
Das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens von 1972 regelt den Handel von verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Dabei werden die Produkte aufgeteilt in solche, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten (Tabelle 1; z. B. Milchschokolade, Biskuits, Kindernährmittel) und solche, für die Freihandel gilt (Tabelle 2; z. B. Kaffee, Konfitüre, Wasser, Bier). Die Ausfuhrbeiträge beim Export für Agrargrundstoffe in verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten (sog. «Schoggigesetz») sind am 1. Januar 2019 aufgehoben worden.
Für Produkte der erwähnten Tabelle 1 sollen beim Handel zwischen der EU und der Schweiz rohstoffpreisbedingte Kostenunterschiede ausgeglichen werden. Dazu werden für die relevanten Rohstoffe (z.B. Butter, Milchpulver, Weizenmehl) Referenzpreise und Preisdifferenzen zwischen der EU und der Schweiz erhoben, die dazu dienen, die entsprechenden Grenzabgaben und Ausfuhrbeiträge pro Produkt zu berechnen und festzulegen. Die Referenzpreise und Preisdifferenzen sind im Protokoll Nr. 2 definiert und werden in der Regel jährlich aktualisiert.
Da die Agrarrohstoffpreise in der Schweiz höher sind als in der EU, ist die Schweiz aufgrund dieses Abkommens berechtigt, beim Import von verarbeiteten Agrarprodukten Grenzabgaben zu erheben. Die EU ihrerseits verzichtet sowohl auf Ausfuhrbeiträge wie auch die Erhebung von Grenzabgaben.
Dieses berücksichtigt die Regelungen des Protokoll Nr. 2 und macht deshalb eine Unterscheidung in Bezug auf den Handel mit der EU und den Handel mit nicht-EU-Ländern. Mehr Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
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Letzte Änderung 05.01.2023
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