Pflanzliche Produktion

Nach Artikel 7 des Landwirtschaftsgesetzes setzt der Bund die Rahmenbedingungen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im allgemeinen und damit auch für die pflanzlichen so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.

3926_Felder und Wälder

Ergänzend zum Grenzschutz fördert der Bund die pflanzliche Produktion mit spezifischen Anbaubeiträgen für einzelne Kulturen im Ackerbau und Beiträgen für die Verarbeitung von Schweizer Obst. Der Pflanzenbau zur Ernährung von Mensch und Tier steht im Zentrum.

Der Bund fördert die Züchtung von Nutzpflanzen, die ökologisch und qualitativ hochwertig sind oder den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind (Artikel 140 des Landwirtschaftgesetzes).

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Letzte Änderung 19.05.2022

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