Gemüse

Frischgemüse

Frischgemüse ist jenes Gemüse, das nicht für die industrielle Verarbeitung sondern für den Frischverkauf bestimmt ist. Frischgemüse beinhaltet auch Lagergemüse und jenes Gemüse, welches für die Aufbereitung/Zubereitung zu küchen-/konsumfertigen Frischprodukten bestimmt ist (küchenfertige Produkte = Küfe, Frisch-Convenience-Produkte, Freshcut, etc.). Aufbereitete Gemüse werden in der Regel gerüstet, gewaschen, geschnitten, gemischt, jedoch nicht durch Verarbeitungsprozesse längerfristig haltbar gemacht (gefrieren, erhitzen/blanchieren, trocknen, Zugabe konservierender Stoffe, etc.). Der Selbstversorgungsgrad mit Schweizer Frischgemüse beträgt rund 60 %.

Verarbeitungsgemüse

Verarbeitungsgemüse ist jenes Gemüse, das für die industrielle Verarbeitung bestimmt ist und durch Verarbeitungsprozesse längerfristig haltbar gemacht wird (gefrieren, erhitzen/blanchieren, trocknen, Zugabe konservierender Stoffe, etc.). Die vier Hauptprodukte sind Spinat, Bohnen, Erbsen und (Pariser-) Karotten. Daneben gibt es die übrigen Verarbeitungsgemüse wie Einschneide-Kabis oder - Rüben und Einmachgurken, aber auch verschiedene Frischgemüse, die für die Verarbeitung verwendet werden (z.B. Blumenkohl, Kabis, Karotten, Randen, etc.). Auf rund einem Viertel der Schweizer Gemüseanbauflächen wächst Gemüse, das für die industrielle Verarbeitung bestimmt ist. Daneben ergänzen Importe das Angebot. Speziell geregelt ist die Einfuhr von Tiefkühlgemüse.

Anbauflächen

Die effektiven Anbauflächen nach Gemüseart holt die Zentralstelle für Gemüsebau und Spezialkulturen (SZG) im Auftrag des Bundes bei den kantonalen Meldestellen, im Normalfall bei den Fachstellen für Gemüsebau, respektive der Verarbeitungsindustrie ein.

Inlandangebot

Für das Import-bewirtschaftete Frischgemüse nach Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011, AEV; SR 916.01 holt ebenfalls die SZG im Auftrag des Bundes bei den kantonalen Meldestellen das wöchentliche Inlandangebot respektive die Lagermengen ein. Diese Erhebung bildet die Datenbasis zur Durchführung der Einfuhrregelung von frischem Gemüse.

Rechtsgrundlage dieser Datenerhebungen ist Art. 49 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011der folgendes festlegt: „Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage beigezogen werden."

Ausfuhr

Die Ausfuhr von Schweizer Gemüse ist verschwindend klein. Die Ausfuhr von Gemüse nach Anhang 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen muss den entsprechenden Normen gemäss Verordnungen der Europäischen Union (EU) entsprechen und untersteht der Konformitätskontrolle (Art. 9 VEAGOG). Gemäss Anhang 10 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EU und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird diese Konformitätskontrolle der Schweiz anerkannt. Die Qualiservice GmbH ist im Auftrag des Bundes mit der Kontrolle der Konformität beauftragt. Siehe auch allgemeine Anforderungen zu Ausfuhr von Agrarprodukten.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 10.12.2020

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