Infrastrukturbeiträge Märkte im Berggebiet
Der Bund beteiligt sich an den Infrastrukturkosten für die öffentliche Märkte im Berggebiet.

Allgemeines
Der Bund beteiligt sich an den Infrastrukturkosten der öffentlichen Märkte im Berggebiet. Als öffentliche Märkte im Berggebiet gelten die im offiziellen Marktprogramm der Proviande aufgeführten Märkte, die in den Bergzonen I-IV gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Verordnung; SR 912.1) liegen. Für die Zonenzuteilung ist grundsätzlich der Standort des Marktplatzes massgebend. Liegt der Standort des Marktplatzes ausserhalb der Bergzone, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der dort vermarkteten Tiere direkt aus dem Berggebiet stammen.
Entsprechende Gesuche für Beiträge an die Anschaffungskosten von Geräten und Einrichtungen können mit dem vom BLW zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen Stelle des Standortkantons eingereicht werden (siehe Formulare).
Höhe der Beiträge
Der Infrastrukturbeitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Geräte und Ausrüstungen, höchstens jedoch 50 000 Franken pro Projekt.
Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten:
- Kosten für die Anschaffung und Installation von Geräten und Ausrüstungen (insbesondere Anschlussgeräte, Absperrungen, Waagen, Computer, spezifische Softwareprogramme und sonstige mobile Geräte und Ausrüstungen), einschließlich Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen bis zur Höhe der ortsüblichen Marktpreise.
- Kosten für Projektierung und Bauleitung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Installation von Geräten und Ausrüstungen.
Als nicht anrechenbare Kosten gelten:
- Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren
- Betriebs- und Wartungskosten
- Kosten für einen allfälligen Grunderwerb
- Erschliessungskosten
- Kosten für Neubau, Umbau und Sanierung von Gebäuden und Plätzen
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