Agrarabkommen CH-EU

Foto Gemüse Agrarabkommen CH-EU

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) vom 21. Juni 1999 ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Damit wurde der gegenseitige Marktzutritt verbessert.

Das Agrarabkommen setzt sich zusammen aus Rahmenvertrag (Regelung von Ursprungsregeln, Evolutiv- und Schutzklausel, Streitbeilegung, Einsetzung des Gemischten Ausschusses), aus Zollkonzessionen, Vereinbarungen zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse sowie Erklärungen zu diversen Handelsfragen und Produkten.

Durch Zollreduktionen und Zollabbau auf ausgewählten Produkten sowie durch Handelsvereinfachungen wird der gegenseitige Marktzutritt verbessert.

Die wichtigsten Punkte des Agrarabkommens CH-EU sind:

  • Das Agrarabkommen sieht gegenseitige Zollkonzessionen für Produkte vor, die für die Schweiz und für die EU von besonderem Interesse sind. Dies betrifft hauptsächlich die Sektoren Früchte und Gemüse, Gartenbau und Fleischspezialitäten.
  • Der Käsemarkt ist vollständig liberalisiert. Seit dem 1. Juni 2007 herrscht freier Handel zwischen der Schweiz und der EU für den Sektor Käse.
  • Das Abkommen vereinfacht den Handel im Landwirtschaftsbereich durch den Abbau oder gar die Aufhebung von nichttarifären Handelshemmnissen (unterschiedliche Produktevorschriften und Zulassungsbestimmungen). In diesem Zusammenhang werden bestimmte technische Vorschriften in den Bereichen Pflanzengesundheit, Futtermittel, Saatgut, biologische Landwirtschaft, Wein und Spirituosen, Veterinärmedizin sowie die Qualitätsnormen für Früchte und Gemüse als gleichwertig anerkannt.
  • Die Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen werden gegenseitig geschützt; der normalerweise auf das Schweizer Territorium begrenzte Schutz der Schweizer Bezeichnungen wird somit auf den EU-Raum ausgedehnt.
  • Mit der Inkraftsetzung des Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) im Dezember 2011, welches als Anhang 12 ins bilaterale Landwirtschaftsabkommen integriert wurde, werden auch Bezeichnungen von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, u.a. Käse und Wurstprodukte, gegenseitig anerkannt.
  • Vertreter der EU und der Schweiz treffen sich mind. einmal pro Jahr im Rahmen des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft. Dieser ist mit der Verwaltung des Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
  • Das Agrarabkommen mit allen Anhängen findet seit September 2007 ebenfalls im Verkehr zwischen Liechtenstein und der EU Anwendung. Dies ist in einem Zusatzabkommen festgehalten, das von allen drei Parteien (Schweiz, EU, Fürstentum Liechtenstein) unterzeichnet wurde. Deshalb ist das Fürstentum Liechtenstein am jährlichen Treffen des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU jeweils Teil der Schweizer Delegation.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 05.01.2023

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Fachbereich Internationale Handelsbeziehungen


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Corinne Roux

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