Schädlinge und Krankheiten
Pflanzenkrankheiten und -schädlinge bedrohen Landwirtschaft und Wald. Das Auftreten von Quarantäneorganismen unterliegt daher der Melde- und Bekämpfungspflicht.
Quarantäneorganismen
Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen können massive Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die gartenbauliche Produktion, den Wald und Naherholungsgebiete haben. Zum Beispiel hat der Feuerbrand (Erwinia amylovora) dem Obstbau in der Schweiz in den letzten 30 Jahren grossen Schaden zugefügt. Für den Wald stellten in den vergangenen Jahren insbesondere Ausbrüche des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis) eine grosse Gefahr dar.
Deshalb ist es wichtig, möglichst schnell wirkungsvolle Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass solche Schadorganismen in die Schweiz gelangen, oder sie sofort zu vernichten, sobald sie hierzulande entdeckt werden.
Quarantäneorganismen sind Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung, die in der Schweiz nicht oder nur lokal auftreten. Für sie gilt eine allgemeine Melde- und Bekämpfungspflicht.
Damit ein Schadorganismus von einem Land als Quarantäneorganismus geregelt werden kann, muss eine Risikoanalyse nach internationalen Normen durchgeführt werden und es müssen spezifische Kriterien erfüllt sein. So müssen beispielsweise durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung des Organismus verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen.
In der Schweiz sind die Quarantäneorganismen in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) im Anhang 1 geregelt.
Prioritäre Quarantäneorganismen
Quarantäneorganismen, von denen die grössten Schäden zu erwarten sind und deren Bekämpfung am dringendsten ist, werden als «prioritäre Quarantäneorganismen» geregelt. In der Schweiz müssen aktuell folgende Quarantäneorganismen betreffend die Information, Überwachung und Notfallplanung prioritär behandelt werden:
Potentielle Quarantäneorganismen
Potentielle Quarantäneorganismen sind besonders gefährliche Schadorganismen, bei denen noch abzuklären ist, ob sie die Kriterien eines Quarantäneorganismus erfüllen. Bis diese Abklärungen vorliegen, werden sie ähnlich wie Quarantäneorganismen behandelt. Die potentiellen Quarantäneorganismen und die für sie geltenden vorübergehenden Massnahmen sind in der Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW, SR 916.202.1) und in der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU, SR 916.202.2) festgelegt.
Melde- und Bekämpfungspflicht
Wenn ein Quarantäneorganismus in der Schweiz festgestellt wird, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um diesen zu tilgen und seine Ausbreitung zu verhindern. Für Quarantäneorganismen besteht deshalb eine Meldepflicht (Artikel 8 der Pflanzengesundheitsverordnung PGesV, SR 916.20).
Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen bei Verdacht so rasch wie möglich den Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD (phyto@blw.admin.ch) kontaktieren. Nicht zugelassene Betriebe sowie Privatpersonen müssen sich im Verdachtsfall bei dem zuständigen Kantonalen Pflanzenschutzdienst oder zuständigen Kantonalen Waldschutzdiensten melden.
Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) sind Krankheitserreger oder Schädlinge, die in der Schweiz weitverbreitet sind. Sie werden hauptsächlich über spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen verbreitet. Wegen ihrer Verbreitung erfüllen sie die Kriterien für einen Quarantäneorganismus nicht (mehr). Da ihr Auftreten jedoch nicht annehmbare wirtschaftliche Folgen hätte, müssen phytosanitäre Massnahmen bezüglich des Vermehrungsmaterials ergriffen werden. Zu den GNQO gehören beispielsweise der Feuerbrand beim Kernobst, das Sharka-Virus beim Steinobst, die Rotbandkrankheit der Föhre oder die Apfeltriebsucht.
Notfallplanung
Ausbrüche von Quarantäneorganismen können meist effizient bekämpft werden – vorausgesetzt die zuständigen Stellen sind optimal auf einen solchen Fall vorbereitet und die Abläufe der Bekämpfung sind im Voraus gut koordiniert. Mit dem neuen Pflanzengesundheitsrecht werden ab 2020 in Bezug auf die Notfallplanung neue Instrumente eingeführt. Dank Notfallplänen, Aktionsplänen und Simulationsübungen kann die Bewältigung solcher Ereignisse zukünftig besser vorbereitet, trainiert und koordiniert durchgeführt werden. Die Ansiedelung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen können somit besser vermieden werden – und dadurch auch grosse Schäden in der Landwirtschaft, beim produzierenden Gartenbau oder im Wald.
Häufige Fragen
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Weitere Themen

Einfuhr von Pflanzen
Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen oder Holz in die Schweiz importieren.

Ausfuhr von Pflanzen
Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen oder Holz aus der Schweiz in ein anderes Land exportieren.

Handel mit Pflanzen und pflanzlichem Material
Pflanzen können von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen befallen werden, daher gibt es beim Handel mit Pflanzen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Kontakt bei Fragen
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern