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Veröffentlicht am 22. April 2025

Sortenregistrierung und Nischensorten

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) prüft Pflanzensorten der wichtigsten Kulturpflanzenarten und registriert sie in den nationalen Sortenkatalogen und -listen. Daneben kann das BLW die Vermehrung und Vermarktung von Nischensorten für die Landwirtschaft bewilligen.

Kisten mit Knollenmustern verschiedener Kartoffelsorten vor dem Feldversuch.

Nationaler Sortenkatalog

Die nationalen Sortenkataloge enthalten Pflanzensorten von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten. Diese Sorten sind für die Vermehrung, die amtliche Anerkennung und Vermarktung zugelassen. Die EU führt einen gemeinsamen Sortenkatalog. Dieser umfasst die Sortenkataloge der Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz. Im Zulassungsverfahren müssen Kandidatensorten die technische und die agronomische Sortenprüfung bestehen.

Sortenlisten der Obstarten und Reben

Das BLW führt Sortenlisten für die amtliche Anerkennung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der Obstarten und Reben. Kandidatensorten müssen die technische Sortenprüfung bestehen oder allgemein bekannt sein. Agroscope untersucht jede Kandidatensorte und jeden registrierten Klon nach den Methoden der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum. Die Pflanzen müssen frei von bestimmten Schadorganismen sein.

Technische Sortenprüfung (DUS-Test)

Pflanzensorten in der technischen Sortenprüfung.
Die Sorte muss in ihren morphologischen und phänologischen Eigenschaften unterscheidbar zu allen bekannten Sorten, homogen und beständig sein. Das Bundesamt für Landwirtschaft lässt die Prüfung in einem Mitgliedstaat der EU durchführen.

DUS-Kriterien:

  • Unterscheidbarkeit (engl. «Distinctness»)
  • Homogenität (engl. «Uniformity»)
  • Stabilität (engl. «Stability»)

Agronomische Sortenprüfung (VSCU-Test)

Feldversuch mit Parzellen zu verschiedenen Futterpflanzensorten. Beschriftungstafel zur Sorte Arara.
Die Sorte muss im Vergleich zu den aktuellen Sorten einen Mehrwert erbringen. Agroscope ermittelt den sogenannten Wert der Sorte für den nachhaltigen Anbau und die Nutzung (engl. «Value for Sustainable Cultivation and Use VSCU»). Dies geschieht in einem zwei- bis vierjährigen Versuch.

VSCU-Kriterien:

  • Ertragseigenschaften
  • Qualitätseigenschaften
  • Standortanpassung und Ressourceneffizienz
  • Resistenz gegenüber Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten

Die agronomische Sortenprüfung ist obligatorisch bei Acker- und Futterpflanzenarten. Sorten der Gemüsearten werden nicht agronomisch geprüft. Obst- und Rebsorten werden ausserhalb der Sortenregistrierung agronomisch charakterisiert.

Nischensorten

Zur Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen kann das BLW das Inverkehrbringen von Nischensortensaat- und -pflanzgut bewilligen. Es ist von den Anforderungen der Sortenregistrierung und der Saat- und Pflanzgutzertifizierung ausgenommen. Im Saatgutmarkt nehmen sie eine Nischenstellung ein. Diese ergibt sich aus ihrem Nutzungspotenzial oder einer festgelegten Höchstmenge für das Inverkehrbringen. Bei Acker- und Futterpflanzenarten legt das BLW eine Höchstmenge fest. So wird sichergestellt, dass die Nische 0,1 % der Anbaufläche der jeweiligen Kulturpflanzenart in der Schweiz nicht übersteigt.

Alte Tomatensorten mit unterschiedlicher Formgestaltung und Schalenfarbe.

Zu den Nischensorten gehören:

  • Landsorten
  • alte Sorten
  • lokale Ökotypen von Futterpflanzenarten
  • Sorten, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nicht gestellt werden

Seit dem 1. Juli 2010 fördert das BLW mit dieser Ausnahmeregelung die Sortenvielfalt der Kulturpflanzenarten. Es macht Landwirten spezielles Saat- und Pflanzgut ohne formale Anforderungen zugänglich. Die Anforderungen einer Sortenprüfung in Bezug auf Homogenität sowie Ertrag, Qualität und Krankheitsresistenz wären für die traditionellen Landsorten und Ökotypen nicht erreichbar.

Erhaltungssorten und Erhaltungsmischungen in der EU

In der Europäischen Union werden in ähnlicher Weise Sorten erhalten, die auf natürliche Weise an regionale Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind. Die Vermehrung und Vermarktung ist auf definierte Ursprungsregionen beschränkt, in denen die Erhaltung stattfindet. Diese Sorten werden als «Erhaltungssorten» bezeichnet. Sie umfassen Acker- und Futterpflanzenarten gemäss Richtlinie 2008/62/EG sowie Gemüsearten gemäss Richtlinie 2009/145/EG. Bei Gemüsearten schliesst die Regelung Neuzüchtungen ein. Diese werden als «Sorten, die für besondere Anbaubedingungen gezüchtet wurden» bezeichnet.

Weitere Ausnahmeregelungen bestehen für Saatgutmischungen von Futterpflanzenarten. Diese dienen der Erhaltung der genetischen Ressourcen in einer natürlichen Umgebung und werden «Erhaltungsmischungen» genannt (Richtlinie 2010/60/EU).

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Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Eidgenössischer Dienst für Saat- und Pflanzgut EDSP
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern