Beschlossene Reformetappen

Anpassungen an den Ausführungsbestimmungen

Gemäss Art. 177 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

Die meisten Änderungen an landwirtschaftlichen Verordnungen werden pro Jahr in einem oder zwei Agrarpaketen zusammengefasst. Regelungen technischer oder administrativer Natur überträgt der Bundesrat auf das WBF oder das BLW. Das BLW und die Bundeskanzlei publizieren jeweils die Vernehmlassungsunterlagen, die Ergebnisse dieser Konsultation und die beschlossenen Verordnungsänderungen.

 

Letzte Änderung 26.02.2024

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