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Veröffentlicht am 8. August 2025

Kennzeichnung von Bio-Produkten

Biolandbau steht für eine besonders umwelt- und ressourcenschonende sowie tiergerechte Form der Landwirtschaft. Betriebe, die biologische Erzeugnisse produzieren, wirtschaften nach den Prinzipien und Vorgaben der biologischen Landwirtschaft. Auch für die Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln gelten besondere Prinzipien. Die Bio-Verordnung definiert die Regeln für die Produktion, Verarbeitung, den Handel und den Import von Bio-Produkten.

Vegetables Bio

Das Wichtigste in Kürze

Sowohl die landwirtschaftliche Produktion als auch die Verarbeitung von biologischen Lebens- und Futtermitteln, erfolgen nach den Vorschriften der Bio-Verordnung. Die Grundsätze der biologischen Produktion und Verarbeitung sind insbesondere die Schonung von Umwelt und Ressourcen, die Vermeidung von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten sowie ein Verbot der Verwendung jeglicher Art von gentechnisch hergestellten Erzeugnissen.

Zertifizierung

Jeder Betrieb, der biologische Erzeugnisse herstellt, verarbeitet, handelt oder importiert, wird mindestens einmal pro Jahr kontrolliert. Dafür sind die vier in der Schweiz akkreditierten und zugelassenen Zertifizierungsstellen zuständig. Nur zertifizierte Produkte dürfen die Kennzeichnung «biologisch» oder «ökologisch» tragen. Ein staatliches Bio-Logo gibt es in der Schweiz nicht. Privatrechtliche Bio-Labels müssen die Anforderungen an die Bio-Verordnung erfüllen.

Zertifikate der Bio-Betriebe / Unternehmen

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtlichen Grundlagen für den Biolandbau bestehen aus den drei Verordnungen:

Die Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18)

In der Schweizer Bio-Verordnung wird genau definiert, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Bio-Produkte gekennzeichnet werden, erzeugt und hergestellt werden müssen. Die Regelungen gelten für die Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung, den Import und Export von biologischen Erzeugnissen.

Die WBF-Bio-Verordnung (SR 910.181)

Die WBF-Bio-Verordnung konkretisiert diese Grundsätze, indem präzise Ausführungsbestimmungen ausformuliert werden. Darin sind beispielsweise die in der biologischen Landwirtschaft und für die Verarbeitung biologischer Lebens- und Futtermittel zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe, sowie die Vorschriften zu deren Verwendung geregelt.

Die BLW-Bio-Verordnung (SR 910.184)

Die BLW-Bio-Verordnung ist für den Import biologischer Erzeugnisse von Bedeutung. In dieser Verordnung ist die Länderliste (Anhang 1) sowie das Verzeichnis der anerkannten Drittlandkontrollstellen und Drittlandkontrollbehörden (Anhang 2) aufgeführt. Die Produktions- und Kontrollbestimmungen der in der Länderliste gelisteten Länder werden von der Schweiz als gleichwertig anerkannt. Somit dürfen aus diesen Ländern eingeführten Bio-Erzeugnisse als biologisch gekennzeichnet werden. Zertifizierungsstellen und -Kontrollbehörden, die von der EU für Ihre Tätigkeit in Drittländern anerkannt sind (s. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325), sind auch für die Zertifizierung von Produkten für den Schweizer Markt anerkannt.

Weiterführende Informationen

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Importierte Bio-Produkte müssen Standards erfüllen, die mit denen der Schweiz vergleichbar sind. Abhängig vom Herkunftsland sind nationale Behörden oder Zertifizierungsstellen für die Kontrolle verantwortlich. Äquivalenz-Vereinbarungen wie mit der EU, USA und Kanada erleichtern den Handel, da deren Bio-Standards als gleichwertig anerkannt werden.

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern