simulationsübungen vor. So kann in Krisen- und Notfallsituationen systematisch und koordiniert vorgegagen werden, damit Ausbrüche von Quarantäneorganismen schnell erkannt, rasch bewältigt, und Schäden für die Landwirtschaft, den produzierenden Gartenbau, sowie den Wald minimiert werden können.

Häufige Fragen

Weiterführende Informationen

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Handel mit Pflanzen und pflanzlichem Material

Pflanzen können von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen befallen werden, daher gibt es beim Handel mit Pflanzen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern